Bis Ende Mai Zeit haben Steuerzahler, wenn sie gesetzlich verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben. Wer beispielsweise Einkünfte als Selbstständiger erzielt, muss diesen Termin einhalten. Die Frist lässt sich bis zum 31. Dezember 2015 verlängern, wenn die Steuerzahler einen triftigen Grund dafür nachweisen können. Arbeitnehmer, die die Steuerformulare nur freiwillig ausfüllen, können sich dagegen bis zu vier Jahre Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2014 läuft die Frist Ende 2018 ab. Die Steuererklärung lässt sich sogar auf den letzten Drücker per Fax einreichen (Bundesfinanzhof, VI R 82/13). Dies geht allerdings nur, wenn der Steuerberater das Fax schickt und auf dem Deckblatt der Steuererklärung der Steuerzahler unterschrieben hat.
Recht einfach: Brillen
Nach einer Rückenoperation sollte eine Rentnerin aus München Sport treiben. Die Sozialhilfeempfängerin sah die Anzeige eines Fitnessclubs: „Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 Euro“. Statt des Kurzzeitvertrags legte der Mitarbeiter des Studios der Kundin einen Jahresvertrag für 1130 Euro vor. Mangels Brille unterschrieb die Seniorin das vermeintliche Sonderangebot. Zu Hause erkannte die Rentnerin den Schwindel. Vor Gericht erhielt sie Hilfe. Der Richter entschied, dass sie den Vertrag wegen „Irrtums“ anfechten konnte (Amtsgericht München, 271 C 30721/13).
Nach Beendigung ihrer Schicht ging eine Angestellte zu ihrem Auto. Auf dem vereisten Parkplatz kam die Frau zu Fall. Sie stürzte auf ihre Handtasche und zerbrach dabei ihre in der Tasche befindliche Lesebrille. Die Berufsgenossenschaft erkannte zwar einen Arbeitsunfall an; die Auslagen für eine neue Lesehilfe wollte sie aber nicht erstatten. Begründung: „Hilfsmittel“ seien nur versichert, wenn sie beim Unfall „bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt seien“. Die Richter sahen das ebenso (Sozialgericht Karlsruhe, S 1 U 3461/13).
Ein Niedersachse erhielt eine neue Brille verschrieben. Die Brille führte nicht zu klarer Sicht, sondern zu massiven Kopfschmerzen. Der Patient vermutete, dass der Augenarzt bei der Untersuchung die Sehschärfe falsch ermittelt habe. Statt den Arzt sofort zur Rede zu stellen, mühte sich der Norddeutsche zwei Jahre mit der unpassenden Brille ab. Erst dann verlangte er Schadensersatz. Zu spät, urteilten die Richter (Landgericht Hildesheim, I S 57/08).
Wer seine Steuererklärung per Post schickt, kann sich nicht auf das Datum des Poststempels berufen. Entscheidend ist, wann die Unterlagen tatsächlich beim Finanzamt eingegangen sind. Abzulesen ist das Datum am Eingangsstempel der Behörde. Wer seine Steuererklärung elektronisch versendet und dabei eine digitale Unterschrift verwendet, kann seine Unterlagen auch noch wenige Minuten vor Ablauf der Frist versenden. Wer dagegen nur das Formular ohne Unterschrift elektronisch ans Finanzamt verschickt und zusätzlich eine komprimierte Steuererklärung auf Papier in den Briefkasten wirft, ist an den Eingangsstempel des Finanzamts gebunden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15. Januar 2007).
Erbrecht: Der Letzte Wille gilt
Ein Mann heiratete 1982 seine erste Frau. Beide Ehepartner setzten sich 2003 gegenseitig als Alleinerben ein. Diese Regelung sollte auch im Fall einer Scheidung gelten. 2011 wurde die Ehe geschieden. Nachdem der Mann 2012 seine zweite Frau geheiratet hatte, widerrief er sein erstes Testament und setzte ein neues zugunsten seiner neuen Ehepartnerin auf. Als der Ehemann 2013 starb, meldete seine erste Frau Ansprüche aufgrund des Testaments aus 2003 an. Das wollte die neue Ehefrau verhindern und focht den Erbanspruch ihrer Vorgängerin an – mit Erfolg. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Anfechtung wirksam sei, weil es nicht im Sinn des Verstorbenen sei, dass seiner letzten Frau ihr Pflichtteil vorenthalten werde (15 W 14/14). Im Testament von 2003 sei nur geregelt, was bei Scheidung gelte, aber nicht wer erbt, wenn einer der beiden Ehepartner wieder heirate. Nicht ins Gewicht falle, dass der Verstorbene zu Lebzeiten das alte Testament nicht wirksam widerrufen habe. Vielmehr komme es darauf an, ob er das alte Testament von 2003 auch 2013 noch so verfasst hätte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
Arbeitslohn: Wann eine Schenkung als Lohn zählt
Finanzämter schauen genau hin, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen etwas geschenkt bekommen. Denn auf Schenkungen fallen im Vergleich zu Arbeitslohn weniger oder keine Steuern und Sozialabgaben an. Dass ein Unternehmen eine Auszahlung als Schenkung bezeichnet, beeindruckt die Finanzbeamten jedenfalls nicht. Solange erkennbar ist, dass Arbeitnehmer die Schenkung zumindest indirekt als Gegenleistung für ihre Arbeit bekommen, wird sie trotzdem als Lohn eingestuft. Steuern und Sozialabgaben müssen dann nachgezahlt werden. In einem aktuellen Fall arbeitete ein Mann als Produktmanager für ein Unternehmen. Die Konzernmutter des Unternehmens verkaufte alle Anteile an diesem Unternehmen. Im Anschluss schickte sie dem Manager und anderen Angestellten einen Scheck über 5200 Euro.
Diese Zahlung sollte nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also eine Schenkung sein. Doch das Finanzamt sah das anders und bekam vom Bundesfinanzhof (BFH) recht: Der Vorteil sei eindeutig auf die Arbeit zurückzuführen und damit Lohn (VI R 57/12). In einem früheren Fall hatte der BFH bereits entschieden, dass ein verbilligter Kauf von Unternehmensanteilen durch den späteren Geschäftsführer dieses Unternehmens zu einem geldwerten Vorteil führe, der als Arbeitslohn zählt (VI R 94/13). Auch verbilligte Einkaufsmöglichkeiten oder die Nutzung eines betrieblichen Pkws für Privatfahrten zählen als geldwerte Vorteile. Bestimmte Geschenke, etwa Computer oder Smartphones, können Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern zumindest steuergünstig überlassen; hier dürfen sie die Gaben mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Werbungskosten: Hobbyflieger zahlen selbst
Schnellgericht
Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 35 Euro, weil er seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Gegen das Bußgeld wollte er bei Gericht Rechtsbeschwerde einlegen. Dies lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch ab (IV-2 RBS 160/14). Bei Bußgeldern bis zu 100 Euro seien Rechtsbeschwerden nur zulässig, wenn die Gerichte über einen neuen Sachverhalt entscheiden müssten, der von der geltenden Rechtsprechung nicht abgedeckt sei, was auf diesen Fall nicht zutreffe.
Ein Angeklagter weigerte sich aufzustehen, als nach einer Verhandlungspause die Richter den Verhandlungssaal betraten. Dafür brummte ihm das Gericht ein Ordnungsgeld von 200 Euro auf. Daraufhin klagte der renitente Angeklagte und bekam recht. Zwar sei es eine Ordnungswidrigkeit nach Aufforderung des Richters nicht aufzustehen, allerdings gelte das nur für den Beginn einer Verhandlung und nicht für deren Fortsetzung nach einer Pause (Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 Ws 448/14).
Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen weniger Mietzuschuss als solche, die eine Wohnung mieten. Gemeinsames Wohnen sei günstiger (Verwaltungsgericht Mainz, 1 K 726/14.MZ) – auch dann, wenn die Eltern Sozialhilfe beziehen.
Der Geschäftsführer einer GmbH besaß ein Privatflugzeug und eine Fluglizenz. Die Maschine nutzte der Manager auch für berufliche Termine. In dem strittigen Steuerjahr fielen 30 beruflich bedingte Flugstunden an. Die Kosten dafür wollte der Manager als Werbungskosten von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Hessische Finanzgericht bremste ihn jedoch aus (4 K 781/12). Schließlich habe der Manager das Flugzeug privat angeschafft. Das Argument, die Fliegerei verkürze die Anfahrt zu beruflichen Terminen und spare so Arbeitszeit, ziehe nicht. Schließlich könne er als Pilot während des Flugs – anders als Reisende im Zug – nicht telefonieren oder andere Arbeiten erledigen. Auch die Kosten für die Fluglizenz seien nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie für seinen Job nicht erforderlich sei. Das Verfahren läuft derzeit am Bundesfinanzhof weiter (VI B 137/14).
Mehrwertsteuer: Kettenbetrug ausgebremst
Unternehmen haben versucht, mit Kettenlieferungen über verschiedene Länder innerhalb der EU gezielt Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass zwischengeschaltete Länder ihnen auch dann den Abzug von Vorsteuer versagen dürfen, wenn es dafür national eigentlich keine rechtliche Grundlage gibt (C-131/13, C-163/13 und C-164/13).