Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Investmentfonds

Um Steuertricksern das Handwerk zu legen, ändert der Gesetzgeber ab 2018 die Fondsbesteuerung. Was Anleger tun können. Außerdem: Holzinvestments, Ruhestand und Expertenrat zur Rentenbesteuerung.

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Um Steuertricksern das Handwerk zu legen, ändert der Gesetzgeber ab 2018 die Fondsbesteuerung. Das hat Vor- und Nachteile. Quelle: dpa

Investmentfonds: Abschied vom steuerfreien Familienschatz

Mancher Anleger hatte den Familienschatz vor Augen – ein Vermögen, das hätte entstehen können aus Fondsanteilen, die vor dem Jahr 2009 gekauft wurden. Wären die Altanteile über Generationen im Kurs gestiegen und vererbt worden, hätte derjenige, der sie verkauft, keinen Cent Steuern gezahlt. Doch das Märchen endet jetzt.

Durch das Investmentsteuerreformgesetz gibt es für alle Fonds ab 2018 einen steuerlichen Neuanfang. Ihm fällt der Bestandsschutz zum Opfer, der Altanteile vor der Abgeltungsteuer bewahren sollte. Der Gesetzgeber entschädigt Anleger der vor 2009 gekauften Anteile aber ab 2018 mit einem Ewigkeitsfreibetrag von 100.000 Euro. Verkaufen sie Altanteile, bleiben Kursgewinne so lange steuerfrei, bis der Freibetrag erschöpft ist. „Bei einem 200.000-Euro-Depot mit realistischen 50 Prozent Wertzuwachs in zehn Jahren ist der Betrag schnell aufgebraucht“, sagt Jörg Schöber, Anlageberater aus Bad Salzuflen. Sorgen machen sich seine Kunden über Marktbewegungen. Fallen die Aktienkurse vor dem 1. Januar 2018 heftig, hätten sich ihre bisherigen Kursgewinne auf Altanteile, die wegen des Bestandsschutzes steuerfrei sind, in Luft aufgelöst. 2018 würden sie dann mit den niedrigen Kursen als steuerlich „fiktiv wieder angeschafft“ ins Depot gebucht. Künftige Kursgewinne würden den 100.000- Euro-Freibetrag belasten. Kursverluste könnten gegengerechnet werden. Wer Geld benötige, sollte zunächst immer Fondsanteile verkaufen, die nach 2008 gekauft wurden. „Es ist sinnvoll jährlich zunächst den Sparerpauschbetrag von 801 Euro auszuschöpfen“, rät Schöber. Den 100.000-Euro-Freibetrag könne man später einsetzen.

Die Tricks der Anderen

Der Gesetzgeber stopft mit dem Gesetz Lücken, mit denen Großanleger den Fiskus ausspielten. Dies geschah etwa durch Aktienhandel um den Dividendentermin oder durch selbst aufgelegte Millionärsfonds, deren Kursgewinne innerhalb des Fonds auch für nach 2008 gekaufte Aktien steuerfrei blieben. Auch EU-rechtswidrige Vorteile für deutsche Fonds gegenüber ausländischen enden. Derzeit kassiert ein deutscher Fonds deutsche Dividenden ohne Steuerabzug, während einer aus Luxemburg bis zu 26 Prozent zahlt. Auch Mieterträge und Verkaufsgewinne aus heimischen Immobilien kassierten Fonds steuerfrei. Steuerlich war das so, als habe der Privatanleger direkt in Aktien oder Immobilien investiert. Erträge und Kursgewinne sind dann erst zu versteuern, wenn der Anleger den Abgeltungssteuerfreibetrag von 801 Euro ausgeschöpft hat.

Ab 2018 werden bei heimischen Fonds die von deutschen AGs stammenden Dividenden und heimische Immobilienerträge und -verkaufsgewinne auf Fondsebene mit 15,825 Prozent inklusive des Solidaritätszuschlags besteuert. Für die auf Riester-Anleger entfallenden Dividenden zahlen die Fonds keine Steuern. Andere Ertragsarten wie Zinsen, Gewinne aus dem Aktienverkauf und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften bleiben im Fonds steuerfrei.

Recht einfach: Wasser

Zum Ausgleich für die neue Besteuerung im Fonds wird der Anleger teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Bei Aktienfonds, die mindestens 51 Prozent ihres Vermögens in Aktien investieren (maßgeblich sind die Anlagevorschriften), bleiben 30 Prozent der Erträge und Kursgewinne steuerfrei. Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds sind 80 Prozent steuerfrei, wenn der Schwerpunkt bei Auslandsimmobilien liegt, sonst 60.

Bei in- und ausländischen Fonds mit jährlicher Wiederanlage der Erträge (thesaurierend) verlangt die depotführende Bank ab 2018 eine Vorabpauschale. Maßgeblich ist ein Basiszins von aktuell 1,1 Prozent, nach 30-prozentigem Kostenabzug und 30-prozentiger Teilfreistellung für Aktienfonds blieben 0,54 Prozent des Fondsvermögens, die vom Konto des Anlegers oder aus seinem Depot abgebucht werden, wenn der 801-Euro-Pauschbetrag überschritten ist. Ist der tatsächliche Wertzuwachs niedriger, wird korrigiert. Verkauft der Anleger, verrechnet die Bank Pauschalen mit den Kursgewinnen.

Holzinvestments: Gewinne für Jahrzehnte berechnen

Ein Mann bewirtschaftete nebenbei ein Stück Wald, schrieb damit aber über Jahre rote Zahlen. Nach dem achten Jahr in Folge verweigerte das Finanzamt nachträglich den steuermindernden Abzug der Verluste von seinen übrigen Einkünften: Es fehle an der notwendigen „Gewinnerzielungsabsicht“, so die Beamten. Der Mann legte daraufhin eine Prognose vor, der zufolge binnen 90 Jahren sehr wohl ein „Totalgewinn“ in Höhe von 800.000 Euro zu erwarten sei. Das Niedersächsische Finanzgericht lehnte die „generationenübergreifende Prognose“ jedoch ab – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschied (IV R 38/13). Da zwischen Aufforstung und Ernte bisweilen mehr als 100 Jahre vergingen, seien derart langfristige Prognosen bei Waldinvestments angemessen – auch wenn zwischenzeitliche Eigentümerwechsel zu erwarten seien. Das Niedersächsische Finanzgericht muss den Fall jetzt neu aufrollen und prüfen, ob die 90-Jahres-Prognose stimmig ist.

Schnellgericht

Ruhestand: Arbeitslose Zeit zählt nicht

Ein Angestellter eines großen Stuttgarter Automobilherstellers schied im Alter von fast 61 Jahren wegen einer Erkrankung aus und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Danach kassierte er zwei Jahre Arbeitslosengeld und beantragte dann die „Rente mit 63“. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab, weil der Mann lediglich knapp 44 und nicht die vorgeschriebenen 45 Jahre gearbeitet hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah dies genauso: Die zweijährige Arbeitslosigkeit könne nicht mitgerechnet werden, entschieden die Richter (L 9 R 695/16). Ausnahmen sehe das Gesetz nur bei „vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz“ des Arbeitgebers vor. Dies sei auch ausreichend.

Expertenrat: Steuerberater und Rechtsanwalt Christian Schmidt zur Rentenbesteuerung

WirtschaftsWoche: Herr Schmidt, im Juli wurden Renten erhöht – wie erkennen Rentner, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen?

Christian Schmidt: Rentner haben zunächst Grundfreibeträge – für Alleinstehende sind es in 2016 8652 Euro, für Verheiratete 17 304 Euro. Für alle, die Rente kriegen, gilt: Wie viel Prozent der Rente besteuert werden, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 in Rente ging, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern; 2010 sind es 60, ab 2040 dann 100. Für die Jahre dazwischen gelten weitere Stufen. Einkünfte aus Miete werden hingegen immer voll besteuert.

Steuerberater und Rechtsanwalt Christian Schmidt ist Inhaber der Kanzlei Rechts- und Steuerberatung Schmidt in Düsseldorf. Quelle: Presse

Welche Ausgaben können Rentner absetzen?

Wer einen Behindertenausweis hat, kann, je nach Grad der Behinderung, einige Hundert Euro pauschal absetzen. Rentner, die älter als 64 Jahre sind und die zusätzlich noch weitere Einkünfte haben, etwa aus Vermietung, können einen sogenannten Altersentlastungsbetrag von maximal 1900 Euro geltend machen. Außerdem kann man die private Haftpflichtversicherung, Spenden und Kosten für Handwerker und die Haushaltshilfe absetzen.

Können Rentner, die über dem Freibetrag liegen, Kosten für Gesundheit absetzen?

Absetzbar ist die Kranken- und Pflegeversicherung. Wer Kosten für Arzt und Medikamente hat, kann sie absetzen; Kosten in Höhe von etwa fünf Prozent seiner Einkünfte muss man aber selber zahlen.

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