Immobilien: Nur was im Kaufvertrag steht, zählt
Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2009 ein Einfamilienhaus für 550.000 Euro. Laut Grundrissen, die der Verkäufer den Käufern ausgehändigt hatte, ergab sich eine Wohnfläche von 215 Quadratmetern. Im Internetinserat mit dem Kaufangebot war von etwa 200 Quadratmetern die Rede. Nach dem Kauf ließ das Paar die Wohnfläche von einem Architekten berechnen. Der kam auf eine Wohnfläche von 172 Quadratmeter. Das Paar fühlte sich von den Verkäufern getäuscht und verlangte von ihnen nachträglich eine Minderung des Kaufpreises. Als die ehemaligen Eigentümer dies ablehnten, gingen die Käufer vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz haben (V ZR 78/14). Die exakte Wohnfläche sei nicht Teil des notariellen Kaufvertrags gewesen. Die vom Architekten ermittelte Wohnfläche bewege sich im Toleranzbereich von etwa 200 Quadratmetern. Schließlich sei die Differenz lediglich auf unterschiedliche Maßstäbe für eine Dachterrasse und einen Hauswirtschaftsraum zurückzuführen.
Recht einfach: Gebisse
In Niedersachsen übernachtete ein älterer Mann bei seinem Bruder. Sein Gebiss legte er über Nacht in eine Reinigungsbüchse. Am nächsten Morgen erbeutete der Hund des Bruders das Gebiss und verbuddelte es unauffindbar im Garten. Die Haftpflichtversicherung des Bruders wollte dafür nicht zahlen. Nur die Beschädigung oder Zerstörung sei versichert – nicht der Verlust. Das Landgericht Hannover sah das anders. Das Gebiss sei mittlerweile durch Witterungseinflüsse zerstört. Die Versicherung hafte auch in diesem Fall (18 S 86/04).
Ein Rheinländer musste stationär ins Krankenhaus. Dort wurde sein Gebiss verschlampt. Das Krankenhaus sicherte zu, per Haftpflichtversicherung für den Schaden zu zahlen. Zwischenzeitlich verstarb der Mann. Die Erben des Rheinländers – seine Frau und sein Sohn – wollten dennoch Geld sehen. Sie hätten den Anspruch auf ein neues Gebiss geerbt. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage zurück. Der Ersatz einer Vollprothese sei kein Sachschaden, sondern eine Heilbehandlung. Und eine nicht durchgeführte Heilbehandlung ließe sich nun einmal nicht vererben (109 C 273/12).
Ein 75-Jähriger verstarb nach fünf Tagen in einem Pflegeheim. Seine Zahnprothese hatte sich so weit in den Rachen geschoben, dass beim Schlucken Essen in die Lunge gelangte. Daraus entstand eine Lungenentzündung – der Todesgrund. Das Amtsgericht Bühl verurteilte die verantwortlichen Altenpfleger wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung. Die Pfleger hätten den Bewohner nicht ausreichend kontrolliert (1 Cs 200 Js 698/03).
Erbschaft: Nach drei Jahren verjährt
Im Januar 2008 verstarb der Vater eines Erben. Weil der seinen Pflichtteil nicht anmeldete, ging das Vermögen des Verstorbenen an die Stiefmutter des Erben. Als diese im Januar 2011 ebenfalls verstarb, erbte der Stiefsohn. In seiner Steuererklärung wollte er seinen früheren Pflichteilsanspruch steuermindernd geltend machen. Er argumentierte, dass sein Pflichtteilsanspruch nicht verjährt sei und er seinerseits die Verpflichtung zur Herausgabe des Pflichtteils von seiner Stiefmutter geerbt habe. Diese spitzfindige Begründung zog beim Hessischen Finanzgericht nicht (1 K 1059/14). Es lasse sich nur dann ein Pflichtteilsanspruch als Erbschaftsverbindlichkeit steuermindernd geltend machen, wenn der Steuerzahler tatsächlich wirtschaftlich belastet werde, so die Richter. Bei dem Kläger sei dies jedoch nicht der Fall. Ohnehin sei der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Das Verfahren läuft am Bundesfinanzhof weiter (II R 1-16).
Onlinebanking: Korrekte PIN reicht nicht
Allein daraus, dass beim Onlinebanking die korrekte PIN- und TAN-Nummer verwendet wurde, kann die Bank nicht schließen, dass der Kontoinhaber das Geld überwiesen hat (Bundesgerichtshof, XI ZR 91/14 ). Vielmehr müsse die Bank belegen, dass das Sicherheitssystem zum Zeitpunkt der Überweisung funktioniert habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn es zu Störungen im Onlinebanking gekommen sei. Die Vorinstanz, das Landgericht Lübeck (3 O 418/12), müsse erneut prüfen, ob die Bank oder der Kontoinhaber für die Überweisung haftet.