Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Fristen für die Steuererklärung

Für die Steuererklärung gelten bestimmte Fristen. Wer eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben hat, muss dies bis Ende Mai erledigt haben. Außerdem gibt es Neues zum Arbeitslohn, den Werbungskosten und der Mehrwertsteuer.

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Für die Steuererklärung gelten bestimmte Fristen. Quelle: Fotolia

Bis Ende Mai Zeit haben Steuerzahler, wenn sie gesetzlich verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben. Wer beispielsweise Einkünfte als Selbstständiger erzielt, muss diesen Termin einhalten. Die Frist lässt sich bis zum 31. Dezember 2015 verlängern, wenn die Steuerzahler einen triftigen Grund dafür nachweisen können. Arbeitnehmer, die die Steuerformulare nur freiwillig ausfüllen, können sich dagegen bis zu vier Jahre Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2014 läuft die Frist Ende 2018 ab. Die Steuererklärung lässt sich sogar auf den letzten Drücker per Fax einreichen (Bundesfinanzhof, VI R 82/13). Dies geht allerdings nur, wenn der Steuerberater das Fax schickt und auf dem Deckblatt der Steuererklärung der Steuerzahler unterschrieben hat.

Recht einfach: Brillen

Wer seine Steuererklärung per Post schickt, kann sich nicht auf das Datum des Poststempels berufen. Entscheidend ist, wann die Unterlagen tatsächlich beim Finanzamt eingegangen sind. Abzulesen ist das Datum am Eingangsstempel der Behörde. Wer seine Steuererklärung elektronisch versendet und dabei eine digitale Unterschrift verwendet, kann seine Unterlagen auch noch wenige Minuten vor Ablauf der Frist versenden. Wer dagegen nur das Formular ohne Unterschrift elektronisch ans Finanzamt verschickt und zusätzlich eine komprimierte Steuererklärung auf Papier in den Briefkasten wirft, ist an den Eingangsstempel des Finanzamts gebunden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15. Januar 2007).

Erbrecht: Der Letzte Wille gilt

Ein Mann heiratete 1982 seine erste Frau. Beide Ehepartner setzten sich 2003 gegenseitig als Alleinerben ein. Diese Regelung sollte auch im Fall einer Scheidung gelten. 2011 wurde die Ehe geschieden. Nachdem der Mann 2012 seine zweite Frau geheiratet hatte, widerrief er sein erstes Testament und setzte ein neues zugunsten seiner neuen Ehepartnerin auf. Als der Ehemann 2013 starb, meldete seine erste Frau Ansprüche aufgrund des Testaments aus 2003 an. Das wollte die neue Ehefrau verhindern und focht den Erbanspruch ihrer Vorgängerin an – mit Erfolg. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Anfechtung wirksam sei, weil es nicht im Sinn des Verstorbenen sei, dass seiner letzten Frau ihr Pflichtteil vorenthalten werde (15 W 14/14). Im Testament von 2003 sei nur geregelt, was bei Scheidung gelte, aber nicht wer erbt, wenn einer der beiden Ehepartner wieder heirate. Nicht ins Gewicht falle, dass der Verstorbene zu Lebzeiten das alte Testament nicht wirksam widerrufen habe. Vielmehr komme es darauf an, ob er das alte Testament von 2003 auch 2013 noch so verfasst hätte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

Arbeitslohn: Wann eine Schenkung als Lohn zählt

Finanzämter schauen genau hin, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen etwas geschenkt bekommen. Denn auf Schenkungen fallen im Vergleich zu Arbeitslohn weniger oder keine Steuern und Sozialabgaben an. Dass ein Unternehmen eine Auszahlung als Schenkung bezeichnet, beeindruckt die Finanzbeamten jedenfalls nicht. Solange erkennbar ist, dass Arbeitnehmer die Schenkung zumindest indirekt als Gegenleistung für ihre Arbeit bekommen, wird sie trotzdem als Lohn eingestuft. Steuern und Sozialabgaben müssen dann nachgezahlt werden. In einem aktuellen Fall arbeitete ein Mann als Produktmanager für ein Unternehmen. Die Konzernmutter des Unternehmens verkaufte alle Anteile an diesem Unternehmen. Im Anschluss schickte sie dem Manager und anderen Angestellten einen Scheck über 5200 Euro.

Was Erben wissen sollten
Alleinerbe Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten. Quelle: dpa
Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen. Quelle: REUTERS
Annahme der ErbschaftWer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“ Quelle: AP
Ausschlagung der Erbschaft Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Quelle: REUTERS
EhegattentestamentVerheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt. Quelle: dpa
Pflichtteil Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Quelle: dpa
EnterbungHat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Quelle: obs

Diese Zahlung sollte nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also eine Schenkung sein. Doch das Finanzamt sah das anders und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) recht: Der Vorteil sei eindeutig auf die Arbeit zurückzuführen und damit Lohn (VI R 57/12). In einem früheren Fall hatte der BFH bereits entschieden, dass ein verbilligter Kauf von Unternehmensanteilen durch den späteren Geschäftsführer dieses Unternehmens zu einem geldwerten Vorteil führe, der als Arbeitslohn zählt (VI R 94/13). Auch verbilligte Einkaufsmöglichkeiten oder die Nutzung eines betrieblichen Pkws für Privatfahrten zählen als geldwerte Vorteile. Bestimmte Geschenke, etwa Computer oder Smartphones, können Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern zumindest steuergünstig überlassen; hier dürfen sie die Gaben mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Werbungskosten: Hobbyflieger zahlen selbst

Schnellgericht

Der Geschäftsführer einer GmbH besaß ein Privatflugzeug und eine Fluglizenz. Die Maschine nutzte der Manager auch für berufliche Termine. In dem strittigen Steuerjahr fielen 30 beruflich bedingte Flugstunden an. Die Kosten dafür wollte der Manager als Werbungskosten von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Hessische Finanzgericht bremste ihn jedoch aus (4 K 781/12). Schließlich habe der Manager das Flugzeug privat angeschafft. Das Argument, die Fliegerei verkürze die Anfahrt zu beruflichen Terminen und spare so Arbeitszeit, ziehe nicht. Schließlich könne er als Pilot während des Flugs – anders als Reisende im Zug – nicht telefonieren oder andere Arbeiten erledigen. Auch die Kosten für die Fluglizenz seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie für seinen Job nicht erforderlich sei. Das Verfahren läuft derzeit am Bundesfinanzhof weiter (VI B 137/14).

Mehrwertsteuer: Kettenbetrug ausgebremst

Unternehmen haben versucht, mit Kettenlieferungen über verschiedene Länder innerhalb der EU gezielt Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass zwischengeschaltete Länder ihnen auch dann den Abzug von Vorsteuer versagen dürfen, wenn es dafür national eigentlich keine rechtliche Grundlage gibt (C-131/13, C-163/13 und C-164/13).

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