Viele Angestellte haben einen Nebenjob. Häufig arbeiten sie dabei als Selbstständige. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt und die Nebentätigkeit den Hauptjob und das Geschäft des Unternehmens nicht beeinträchtigt. Wer beispielsweise in seinem Hauptjob krankgeschrieben ist, darf auch seinen Nebenjob in diesem Zeitraum nicht ausüben. Neben dem Arbeitsrecht sollten Angestellte mit Nebenjobs auch die Folgen bei der Besteuerung beachten.
Die Einkünfte aus dem selbstständigen Nebenjob müssen in der Regel voll versteuert werden. Allerdings lässt sich die Steuerlast über berufsbedingte Kosten drücken:
- Fahrtkosten: Für nebenberuflich mit dem Auto gefahrene Strecken lassen sich 30 Cent je Kilometer geltend machen. Um privat und nebenberuflich bedingte Kilometer abzugrenzen, sollten die Steuerzahler ein Fahrtenbuch führen.
- EDV: Anschaffungen bis 410 Euro pro Jahr lassen sich sofort geltend machen. Größere Investitionen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
- Telefon: Kosten für nebenberufliche Telefonate lassen sich beispielsweise über ein zweites Mobiltelefon abgrenzen.
- Pauschale: Wem es zu mühsam ist, einzelne Rechnungen beim Finanzamt einzureichen, der kann pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal bis 614 Euro pro Jahr, von den Einkünften des Nebenjobs abziehen.
Wer seinen Nebenjob als Freiberufler betreibt, hat den Vorteil, dass er keine Gewerbesteuer zahlen muss. Zu den Freiberuflern gehören unter anderem Ärzte, Anwälte, Architekten, Ingenieure und Journalisten. „Über diesen Katalog hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, in denen das Finanzamt von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeht“, sagt Klaus Bührer, Steuerberater in der Kanzlei Dornbach in München. Bedingung sei, dass es sich um eine vorwiegend geistige Tätigkeit und keine gewerbliche Produktion handelt und der Steuerzahler eine fundierte Ausbildung hat. Beispiel: Ein Diplom-Informatiker, der IT-Projekte leitet, ist steuerrechtlich ein Freiberufler (Bundesfinanzhof, VIII R 79/06). Als gewerblich werden dagegen Unternehmensberater ohne akademische Ausbildung eingestuft (BFH, IV R 1/03). Wer laut Steuerrecht keinen freiberuflichen Nebenjob ausübt, sondern ein Gewerbe betreibt, zahlt keine Gewerbesteuer, sofern er nicht mehr als 24 500 Euro Gewinn im Jahr macht.
Recht einfach
Richter dürfen sich mit dem prallen Leben beschäftigen. Auch mit Problemen rund um die alltäglichsten Erledigungen.
Ein Anwalt einer Kölner Kanzlei musste im Mai häufig auf die Toilette. Vom 8. Mai bis zum 26. Mai genau 384 Minuten – so die peinlich genauen Aufzeichnungen des Arbeitgebers. Der rechnete die Unpässlichkeiten auf den Monat hoch. Ergebnis: Dem Juristen wurden 682,40 Euro Lohn abgezogen. Der Betroffene berief sich auf „Verdauungsstörungen“. Das Amtsgericht Köln fand das nachvollziehbar (6 Ca 3446/09).
Ein Berliner Mieter hörte in seinem Wohnzimmer „deutliche Urinstrahlgeräusche“ aus der Nachbarwohnung. Als der Vermieter seine Mietminderung nicht akzeptieren wollte, zog er vor Gericht. Ein Gutachter stufte die Geräuschkulisse als „sehr penetrant“ ein. Der Richter sprach ihm daher zehn Prozent Mietminderung zu (Landgericht Berlin, 67 S 335/08). Verursachen Urinspritzer eines stehpinkelnden Mieters Flecken im Marmorfußboden, kann ein Vermieter dafür keinen Schadensersatz verlangen. „Urinieren im Stehen“ sei auch heute noch weit verbreitet, so das Amtsgericht Düsseldorf (42 C 10583/14).
Für ihren Urlaub mietete eine Hamburger Familie ein Ferienhaus im schwedischen Schärengürtel. Groß war die Überraschung, als sie die Toilette betraten: Statt eines Porzellan-Klos mit Wasserspülung tat sich das Loch eines Plumpsklos auf. Da in der Ferienhausbeschreibung mit „Waschmaschine, Dusche, Geschirrspüler und Toilette“ geworben worden war, wollte sich die Familie damit nicht abfinden. Die Richter aber urteilten, dass gerade in abgelegenen Gebieten auch eine Toilette „einfachster Art“ eine Toilette sei (Landgericht Hamburg, 313 S 78/02).
Wer im Nebenjob als Freiberufler oder Gewerbetreibender arbeitet, kann sich als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen, sofern er nicht mehr als 17 500 Euro Umsatz im Jahr macht. Im Gegenzug können Kleinunternehmer die auf eingekaufte Produkte gezahlte Steuer nicht mit der Steuer auf eigene Umsätze verrechnen. Der Kleinunternehmerstatus ist daher vor allem bei Nebenjobs mit geringem Kapitalaufwand sinnvoll.
Grunderwerbsteuer: Ein Vertrag, zwei Mal Steuern
Wer ein unbebautes Grundstück kauft und im Rahmen eines einheitlichen Vertrags darauf eine Immobilie bauen lässt, muss sowohl auf den Kaufpreis fürs Grundstück als auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer zahlen. Selbst wenn es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag handelt, Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen jedoch abgestimmt handeln, berechnet das Finanzamt zwei Mal Steuern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler beim Kauf des Grundstücks auch einen Vertrag über einen Rohbau abgeschlossen. Unstrittig war die Grunderwerbsteuer auf den Rohbau. Nachdem der Rohbau stand, schloss der Immobilienkäufer einen Vertrag über den Innenausbau des Hauses ab. Auch auf die Ausbaukosten berechnete das Finanzamt Grunderwerbsteuer. Dagegen klagte der Eigentümer der Immobilie – ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten des Ausbaus auch steuerpflichtig seien, weil das Bauunternehmen bereits vor dem Rohbau einen Kostenvoranschlag für den Ausbau abgegeben habe und die damit verbundene Bauplanung nahezu unverändert umgesetzt wurde (II R 9/14).
Schnellgericht
§Eine Ergotherapeutin war in einem Seniorenheim beschäftigt. Ihr standen pro Jahr 36 Urlaubstage zu. Von Februar 2011 bis Mai 2012 war sie in Elternzeit. Am 15. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis. Die nicht genommenen Urlaubstage wollte sich die Ergotherapeutin auszahlen lassen. Ihr Arbeitgeber wollte den Resturlaub um die Elternzeit kürzen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht (9 AZR 725/13). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses dürfe der Arbeitgeber den Resturlaub nicht nachträglich um die Elternzeit kürzen. Stattdessen müsse er den Urlaubsanspruch voll auszahlen.
§Ein Möbelhaus warb 2012 mit einem Prospekt unter anderem für Schlafzimmermöbel. Auf einer Seite des Prospekts war ein Schlafzimmer mit einem Doppelbett inklusive Matratze abgebildet. Darunter stand der Hinweis „Schlafzimmer komplett“ für 1499 Euro. Unten auf der Seite stand in kleiner Schrift: „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“. Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb klagte gegen die Werbung, weil sie irreführend sei. Der Bundesgerichtshof jedoch entschied, dass auch ein klein gedruckter Hinweis darauf, dass Matratze und Lattenrost nicht zum Angebot gehörten, ausreichend sei (I ZR 129/13).
Ärztepfusch: Ohne Beweis gibt es kein Geld
Eine Patientin hatte sich 2009 nach einer Operation im Krankenhaus eine Infektion mit antibiotikaresistenten Bakterien geholt. Sie musste wegen der Infektion erneut operiert werden. Daraufhin verklagte die Patientin die Klinik auf Schmerzensgeld. Schließlich hätten die Ärzte einen während der Operation eingesetzten Katheter und die Einstichstelle unzureichend sterilisiert. Zudem habe es während ihres Aufenthalts im Krankenhaus bei anderen Patienten vier weitere Infektionen mit antibiotikaresistenten Bakterien gegeben. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte keine Hygienemängel bei der Behandlung durch die Klinikärzte feststellen. Dass in dem Krankenhaus gleichzeitig mehrere Fälle von schweren Infektionen aufgetreten seien, sei noch kein Beweis für systematische Mängel bei der Behandlung, so die Richter (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 125/13). Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe daher nicht.
Kindergeld: Anspruch auch bei Nebenjob
Eltern erwachsener arbeitsloser Kinder haben Anspruch auf Kindergeld, sofern der Nachwuchs nicht älter als 21 Jahre alt und als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Familienkassen müssen den Eltern auch dann Kindergeld zahlen, wenn Sohn oder Tochter geringfügig als Selbstständige arbeiten. Geringfügig sei, so der Bundesfinanzhof, ein Job, der über 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht hinausgehe (III R 9/14).
Schufa-Eintrag: Gläubiger haftet
WirtschaftsWoche: Herr Bittner, wie kann ich als Betroffener einen unberechtigten negativen Schufa-Eintrag beseitigen lassen?
Andreas R. Bittner: Grundsätzlich darf die Schufa keine strittigen oder zweifelhaften Forderungen dokumentieren. Falls der Eintrag unberechtigt sein sollte, müssen Sie der Schufa schriftlich belegen, dass es keine unbezahlten Rechnungen gibt. Sind die Belege stichhaltig, muss der Eintrag sofort gelöscht werden.
Oft wissen die Schuldner gar nicht, wie es zu diesem Eintrag kam. Was können sie tun?
Die Schufa ist verpflichtet, Einblick in alle über die betreffende Person gesammelten Einträge zu gewähren und mitzuteilen, um welche Art von Forderung es sich beim Eintrag handelt, beispielsweise eine offene Telefonrechnung oder einen Einkauf beim Versandhaus. Den Gläubiger, von dem sie die entscheidende Information bekommen hat, muss sie dagegen nicht nennen.
Was gilt, wenn wegen eines falschen Schufa-Eintrags eine Finanzierung platzt?
Zunächst muss die Schufa belegen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um Informationen des Gläubigers zu prüfen. Erst dann wäre sie aus der Haftung. Anderenfalls könnte der Schuldner Schadensersatz gegen die Schufa geltend machen. Soweit sich der Gläubiger ermitteln lässt, der den Eintrag verursacht hat, müsste dieser wegen übler Nachrede haften.