Ehegatten können ihre Steuererklärung gemeinsam oder getrennt machen. Gerade bei hohen Einkommensunterschieden zwischen den beiden Ehepartnern ist eine gemeinsame Steuererklärung vorteilhaft, weil das Paar insgesamt weniger Steuern zahlen muss. Grund dafür ist, dass das Finanzamt das gesamte Einkommen rechnerisch zu gleichen Teilen auf beide Steuerzahler umlegt. Dadurch sinkt der durchschnittliche Steuersatz für das gesamte Einkommen des Ehepaares und damit auch die Steuerlast.
Auch im Trennungsjahr können Ex-Ehepartner ihre Steuerunterlagen gemeinsam beim Finanzamt einreichen und so noch einmal Steuervorteile nutzen. Dazu müssen beide zustimmen. Haben sie sich jedoch für getrennte Steuererklärungen im Trennungsjahr entschieden, können sie sich das nach einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht wieder anders überlegen (Bundesfinanzhof, III R 5/13). Ein Antrag auf eine gemeinsame Steuererklärung sei steuerrechtlich kein „rückwirkendes Ereignis“, das es ermögliche, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, so der BFH. Ein „rückwirkendes Ereignis“ ist, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Eltern eines Kindes die Einkommensgrenze für den Bezug von Kindergeld überschritten haben und stattdessen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid verschickt hat. In solchen Fällen muss das Finanzamt den Bescheid nachbessern.
Recht einfach: Massage
Eine Münchnerin hatte Rückenschmerzen. Ihr Arzt verschrieb ihr daraufhin zehn Massagetermine. Zu neun Terminen erschien die Bayerin pünktlich. Den zehnten Termin jedoch schwänzte sie. Der Masseur stellte ihr zehn Termine in Rechnung. Als die Kundin nur neun zahlte, ging die Sache vor Gericht. Der Richter verurteilte die Rückenpatientin dazu, die Rechnung komplett zu begleichen. Ihre Ausrede, sie hätte den Termin wegen eines „starken Migräneanfalls“ nicht wahrnehmen können, habe die Frau nicht durch ein ärztliches Attest belegen können (Amtsgericht München, 163 C 33450/08).
Ein Westfale bekam Massagen gegen einen verspannten Nacken. Nach vier Behandlungen erlitt der Mann einen Schlaganfall. Der Erkrankte verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Der Masseur habe versucht, Nackenwirbel einzurenken, was jedoch nur ein Arzt machen dürfe. Vor Gericht hatte der Westfale keinen Erfolg. Der Masseur stritt ab, Wirbel eingerenkt zu haben. Die Richter sahen keinen „zwingenden Zusammenhang“ zwischen der Massage und dem Schlaganfall des Mannes (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 44/14).
Ein Massagestudio in Stuttgart bot unter anderem „Tantra-Massagen“ an. Die Stadtverwaltung verlangte dafür Vergnügungsteuer, weil es sich um sexuelle Dienstleistungen handele. Die Richter gaben der Stadt recht, weil der sexuelle Bezug eindeutig sei (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2 S 3/14).
Risiko-Police - Versicherer muss zahlen
Ein Versicherter schloss am 21. August 2000 eine Risikolebensversicherung ab. Am 16. August wurde ihm bei einem Arzttermin eine Hautprobe entnommen. Am 22. August teilte der Arzt dem Versicherten mit, dass er Hautkrebs habe. 2009 verstarb der Mann. Seine Witwe verlangte vom Versicherer Dialog die Versicherungssumme von 153 388 Euro. Der Versicherer weigerte sich. Begründung: Der Versicherte hätte seine Krebserkrankung melden müssen. Die Witwe argumentierte, ihr Mann habe bei der Untersuchung am 16. August keine ernsthafte Erkrankung erwartet. Die Diagnose habe er dem Versicherer am 24. August mitgeteilt, so die Witwe. Dieser Brief sei nicht bei ihm angekommen, behauptete der Versicherer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Dialog zur Zahlung der Versicherungssumme (4 U 41/13). Der Versicherer habe eine arglistige Täuschung nicht belegen können. Dass der Brief nicht angekommen sei, sei kein Beleg dafür, dass der Versicherte seine Diagnose verschweigen wollte. Zudem habe der Versicherer nicht belegt, dass der Versicherte seinen Antrag für die Police erst nach dem Arzttermin abgeschickt habe.