Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Fristen für die Steuererklärung

Für die Steuererklärung gelten bestimmte Fristen. Wer eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben hat, muss dies bis Ende Mai erledigt haben. Außerdem gibt es Neues zum Arbeitslohn, den Werbungskosten und der Mehrwertsteuer.

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Für die Steuererklärung gelten bestimmte Fristen. Quelle: Fotolia

Bis Ende Mai Zeit haben Steuerzahler, wenn sie gesetzlich verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung für 2014 abzugeben. Wer beispielsweise Einkünfte als Selbstständiger erzielt, muss diesen Termin einhalten. Die Frist lässt sich bis zum 31. Dezember 2015 verlängern, wenn die Steuerzahler einen triftigen Grund dafür nachweisen können. Arbeitnehmer, die die Steuerformulare nur freiwillig ausfüllen, können sich dagegen bis zu vier Jahre Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2014 läuft die Frist Ende 2018 ab. Die Steuererklärung lässt sich sogar auf den letzten Drücker per Fax einreichen (Bundesfinanzhof, VI R 82/13). Dies geht allerdings nur, wenn der Steuerberater das Fax schickt und auf dem Deckblatt der Steuererklärung der Steuerzahler unterschrieben hat.

Recht einfach: Brillen

Wer seine Steuererklärung per Post schickt, kann sich nicht auf das Datum des Poststempels berufen. Entscheidend ist, wann die Unterlagen tatsächlich beim Finanzamt eingegangen sind. Abzulesen ist das Datum am Eingangsstempel der Behörde. Wer seine Steuererklärung elektronisch versendet und dabei eine digitale Unterschrift verwendet, kann seine Unterlagen auch noch wenige Minuten vor Ablauf der Frist versenden. Wer dagegen nur das Formular ohne Unterschrift elektronisch ans Finanzamt verschickt und zusätzlich eine komprimierte Steuererklärung auf Papier in den Briefkasten wirft, ist an den Eingangsstempel des Finanzamts gebunden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15. Januar 2007).

Erbrecht: Der Letzte Wille gilt

Ein Mann heiratete 1982 seine erste Frau. Beide Ehepartner setzten sich 2003 gegenseitig als Alleinerben ein. Diese Regelung sollte auch im Fall einer Scheidung gelten. 2011 wurde die Ehe geschieden. Nachdem der Mann 2012 seine zweite Frau geheiratet hatte, widerrief er sein erstes Testament und setzte ein neues zugunsten seiner neuen Ehepartnerin auf. Als der Ehemann 2013 starb, meldete seine erste Frau Ansprüche aufgrund des Testaments aus 2003 an. Das wollte die neue Ehefrau verhindern und focht den Erbanspruch ihrer Vorgängerin an – mit Erfolg. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Anfechtung wirksam sei, weil es nicht im Sinn des Verstorbenen sei, dass seiner letzten Frau ihr Pflichtteil vorenthalten werde (15 W 14/14). Im Testament von 2003 sei nur geregelt, was bei Scheidung gelte, aber nicht wer erbt, wenn einer der beiden Ehepartner wieder heirate. Nicht ins Gewicht falle, dass der Verstorbene zu Lebzeiten das alte Testament nicht wirksam widerrufen habe. Vielmehr komme es darauf an, ob er das alte Testament von 2003 auch 2013 noch so verfasst hätte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

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