Kreditgebühren - Erstattung nur bei normalen Bankkrediten
Zwei Bauherren bekamen für ihren Immobilienkredit von der Investitionsbank Berlin (IBB) einen Zinszuschuss von rund 6,6 Prozent zum Bau eines Einfamilienhauses. Im Gegenzug kassierte die IBB einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 Prozent. Zwischen 1997 und Ende Januar 2014 zahlten die Bauherren so insgesamt 18.220 Euro Verwaltungskosten. Diese Verwaltungskosten forderten sie nun zurück. Schließlich habe der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2011 laufende Gebühren für die Führung von Darlehenskonten für unzulässig erklärt (XI ZR 388/10). Doch das Verwaltungsgericht Berlin wies den Anspruch zurück: Die Rechtswidrigkeit der Gebühren bei privaten Krediten lasse sich nicht auf die Darlehen der öffentlichen Wohnungsbauförderung übertragen. Die Pflicht zur Zahlung der Verwaltungskosten ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid (VG 7 K 400.14). Im vergangenen Jahr hatte der BGH Bankkunden auch umfassende Ansprüche auf die Erstattung von einmaligen Bearbeitungsgebühren beim Kreditabschluss zugesprochen (XI ZR 348/13, XI ZR 17/14). So konnten sie für alle seit 2004 abgeschlossenen Kredite Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Diese seien allein im Bankeninteresse erhoben worden und damit unzulässig. Noch nicht geltend gemachte Ansprüche aus bis einschließlich 2011 abgeschlossenen Kreditverträgen sind mittlerweile jedoch verjährt. Die Kunden von Bausparkassen hatte der BGH schon 2010 abgewiesen: Bausparkassen dürften wirksam oft ein Prozent der Bausparsumme als Abschlussprovision verlangen. Diese Provision werde meist an den Bankverkäufer weitergereicht und stütze damit die Gemeinschaft der Bausparer, die auf Neukunden angewiesen sei.
Schnellgericht
Rollt ein gefüllter Einkaufswagen auf einem Parkplatz gegen das Nachbarauto, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Nutzer des Einkaufswagens. Ein Supermarktkunde musste so 1520 Euro Schadensersatz selbst zahlen (Amtsgericht München, 343 C 28512/12).
Bekommt eine Friseurkundin nicht die gewünschte Färbung im „Ombré Style“ mit fließendem Übergang von Schwarz zu Lila, kann sie den Friseur belangen. So bekam eine Kundin ihre Friseurkosten erstattet und zusätzlich noch Schmerzensgeld, weil die Haare durch die mehrfache Färbung angegriffen waren und gekürzt werden mussten. Die Summe lag jedoch unter 100 Euro, weil das Amtsgericht Coburg weitere Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Alltag nicht anerkannte (12 C 1023/13).
Ein Kfz-Mechaniker griff einer Putzfrau im Waschraum an die Brust. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht kippte die Kündigung jedoch: Da der Mechaniker sofort von der Frau abgelassen habe, als diese ihn dazu aufgefordert hatte, und er sich auch danach reuig gezeigt und sich bei der Putzfrau entschuldigt habe, hätte eine Abmahnung nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall gereicht (2 AZR 651/13).
Steuerhinterziehung im Eiscafé - Kassenhersteller haftet
Steuern & Recht
Der Inhaber eines Eiscafés kaufte 2002 ein Kassensystem, das ihm durch eine mitgelieferte Software die Manipulation der Kassendaten erlaubte. So verkaufte er über Jahre viel mehr Eis als ausgewiesen und sparte 2,8 Millionen Euro Steuern. Als Steuerfahnder ihm auf die Schliche kamen, räumte er die Steuerhinterziehung ein. Doch direkt konnte das Finanzamt bei ihm, auch über Vollstreckungsmaßnahmen, nur 1,2 Millionen Euro eintreiben. Die verbleibenden 1,6 Millionen Euro forderte der Fiskus vom Hersteller der Kasse. In einem Eilverfahren erklärte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dies für zulässig (5 V 2068/14): Der Kassenhersteller habe Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet. Er habe das Kassensystem „ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft“. Das Finanzamt dürfe ihn deshalb durchaus in Haftung nehmen.
Kindergeld - Geld zurück an die Kasse
Wenn volljährige Kinder in der Berufsausbildung sind, zahlen die Familienkassen den Eltern bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Hat die Kasse über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, kann sie das Geld ab dem Monat zurückverlangen, nach dem das Kind 25 Jahre alt geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie den Fehler erst Jahre später merkt (Bundesfinanzhof, XI R 15/12).