Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: elektronische Steuererklärung

Angst um die Daten: Ein selbstständiger Ingenieur weigerte sich, seine Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Außerdem: Arbeitsgeld, Dienstunfälle.

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Einkommensteuererklärung Quelle: dpa

Daten, die via Internet übermittelt würden, könnten abgefangen oder verändert werden, machte der Freiberufler unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden geltend. Zudem traue er der vom Finanzamt bereitgestellten Software nicht. Doch die Beamten lehnten seinen Antrag ab, die Steuererklärung in Papierform oder alternativ auf CD abgeben zu dürfen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihnen nun recht (7 K 3192/15):

So schnell werden Steuererklärungen in Deutschland bearbeitet

Die Übermittlungssoftware, die der Fiskus kostenlos bereitstellt, sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete „ein hinreichendes Maß an Datensicherheit“. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar. Und da der Jahresgewinn über 410 Euro lag, sei der Mann nun einmal zur Abgabe via Internet verpflichtet. Dieser hat das Urteil jedoch nicht akzeptiert und Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (VIII B 43/16).

Arbeitsrecht - Urlaubsgeld ist regulär

Wenn Arbeitgeber berechnen, ob sie den Mindestlohn von 8,50 pro Stunde einhalten, dürfen sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld als reguläre Gehaltszahlungen werten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (5 AZR 135/16). Im Urteilsfall erhielt eine Klinikmitarbeiterin monatlich 1391,36 Euro brutto sowie ein Zwölftel davon als Urlaubs- und Weihnachtsgeld, insgesamt 1507,30 Euro.

Recht einfach

Ohne die Sonderzahlungen hätte sie knapp unter dem Mindestlohn gelegen. Die Frau argumentierte, dass sie allein mit dem regulären Gehalt Mindestlohn-Niveau erreichen müsse. Doch die Richter lehnten ihr Ansinnen ab. Da der Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorbehaltlos und unwiderruflich zahle, sei es als regulärer Gehaltsbestandteil zu werten. Zudem stellten sie klar, dass prozentuale Sonderzahlungen – in diesem Fall ein Zwölftel – nicht auf Basis des Mindestlohns berechnet werden müssen.

Dienstunfall - Risikobereich Toilette

Eine Beamtin des Berliner Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg stieß während der Arbeitszeit gegen ein geöffnetes Toilettenfenster und erlitt eine blutende Platzwunde, die ärztlich versorgt werden musste.

Schnellgericht

Doch ihr Dienstherr versagte die Anerkennung als Dienstunfall und damit umfangreiche „Fürsorgeleistungen“: Der Aufenthalt auf der Toilette sei eine „private Angelegenheit“ ohne Bezug zur Arbeit gewesen. Falsch, sagte das Verwaltungsgericht Berlin (26 K 54.14). Zwar falle der WC-Besuch „in die private Sphäre“. Allerdings gehörten die WCs „zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren Risikobereich“, weshalb das Land Berlin den Vorfall auch als einen Dienstunfall anerkennen müsse.

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