Kinder wünschen sich Smartphones und Tablets, doch die sind teuer. Statt sie aus dem Nettolohn zu zahlen, haben Arbeitnehmer eine Alternative: Der Chef bezahlt das technische Equipment für die Familie. Kauft er ein, statt mehr Gehalt zu zahlen, lohnt es sich auch für ihn, da er Sozialabgaben und Lohnsteuern spart. Bekannte abgabenfreie oder pauschalversteuerte Extras sind Essens- und Tankgutscheine im Wert von bis zu 44 Euro monatlich, Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr, Kindergartenzuschüsse oder Dienstwagen.
Weitere komplett abgabenfreie Alternativen:
- Computer, Mobilgeräte: Rüstet der Chef seine Mitarbeiter oder auch deren Angehörige mit Mobiltelefonen, Computern oder Tablets aus, dürfen die Geräte komplett privat genutzt werden. Sie müssen aber im Eigentum des Betriebs bleiben.
- Werbefläche: Fährt der Mitarbeiter auf seinem Auto ein sichtbares Logo des Unternehmens oder Werbung, darf er dafür jährlich bis zu 255 Euro kassieren.
- Gesundheitskurse: Bis zu 500 Euro jährlich darf der Chef für Gesundheitsmaßnahmen wie Nichtraucherkurse oder Yoga zahlen, die qualifizierte Anbieter durchführen.
Recht einfach: Angeln
Ein Angler wollte an der Spitze einer Halbinsel am Rhein seinem Hobby nachgehen. Die Kommune war dagegen. Sie besaß kurz vor der Halbinselspitze ein Grundstück, dass der Angler nicht dauerhaft betreten sollte. Der Angler klagte — ohne Erfolg. Die Richter urteilten, dass nach dem Landesfischereigesetz Gewässer grundsätzlich erreichbar sein sollten, allerdings garantiere das Gesetz keinen Zugang zu jedem gewünschten Angelplatz (Verwaltungsgericht Koblenz, 6 K 869/12).
Der Betreiber einer Angelteichanlage in Nordrhein-Westfalen stellte seine Teiche Trophäenfischern zur Verfügung. Statt die geangelten Forellen, Hechte und Karpfen zu verzehren, ließen sich die Angler nur mit den Fischen fotografieren. Danach wurden die Tiere wieder ins Wasser zurückgeworfen. Der zuständige Landkreis witterte Tierquälerei und erließ ein Verbot. Die Teichbetreiber gingen gegen das Verbot juristisch vor. Die Richter gaben den Behörden recht, Trophäenfischen verstoße gegen das Tierschutzgesetz (Oberverwaltungsgericht Münster, 20 B 209/15).
Märchen erzählt. In Bayern hielt ein Liebhaber 40 japanische Zuchtkarpfen in seinem Gartenteich. Drei der Fische waren zwischen 4000 und 8000 Euro wert. Die Schäferhündin eines Bekannten sollte ausgerechnet diese drei Fische gefressen haben. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers musste nicht zahlen. Die Richter hielten die Geschichte für erfunden. Es sei „lebensfern“, dass der Hund nur die teuersten Zuchtkarpfen gegessen habe (Landgericht Coburg, 23 O 849/06).
Mit 25 Prozent pauschal versteuert und sozialabgabenfrei:
- Erholungsbeihilfe: Für eine Familie mit zwei Kindern kommen immerhin 364 Euro im Jahr zusammen, die sie für die Erholung nutzen können. Pro Arbeitnehmer sind es 156 Euro, für Ehegatten 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro. Ein genehmigter Urlaubsantrag reicht als Nachweis, gezahlt werden kann bis zu drei Monate vor oder nach dem Urlaub. Der Mitarbeiter muss nicht verreisen, er kann sich auch zu Hause erholen.
- Internet-Pauschale: Pro Monat bis zu 50 Euro darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter erstatten, wenn der ihm jährlich eine Erklärung schreibt, dass ihm für die Internet-Nutzung Kosten anfallen. Mit einer Rechnung darf der Arbeitgeber höhere Beträge ersetzen, selbst wenn die nicht durch eine berufliche Nutzung entstanden sind.
„Viele Unternehmen bieten die Vorteile deshalb nicht an, weil ihnen die Abwicklung zu bürokratisch erscheint und sie Angst haben, in steuerliche Fallen zu tappen“, sagt Sven Janßen, Co-Chef von beeline solutions. Das Münsteraner Unternehmen hat eine Online-Plattform entwickelt, auf der Arbeitnehmer ihre Zusatzleistungen zum Gehalt jederzeit im Blick haben und einfach abwickeln können. Arbeitgeber müssen sich nicht mit den komplexen Regeln zu Freigrenzen beschäftigen, denn die sind automatisch eingespeichert. Beeline lässt sich vorab bescheinigen, dass Finanzämter die Bausteine akzeptieren.
Mitarbeiter können sich für ihr Vorteilskonto anmelden und mit einem Klick etwa einen Gutschein auswählen und auch im Online-Handel einlösen. Beeline finanziert sich ausschließlich über Gebühren, die das Unternehmen zahlt. Pro Mitarbeiter kostet der Service zwischen zwei und fünf Euro monatlich. „Es lohnt sich für die Unternehmen bereits, wenn sie einen 44-Euro-Gutschein bieten“, sagt Janßen. Denn um den Betrag als Nettolohn auszuzahlen, müssten sie brutto das Doppelte aufwenden.
Krankenversicherung, EU-Erbrecht und Flugtickets
Krankenversicherung: Zuschlag bei Tarifwechsel ist zulässig
Ein Versicherter einer privaten Krankenversicherung (PKV) wollte 2010 seinen Tarif wechseln. Bisher zahlte er 346,76 Euro pro Monat. Für den neuen Tarif verlangte der Versicherer einen Risikozuschlag. Inklusive Zuschlag sollte der Versicherte 274,33 Euro monatlich zahlen. Er lehnte ab und klagte gegen die Versicherung. Sie sei nicht berechtigt, beim Tarifwechsel einen Risikozuschlag zu verlangen. Schließlich habe er bei Abschluss der Versicherung 1998 angegeben, er sei wegen Nierensteinen behandelt worden, habe dafür aber keinen Zuschlag zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof sah das anders (IV ZR 70/15). Schließlich seien beide Tarife unterschiedlich kalkuliert. Der alte Tarif habe auf gesonderte Risikozuschläge verzichtet, dafür aber eine höhere Prämie für alle verlangt. Beim neuen Tarif bestehe die Prämie aus einem niedrigeren Grundbetrag und individuellen Risikozuschlägen. Bei einem solchen Tarifwechsel sei der PKV-Anbieter berechtigt, einen Zuschlag zu verlangen.
Schnellgericht
Klauseln in Mietverträgen wonach Mieter auch für die Reparatur von Spiegeln und Lampen aufkommen müssen, sind unwirksam (Amtsgericht Zossen, 4 C 50/15). Diese Gegenstände würden nur mäßig abgenutzt und gehörten daher nicht in die Klauseln für Schönheitsreparaturen.
Kassenpatienten dürfen sich nur bei Notfällen von einem Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung behandeln lassen, und auch nur, wenn kein Vertragsarzt der Krankenkasse verfügbar ist. Sonst müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (Sozialgericht Berlin, S 72 KR 1702/15).
Das Umziehen von Freizeit- in Berufskleidung und umgekehrt ist Arbeitszeit, das Duschen nach der Arbeit hingegen nicht. Darauf verständigten sich der klagende Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens und der Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 425/15).
Verwirft ein Amtsgericht bei einem Temposünder die Geschwindigkeitsmessung mit einem amtlich zugelassenen Gerät, muss es konkrete Beweise für einen Messfehler haben. Allgemeine Zweifel am Messgerät reichen nicht (Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 (7) SsBs 212/15).
EU-Erbrecht: Wohnsitz im Ausland entschiedet
Am 17. August tritt in Deutschland das neue EU-Erbrecht in Kraft. Bisher galt für Deutsche, die im EU-Ausland lebten und Vermögen vererbten, deutsches Erbrecht. Künftig gilt grundsätzlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Allerdings lassen sich Testamente so ergänzen, dass in der Praxis doch deutsches Erbrecht greift. Das ist empfehlenswert, weil in bestimmten EU-Nachbarstaaten, beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien, das in Deutschland weit verbreitete Ehegattentestament nicht anerkannt wird.
Anders als vom Verfasser des Testaments gewollt, hätten die Kinder des Verstorbenen dann Anspruch auf einen Pflichtteil gegenüber dem hinterbliebenen Ehepartner. Die Reform des EU-Erbrechts bringt auch Vorteile: Erben müssen künftig nicht mehr bei ausländischen Behörden Erbscheine beantragen, was bisher Zeit und Geld kostet. Die Erbscheine der nationalen Ämter im Ausland werden durch ein einheitliches europäisches Nachlasszeugnis ersetzt.
Flugtickets: Voller Preis muss sofort sichtbar sein
Fluggesellschaften müssen, wenn Kunden Tickets übers Internet buchen, von Anfang den vollen Preis inklusive aller Gebühren anzeigen (Bundesgerichtshof, I ZR 29/12). Im vom BGH entschiedenen Fall hatte Air Berlin während der Buchung eine Bearbeitungsgebühr zunächst nicht angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt wurde die Gebühr in den Ticketpreis eingerechnet. Dies verstoße gegen eine geltende EU-Verordnung. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.