
Bürgern der Europäischen Union (EU), die nicht in Spanien wohnen, aber dort geerbt haben oder beschenkt worden sind, kann ein Anspruch auf Rückerstattung von hierauf in Spanien gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuern zustehen. Das folgt laut Anwältin Nadja Vietz von der Kanzlei Auren in Barcelona aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Regeln der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer für rechtswidrig erklärt hat (C-127/12). Das Urteil gilt für Erbschaften – egal, ob der Erblasser in Spanien gewohnt hat oder nicht. Auch bei verschenkten Immobilien können sich die neuen Besitzer Steuern zurückholen.
Für rechtswidrig erklärt hat das Gericht eine Vorschrift, nach der spanisches Recht anstatt des Rechts der jeweiligen autonomen spanischen Region auf Bürger der EU angewendet worden ist. Das hat Ausländer diskriminiert, denn die Vorschrift führte dazu, dass „in Spanien beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger“ keine Chance gehabt hätten, „Steuervergünstigungen, -befreiungen und -nachlässe“ der autonomen Regionen in Anspruch zu nehmen, so Vietz. Die Verletzung von EU-Recht führe nun dazu, dass auch Deutsche überhöhte oder ungerechtfertigte Steuerzahlungen zurückverlangen könnten.
Recht einfach: Garten
Eine Hausbesitzerin kaufte in einem Gartencenter zehn Kilo Rasensamen. Statt des erhofften englischen Rasens sprossen jedoch Unkräuter aus dem Boden. Die Kundin verlangte vom Gartencenter, den Rasen komplett neu anzulegen. Als sich die Firma weigerte, ging sie vor Gericht. Ihre Klage wurde abgewiesen. Ein Gutachter stellte fest, dass das Unkraut schon vorher im Boden war (Landgericht Coburg, 22 O 266/13).
Im Frühjahr ließ ein Berliner Vermieter die Standfestigkeit der Bäume auf seinem Hausgrundstück testen. Der Wackeltest im Garten kostete 217 Euro. Der Hauseigentümer wollte die Auslagen über die Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. „Außenanlage Gehölzfläche“ lautete der betreffende Rechnungsposten. Die Mieter klagten dagegen – mit Erfolg. Der zuständige Richter stellte fest, dass Kosten der Gartenpflege, wie etwa Rasenmähen, umgelegt werden könnten. Sturmbedingte Standfestigkeitsprüfungen gehörten jedoch nicht dazu (Amtsgericht Bottrop, 11 C 59/14).
Ein Berliner schloss einen Mietvertrag über eine Wohnung und einen zweiten für einen auf dem gleichen Grundstück gelegenen Garten. Kurz danach wollte er den Vertrag über den Garten kündigen; den für die Wohnung jedoch nicht. Der Vermieter wollte das nicht akzeptieren. Das Gericht stellte klar, dass beide Verträge rechtlich eine Einheit bilden. Eine Kündigung nur eines Vertrages sei daher nicht möglich (Amtsgericht Wedding, 3 C 384/13).
Der spanische Staat hat nach dem Urteil bereits das Gesetz geändert. Spanische Finanzämter halten Formulare bereit, mit denen Betroffene die Steuern zurückfordern können. Geld zurück gibt es aber nur für die vergangenen vier Jahre. Ansonsten betrachtet Spanien die Forderung als verjährt. Eine Chance für Forderungen, die älter als vier Jahre sind, sieht Vietz in der staatlichen Haftung. Dieser Anspruch müsse jedoch bis September vor spanischen Gerichten eingereicht werden.
Wer die Einnahmen seiner vermieteten Spanien-Immobilie bislang nicht versteuert hat, hat andere Sorgen: EU-Finanzämter tauschen seit Januar Information aus, auch über Eigentümer von Häusern im Ausland. Das hiesige Finanzamt erfährt so davon, wenn eine spanische Immobilie vermietet worden ist. Es kann dann prüfen, ob der Eigentümer die Einkünfte in Deutschland versteuert hat. Der Staat werde sich dafür interessieren, ob das Haus „geerbt oder mit Schwarzgeld bezahlt“ worden sei, sagt Rainer Biesgen, Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt bei Wessing & Partner in Düsseldorf. Er rät Betroffenen zu einer Selbstanzeige. Die sei „so lange möglich, bis das Finanzamt die spanischen Daten bekommt und bei der Sichtung der Steuererklärung feststellt, dass Angaben zum Auslandsimmobilienbesitz fehlen“. Ist der Besitz steuerlich legalisiert, steht auch möglichen Steuerrückforderungen in Spanien nichts mehr im Weg.