Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Anlegerschutz

Aus Versehen ist die Finanzaufsicht für viele Direktinvestments, etwa in Container, vorerst nicht zuständig. Anbieter nutzen das Schlupfloch aus.

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Auf Kurs? Containerinvestments sind beliebt, aber umstritten. Quelle: dpa

Der Anspruch hätte kaum größer sein können: Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wollte die Bundesregierung den Grauen Kapitalmarkt austrocknen; kein Finanzprodukt sollte mehr unkontrolliert von der Finanzaufsicht BaFin auf den Markt kommen. „Dieses Schlupfloch machen wir jetzt dicht“, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) im April im Bundestag. Nachdem die Großkoalitionäre im Jahr 2013 zunächst Anbieter geschlossener Beteiligungen wie Immobilien- oder Schiffsfonds enger an die Kandare genommen hatten, sollten die Kontrollen nun also auf die letzten weitgehend unregulierten Geldanlagen ausgeweitet werden – Genussrechte, wie sie Wind-Pleitier Prokon verkauft hatte, oder Start-up-Investments per Crowdfunding, wo viele Privatanleger via Internet eine Geschäftsidee finanzieren sollen. Allein: Das hat nur zum Teil funktioniert. Denn bei der Formulierung des Gesetzes haben die Ministerialbeamten einen Fehler gemacht, der dazu führt, dass die neuen Auflagen keineswegs für alle Graumarktprodukte gelten. Erste Anbieter haben die Einladung dankend angenommen. Anleger sehen sich deshalb mit fragwürdigen Empfehlungen konfrontiert; bei einer Falschberatung dürfte es ihnen deutlich schwerer fallen, wenigstens einen Teil ihres Geldes zurückzubekommen.

Recht einfach

Aber der Reihe nach: Das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10. Juli in Kraft getreten ist, soll zwar auch für „Direktinvestments in Sachgüter“ gelten – aber nur, wenn Anbieter einen Anspruch auf Rückkauf „vermitteln“; also versprechen, den Anlegern Container, Goldbarren oder Diamanten zu einem fixen Preis später abzukaufen. „Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Gesetz ohne einen solchen Anspruch nicht greift“, sagt Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. „Die Bundesregierung hat mit dieser Formulierung dafür gesorgt, dass sich Anbieter der Regulierung weiter entziehen können.“ Dieser Fehler soll nun korrigiert werden – mit dem „Finanzmarktnovellierungsgesetz“, in dem es eigentlich um andere Dinge geht. Doch der Ende Oktober vorgelegte Entwurf betrifft auch Direktinvestments. Sie sollen künftig nicht nur reguliert werden, wenn Anbieter den Rückkauf versprechen, sondern auch, wenn sie ihn „in Aussicht stellen“. Das Problem: Es bleibt viel Zeit, um Direktinvestments auf Basis der bisherigen Regeln anzubieten. „Die Neuregelung soll erst am 3. Januar 2017 in Kraft treten“, sagt der Düsseldorfer Bank- und Kapitalmarktrechtler Christian Hindahl. „Unregulierte Geldanlagen, die Anleger vorher zeichnen, dürften dann Bestandsschutz genießen.“

Munition für Provisionsjäger

Zu den beliebtesten Direktinvestments gehören Container: Unternehmen wie P&R oder CH2 verkaufen nach eigenen Angaben im Jahr Container für zwei- oder gar dreistellige Millionenbeträge an deutsche Anleger, um sie in deren Auftrag zu vermieten. Und einige Anbieter haben nun bereits maßgeschneiderte Produkte ohne Garantie auf den Markt gebracht, bei denen das Kleinanlegerschutzgesetz nicht greift. So präsentierte die Hamburger Solvium Capital, die eigenen Angaben zufolge in den vergangenen Jahren 75 Millionen Euro bei rund 3000 Investoren eingesammelt hat, Mitte Oktober das Beteiligungsangebot Container Invest 13–05. Anleger kaufen hier klassische 20-Fuß-Standardcontainer für 1720 Euro das Stück und lassen sie für drei Jahre über Solvium vermieten, wofür sie laut Prognose 4,7 Prozent Jahresrendite kassieren sollen.

Schnellgericht

Die Hamburger stellen den Rückkauf in Aussicht, geben aber keine Garantie. Deshalb ist Solvium jetzt nicht verpflichtet, einen detaillierten Prospekt zu erstellen und bei der BaFin zur Prüfung einzureichen, wie es das Kleinanlegerschutzgesetz vorsieht. Auch andere Anlegerschutz-Vorschriften greifen nicht – etwa die Pflicht zu Warnhinweisen im Rahmen von Werbeaktivitäten oder das Verbot, Nachschüsse von Anlegern zu fordern. Ein weiterer Vorteil für Solvium: Es ist deutlich einfacher, Finanzvermittler zu finden, die das Containerinvestment an den Anleger bringen. Für den Verkauf unregulierter Produkte müssten Vermittler nicht bestimmte Vorgaben (Paragraf 34f ) der Gewerbeordnung einhalten, sagt Brinkmöller von BMS: „Das heißt beispielsweise, dass sie keine Sachkunde nachweisen und auch keine Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung abschließen müssen.“ Unregulierte Geldanlagen werden deshalb gern von unqualifizierten Vermittlern verkauft, die vor allem die Provision im Blick haben. Und wenn’s schiefgeht, können Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlender Haftpflicht kaum durchsetzen.

Warnung vor hohen Risiken

Solvium wendet sich trotzdem gezielt an solche Vermittler. Das Angebot komme „für alle Vermittler mit Gewerbeerlaubnis nach § 34c, 34d und 34f“ infrage, heißt es in der „product summary“. Inhaber von 34c- und 34d-Lizenzen dürfen neben Sachkundenachweisen und Haftpflichtpolicen auch auf die umfassende Dokumentation von Verkaufsgesprächen verzichten – was es im Ernstfall erschweren kann, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Und ein Schaden ist nicht ausgeschlossen. So warnt der Branchendienst fondstelegramm Container Invest 13–05 berge „hohe Risiken und Unsicherheitsfaktoren“ – vor allem wegen der Veränderungen, die „darauf ausgerichtet“ seien, „unterm Radar des neuen Gesetzes zu fliegen“. Also zum Beispiel die fehlende „feste Vereinbarung“ zur Containerrücknahme.

Allerdings steht Solvium nicht allein. Containerkonkurrenten wie P&R, aber auch Anbieter von Edelmetallinvestments wie die L’or AG aus Nienburg haben jüngst unregulierte Produkte konzipiert – maßgeschneidert für Vermittler ohne Qualifikationsnachweis. Was Anlegern außerdem zu denken geben sollte: Gerade Containeranbieter mussten in den vergangenen Jahren immer wieder Kritik einstecken; so monierten Experten des Branchendienstes fondstelegramm und des Analysehauses Fondsmedia bei einigen Produkten mangelnde Transparenz in Bezug auf die Preise der Container und deren Versicherungsschutz. Und unabhängig davon, ob Kritik im Einzelfall berechtigt war: Dass Anbieter gezielt die Regulierung umgehen, ist sicher kein gutes Zeichen.

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