Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kostenerstattung bei Urlaubsflopp

Ist das Hotel verdreckt, zu laut oder in die Jahre gekommen, können Urlauber ihr Geld zurückfordern. Viele schießen aber übers Ziel hinaus. Was es sonst noch Neues in der Rechtsprechung gibt.

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Wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt, können Urlauber den Preis mindern. Quelle: dpa

Im Katalog klang das Hotel in Cala Ratjada auf Mallorca gut: voll klimatisiert, komfortabel eingerichtet, gehobene Mittelklasse. Direkt am Sandstrand, in grüner Umgebung – beides natürlich „schön“. Ein Paar buchte zwei Wochen samt Flug für 2772 Euro. Doch vor Ort gefiel ihnen das Hotel weniger: Extrem hellhörig sei es gewesen, sodass andere Urlauber und Reinigungskräfte gestört hätten. Ihr Schlaf sei durch eine zu hohe Zimmertemperatur und eine durchgelegene Matratze endgültig zur Qual geworden, zum Frühstück seien alte Backwaren serviert worden. Um 40 Prozent wollte das Urlauberpaar den Reisepreis wegen der Mängel mindern, noch mal so viel machten sie als Entschädigung für vertane Urlaubszeit geltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihnen aber nur 15 Prozent Preisnachlass und keine zusätzliche Entschädigung zu (I-21 U 149/14).

Recht einfach

Grundsätzlich können Urlauber den Preis mindern, wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt und der Veranstalter diese zu vertreten hat. Zunächst müssen sie Mängel vor Ort anzeigen, damit diese behoben werden können. Eine schriftliche Bestätigung der Reklamation ist hilfreich. Alle Urlaubstage mit Mängeln zählen dann. Entschädigung für vertane Urlaubszeit Handelt es sich um erhebliche Mängel, haben sie außerdem noch Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Früher gingen Richter davon aus, dass dies erst ab 50 Prozent Preisminderung infrage komme. Mittlerweile ist die Entschädigung auch bei etwas geringerer Minderung möglich. Orientierte sich die Höhe der Entschädigung früher am Einkommen des Urlaubers, wird mittlerweile der Reisepreis herangezogen: Stehen einem Urlauber 70 Prozent Minderung auf 1000 Euro Reisepreis zu, könnte er also noch 700 Euro Entschädigung fordern. Doch längst nicht jede Forderung geht durch. Manch ein Urlauber scheint das Reiserecht als Chance auf einen günstigen Urlaub zu sehen. Einem Ibiza-Urlauber etwa missfiel, dass am Pool alle Getränke in Plastikbechern serviert wurden.

Schnellgericht

Das aber aber war keinen Preisnachlass wert (Amtsgericht Duisburg, 53 C 4617/09). Auch ein angeblich eintöniger Speiseplan – ohne Kartoffeln – auf einer Nilkreuzfahrt war kein Minderungsgrund (Amtsgericht Hamburg, 8B C 419/09). Verunglücken Reisegäste im Urlaub und lasten Unfälle Hotelbetreiber oder Veranstalter an, ist auch das oft nicht erfolgreich. Knickt bei einem ein Jahr alten Plastikstuhl mit EU-Prüfsiegel ein Bein ab, sodass ein Urlauber gegen eine Balkonmauer stürzt, muss der Hotelbetreiber dafür nicht einstehen (Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 1104/10). Genauso wenig ist er verantwortlich, wenn bei einer Strandliege das Kopfteil wegklappt und einem Gast die Fingerkuppe abtrennt (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U67 14). Der Sturz einer Kreuzfahrturlauberin aus einer Hängematte, mit Rippenprellung und Schlüsselbeinbruch blieb auch Privatsache – er falle unters allgemeine Lebensrisiko, Hängematten seien eben instabil (Amtsgericht Rostock, 47 C359 13).

Aktiensplit - Staat zeigt bei Google-Split Einsicht

Das Bundesfinanzministerium hat zur Freude von Google-Aktionären Banken jüngst angewiesen, 2014 einbehaltene Abgeltungsteuer wieder gutzuschreiben. Ein Aktiensplit im April 2014 hatte die Aktionäre kalt erwischt. Eigentlich bekamen sie für jede Aktie nur eine Gratisaktie. Der Kurs halbierte sich; am Depotwert änderte sich nichts. Doch die Finanzverwaltung wertete die Gratisaktien als Dividende, Depotbanken behielten Abgeltungsteuer ein. Während dies für alle seit 2009 eingestiegenen Aktionäre nur eine zeitliche Steuerverschiebung bedeutet hätte, wären vor 2009 eingestiegenen Altaktionären erhebliche Steuernachteile entstanden. Sie hätten für die Hälfte ihrer Google-Aktien die Aussicht auf steuerfreie Kursgewinne verloren (WirtschaftsWoche 17/2014). Nun stellte das Bundesfinanzministerium klar, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehandelt habe – ohne Steuerabzug (IV C 1 – S 2252/09/10004 :003). Gleiches gelte für 2014 ausgegebene Gratisaktien der dänischen Moeller Maersk. Altaktionäre haben damit auch weiter Aussicht auf steuerfreie Gewinne. Auf eine rasche Steuererstattung sollten Anleger jedoch nicht hoffen, sagt Oliver Schultze, Steuerberater aus Pinneberg. Die abgeführte Steuer werde mit neu anfallender Abgeltungsteuer verrechnet. Reichen steuerpflichtige Erträge dafür nicht aus, klappt das erst in Folgejahren. „Anleger werden darauf nicht hingewiesen“, sagt Schultze.

Gewinnausschüttung - Steuerfreie Zuschläge gekippt

Muss der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer eines Unternehmens, das Waren aus China importiert, auch nachts und feiertags arbeiten, kann er trotzdem keine steuerfreien Feiertags- und Nachtzuschläge kassieren (Finanzgericht Münster, 1 K 3431/13 E). Geschäftsführer müssten notwendige Arbeiten sowieso auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten erledigen. Die Zuschläge seien eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Elterngeld - Ausnahme nur bei Krankheit

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich bei Selbstständigen am letzten abgeschlossenen Steuerjahr und nicht – wie sonst – an den Einkünften in den zwölf Kalendermonaten vor Geburt des Kindes. Selbst bei einer Krankheit vor der Geburt mit Einnahmeausfällen ist ein anderer Bemessungszeitraum nur vorgesehen, wenn die Krankheit maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war (Sozialgericht Karlsruhe, S 11 EG 1430/15). Monate mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung bleiben auch bei Angestellten unberücksichtigt und werden durch Vormonate ersetzt.

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