Ein Mann bewirtschaftete nebenbei ein Stück Wald, schrieb damit aber über Jahre rote Zahlen. Nach dem achten Jahr in Folge verweigerte das Finanzamt nachträglich den steuermindernden Abzug der Verluste von seinen übrigen Einkünften: Es fehle an der notwendigen „Gewinnerzielungsabsicht“, so die Beamten. Der Mann legte daraufhin eine Prognose vor, der zufolge binnen 90 Jahren sehr wohl ein „Totalgewinn“ in Höhe von 800.000 Euro zu erwarten sei. Das Niedersächsische Finanzgericht lehnte die „generationenübergreifende Prognose“ jedoch ab – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschied (IV R 38/13). Da zwischen Aufforstung und Ernte bisweilen mehr als 100 Jahre vergingen, seien derart langfristige Prognosen bei Waldinvestments angemessen – auch wenn zwischenzeitliche Eigentümerwechsel zu erwarten seien. Das Niedersächsische Finanzgericht muss den Fall jetzt neu aufrollen und prüfen, ob die 90-Jahres-Prognose stimmig ist.
Schnellgericht
Nach einem Kita-Streik müssen Kommunen Kindergartenbeiträge nicht an Eltern zurückerstatten (Verwaltungsgericht Neustadt, 4 K 123/16.NW). Dass einige Städte dies freiwillig machen, binde andere nicht.
Die elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Versicherte ist rechtmäßig, solange die Krankenkassen darauf keine „statusergänzenden Merkmale“ speichern – etwa über die „Teilnahme an bestimmten Programmen“ oder „spezialfachärztliche Versorgungen“ (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 2510/15).
Wenn Geringverdiener Elterngeld kassieren, zählt dies als Einkommen (Bundessozialgericht, B 4 KG 2/14 R). Im Urteilsfall führte dies dazu, dass eine Familie keinen Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag hatte.
Ein Arbeitnehmer, der bei einer Kantinen-Mitarbeiterin aus Kamerun einen „Negerkuss“ bestellt hatte, durfte nicht wegen „Diskriminierung“ gefeuert werden (Amtsgericht Frankfurt, 15 Ca 1744/16). Die Kündigung sei „unverhältnismäßig“ – zumal der Mann zehn Jahre „beanstandungsfrei“ für das Unternehmen gearbeitet hatte.
Ruhestand: Arbeitslose Zeit zählt nicht
Ein Angestellter eines großen Stuttgarter Automobilherstellers schied im Alter von fast 61 Jahren wegen einer Erkrankung aus und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Danach kassierte er zwei Jahre Arbeitslosengeld und beantragte dann die „Rente mit 63“. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab, weil der Mann lediglich knapp 44 und nicht die vorgeschriebenen 45 Jahre gearbeitet hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah dies genauso: Die zweijährige Arbeitslosigkeit könne nicht mitgerechnet werden, entschieden die Richter (L 9 R 695/16). Ausnahmen sehe das Gesetz nur bei „vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz“ des Arbeitgebers vor. Dies sei auch ausreichend.
Expertenrat: Steuerberater und Rechtsanwalt Christian Schmidt zur Rentenbesteuerung
WirtschaftsWoche: Herr Schmidt, im Juli wurden Renten erhöht – wie erkennen Rentner, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen?
Christian Schmidt: Rentner haben zunächst Grundfreibeträge – für Alleinstehende sind es in 2016 8652 Euro, für Verheiratete 17 304 Euro. Für alle, die Rente kriegen, gilt: Wie viel Prozent der Rente besteuert werden, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 in Rente ging, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern; 2010 sind es 60, ab 2040 dann 100. Für die Jahre dazwischen gelten weitere Stufen. Einkünfte aus Miete werden hingegen immer voll besteuert.
Welche Ausgaben können Rentner absetzen?
Wer einen Behindertenausweis hat, kann, je nach Grad der Behinderung, einige Hundert Euro pauschal absetzen. Rentner, die älter als 64 Jahre sind und die zusätzlich noch weitere Einkünfte haben, etwa aus Vermietung, können einen sogenannten Altersentlastungsbetrag von maximal 1900 Euro geltend machen. Außerdem kann man die private Haftpflichtversicherung, Spenden und Kosten für Handwerker und die Haushaltshilfe absetzen.
Können Rentner, die über dem Freibetrag liegen, Kosten für Gesundheit absetzen?
Absetzbar ist die Kranken- und Pflegeversicherung. Wer Kosten für Arzt und Medikamente hat, kann sie absetzen; Kosten in Höhe von etwa fünf Prozent seiner Einkünfte muss man aber selber zahlen.