Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kapitalerträge richtig versteuern

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Immobilien, Erbschaft, Onlinebanking

Immobilien: Nur was im Kaufvertrag steht, zählt

Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2009 ein Einfamilienhaus für 550.000 Euro. Laut Grundrissen, die der Verkäufer den Käufern ausgehändigt hatte, ergab sich eine Wohnfläche von 215 Quadratmetern. Im Internetinserat mit dem Kaufangebot war von etwa 200 Quadratmetern die Rede. Nach dem Kauf ließ das Paar die Wohnfläche von einem Architekten berechnen. Der kam auf eine Wohnfläche von 172 Quadratmeter. Das Paar fühlte sich von den Verkäufern getäuscht und verlangte von ihnen nachträglich eine Minderung des Kaufpreises. Als die ehemaligen Eigentümer dies ablehnten, gingen die Käufer vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz haben (V ZR 78/14). Die exakte Wohnfläche sei nicht Teil des notariellen Kaufvertrags gewesen. Die vom Architekten ermittelte Wohnfläche bewege sich im Toleranzbereich von etwa 200 Quadratmetern. Schließlich sei die Differenz lediglich auf unterschiedliche Maßstäbe für eine Dachterrasse und einen Hauswirtschaftsraum zurückzuführen.

Recht einfach: Gebisse

Erbschaft: Nach drei Jahren verjährt

Im Januar 2008 verstarb der Vater eines Erben. Weil der seinen Pflichtteil nicht anmeldete, ging das Vermögen des Verstorbenen an die Stiefmutter des Erben. Als diese im Januar 2011 ebenfalls verstarb, erbte der Stiefsohn. In seiner Steuererklärung wollte er seinen früheren Pflichteilsanspruch steuermindernd geltend machen. Er argumentierte, dass sein Pflichtteilsanspruch nicht verjährt sei und er seinerseits die Verpflichtung zur Herausgabe des Pflichtteils von seiner Stiefmutter geerbt habe. Diese spitzfindige Begründung zog beim Hessischen Finanzgericht nicht (1 K 1059/14). Es lasse sich nur dann ein Pflichtteilsanspruch als Erbschaftsverbindlichkeit steuermindernd geltend machen, wenn der Steuerzahler tatsächlich wirtschaftlich belastet werde, so die Richter. Bei dem Kläger sei dies jedoch nicht der Fall. Ohnehin sei der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Das Verfahren läuft am Bundesfinanzhof weiter (II R 1-16).

Onlinebanking: Korrekte PIN reicht nicht

Allein daraus, dass beim Onlinebanking die korrekte PIN- und TAN-Nummer verwendet wurde, kann die Bank nicht schließen, dass der Kontoinhaber das Geld überwiesen hat (Bundesgerichtshof, XI ZR 91/14 ). Vielmehr müsse die Bank belegen, dass das Sicherheitssystem zum Zeitpunkt der Überweisung funktioniert habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn es zu Störungen im Onlinebanking gekommen sei. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck (3 O 418/12), müsse erneut prüfen, ob die Bank oder der Kontoinhaber für die Überweisung haftet.

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