Krankenversicherung: Zuschlag bei Tarifwechsel ist zulässig
Ein Versicherter einer privaten Krankenversicherung (PKV) wollte 2010 seinen Tarif wechseln. Bisher zahlte er 346,76 Euro pro Monat. Für den neuen Tarif verlangte der Versicherer einen Risikozuschlag. Inklusive Zuschlag sollte der Versicherte 274,33 Euro monatlich zahlen. Er lehnte ab und klagte gegen die Versicherung. Sie sei nicht berechtigt, beim Tarifwechsel einen Risikozuschlag zu verlangen. Schließlich habe er bei Abschluss der Versicherung 1998 angegeben, er sei wegen Nierensteinen behandelt worden, habe dafür aber keinen Zuschlag zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof sah das anders (IV ZR 70/15). Schließlich seien beide Tarife unterschiedlich kalkuliert. Der alte Tarif habe auf gesonderte Risikozuschläge verzichtet, dafür aber eine höhere Prämie für alle verlangt. Beim neuen Tarif bestehe die Prämie aus einem niedrigeren Grundbetrag und individuellen Risikozuschlägen. Bei einem solchen Tarifwechsel sei der PKV-Anbieter berechtigt, einen Zuschlag zu verlangen.
Schnellgericht
Klauseln in Mietverträgen wonach Mieter auch für die Reparatur von Spiegeln und Lampen aufkommen müssen, sind unwirksam (Amtsgericht Zossen, 4 C 50/15). Diese Gegenstände würden nur mäßig abgenutzt und gehörten daher nicht in die Klauseln für Schönheitsreparaturen.
Kassenpatienten dürfen sich nur bei Notfällen von einem Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung behandeln lassen, und auch nur, wenn kein Vertragsarzt der Krankenkasse verfügbar ist. Sonst müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (Sozialgericht Berlin, S 72 KR 1702/15).
Das Umziehen von Freizeit- in Berufskleidung und umgekehrt ist Arbeitszeit, das Duschen nach der Arbeit hingegen nicht. Darauf verständigten sich der klagende Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens und der Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 425/15).
Verwirft ein Amtsgericht bei einem Temposünder die Geschwindigkeitsmessung mit einem amtlich zugelassenen Gerät, muss es konkrete Beweise für einen Messfehler haben. Allgemeine Zweifel am Messgerät reichen nicht (Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 (7) SsBs 212/15).
EU-Erbrecht: Wohnsitz im Ausland entschiedet
Am 17. August tritt in Deutschland das neue EU-Erbrecht in Kraft. Bisher galt für Deutsche, die im EU-Ausland lebten und Vermögen vererbten, deutsches Erbrecht. Künftig gilt grundsätzlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Allerdings lassen sich Testamente so ergänzen, dass in der Praxis doch deutsches Erbrecht greift. Das ist empfehlenswert, weil in bestimmten EU-Nachbarstaaten, beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien, das in Deutschland weit verbreitete Ehegattentestament nicht anerkannt wird.
Anders als vom Verfasser des Testaments gewollt, hätten die Kinder des Verstorbenen dann Anspruch auf einen Pflichtteil gegenüber dem hinterbliebenen Ehepartner. Die Reform des EU-Erbrechts bringt auch Vorteile: Erben müssen künftig nicht mehr bei ausländischen Behörden Erbscheine beantragen, was bisher Zeit und Geld kostet. Die Erbscheine der nationalen Ämter im Ausland werden durch ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis ersetzt.
Flugtickets: Voller Preis muss sofort sichtbar sein
Fluggesellschaften müssen, wenn Kunden Tickets übers Internet buchen, von Anfang den vollen Preis inklusive aller Gebühren anzeigen (Bundesgerichtshof, I ZR 29/12). Im vom BGH entschiedenen Fall hatte Air Berlin während der Buchung eine Bearbeitungsgebühr zunächst nicht angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt wurde die Gebühr in den Ticketpreis eingerechnet. Dies verstoße gegen eine geltende EU-Verordnung. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.