Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Getrennt oder zusammen

Ex-Ehepartner dürfen Steuererklärungen nicht nachträglich gemeinsam machen. Außerdem Neues zu Risiko-Policen, wertlosen Aktien und Steuervorteilen durch Arbeitszimmer und Spenden.

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Ein Kugelschreiber liegt auf einer Einkommensteuererklärung Quelle: dpa

Ehegatten können ihre Steuererklärung gemeinsam oder getrennt machen. Gerade bei hohen Einkommensunterschieden zwischen den beiden Ehepartnern ist eine gemeinsame Steuererklärung vorteilhaft, weil das Paar insgesamt weniger Steuern zahlen muss. Grund dafür ist, dass das Finanzamt das gesamte Einkommen rechnerisch zu gleichen Teilen auf beide Steuerzahler umlegt. Dadurch sinkt der durchschnittliche Steuersatz für das gesamte Einkommen des Ehepaares und damit auch die Steuerlast.

Auch im Trennungsjahr können Ex-Ehepartner ihre Steuerunterlagen gemeinsam beim Finanzamt einreichen und so noch einmal Steuervorteile nutzen. Dazu müssen beide zustimmen. Haben sie sich jedoch für getrennte Steuererklärungen im Trennungsjahr entschieden, können sie sich das nach einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht wieder anders überlegen (Bundesfinanzhof, III R 5/13). Ein Antrag auf eine gemeinsame Steuererklärung sei steuerrechtlich kein „rückwirkendes Ereignis“, das es ermögliche, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, so der BFH. Ein „rückwirkendes Ereignis“ ist, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Eltern eines Kindes die Einkommensgrenze für den Bezug von Kindergeld überschritten haben und stattdessen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid verschickt hat. In solchen Fällen muss das Finanzamt den Bescheid nachbessern.

Recht einfach: Massage

Risiko-Police - Versicherer muss zahlen

Ein Versicherter schloss am 21. August 2000 eine Risikolebensversicherung ab. Am 16. August wurde ihm bei einem Arzttermin eine Hautprobe entnommen. Am 22. August teilte der Arzt dem Versicherten mit, dass er Hautkrebs habe. 2009 verstarb der Mann. Seine Witwe verlangte vom Versicherer Dialog die Versicherungssumme von 153 388 Euro. Der Versicherer weigerte sich. Begründung: Der Versicherte hätte seine Krebserkrankung melden müssen. Die Witwe argumentierte, ihr Mann habe bei der Untersuchung am 16. August keine ernsthafte Erkrankung erwartet. Die Diagnose habe er dem Versicherer am 24. August mitgeteilt, so die Witwe. Dieser Brief sei nicht bei ihm angekommen, behauptete der Versicherer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Dialog zur Zahlung der Versicherungssumme (4 U 41/13). Der Versicherer habe eine arglistige Täuschung nicht belegen können. Dass der Brief nicht angekommen sei, sei kein Beleg dafür, dass der Versicherte seine Diagnose verschweigen wollte. Zudem habe der Versicherer nicht belegt, dass der Versicherte seinen Antrag für die Police erst nach dem Arzttermin abgeschickt habe.

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