Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Krankenversicherung

Viele PKV-Anbieter haben die Prämien erhöht. Aber Versicherte können ihre Beiträge drücken. Außerdem: Abgeltungssteuer und Schließfächer.

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Für den Chefarzt zahlen Privatpatienten in Zukunft mehr. Quelle: dpa

Für viele Privatpatienten wird es zum 1. April deutlich teurer: um 7,8 Prozent erhöht die DKV, zweitgrößter privater Krankenversicherer (PKV), im Schnitt ihre Prämien. Im Einzelfall dürfte es deutlich mehr sein. Denn die 7,8 Prozent sind auf alle DKV-Kunden gerechnet. Tatsächlich werden aber nur bei 60 Prozent aller DKV-Versicherten die Prämien erhöht. Auch andere PKV-Anbieter haben in den vergangenen Monaten an der Beitragsschraube gedreht.

Wer sich bei einer PKV versichert hat, bleibt in der Regel an einen Anbieter gekettet. Grund dafür sind die finanziellen Polster, die jeder Versicherte über die Prämie für höhere Gesundheitsausgaben im Alter anspart. Wer den Anbieter wechselt, verliert diese Rückstellungen komplett, sofern er seine Police vor 2009 abgeschlossen hat. Bei Verträgen ab 2009 können die Versicherten einen Teil dieser Finanzpolster mitnehmen. In beiden Fällen lohnt ein Wechsel des Anbieters meist nicht, weil die Prämie im Alter zu stark ansteigt.

Lohnender ist es, in einen günstigeren Tarif desselben Anbieters umzusteigen. Dieser Tarif muss nicht weniger leisten. Es reicht, wenn der Mix aus gesunden und kranken Versicherten im neuen Tarif günstiger ist. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richten sich die Prämien nur nach den Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Tarifs. Das führt dazu, dass Versicherte mit ähnlichem Risikoprofil in vergleichbaren Tarifen unterschiedlich hohe Prämien zahlen.

Welche Krankenkassen besonders teuer sind
Krankenkassenkarten Quelle: dpa
AOK Quelle: dpa
Zentrale der DAK Quelle: dpa
BKK Quelle: AP
Krankenkassenkarte der BKK Quelle: dpa/dpaweb
Techniker KrankenkasseDie größte gesetzlichen Krankenkasse Deutschlands, die Techniker Krankenkasse (TK), hebt ihren Beitragssatz 2016 um 0,2 Prozentpunkte an. Der Zusatzbeitrag der Kasse wird sich dann auf 1,0 Prozentpunkte belaufen, der Gesamtbeitrag auf 15,6 Prozent. Damit läge die Kasse knapp unter dem durchschnittlichen Beitrag von 15,7 Prozent, den das Bundesgesundheitsministerium im November für 2016 prognostiziert hatte. Viele andere Krankenkassen erhöhen ebenfalls um 0,2 Prozentpunkte - wie etwa... Quelle: dpa
Krankenkassenkarte der Baermer Quelle: dpa

Viele Versicherte wissen nicht, dass sie sich beim selben Anbieter günstiger versichern könnten — ohne Leistungsabstriche. Sie nutzen ihr Recht zum Tarifwechsel nicht, obwohl Versicherer ihnen dabei helfen müssen:

  • Versicherer sind verpflichtet, Kunden auf Nachfrage einen Wechsel in Tarife mit gleichartigen Leistungen anzubieten. Sie müssen jedoch nicht alle alternativen Tarife nennen, sondern nur solche, die im abgelaufenen Geschäftsjahr die meisten neuen Kunden anlockten.
  • Bei Beitragserhöhungen müssen Versicherer auf einen Tarifwechsel hinweisen.

Schnellgericht

85 Prozent der PKV-Anbieter haben sich verbandsintern zu mehr Service verpflichtet:

  • Sie wollen einen Antrag auf Tarifwechsel binnen 15 Tagen beantworten.
  • Wechselwillige wollen sie über Mehr- und Minderleistungen alternativer Tarife sowie deren Prämienhöhe und mögliche Risikozuschläge verständlich aufklären und sie auf anstehende Beitragserhöhungen hinweisen. „Bei Beratungsfehlern können die Versicherten den Krankenversicherer in Haftung nehmen“, sagt Versicherungsmathematiker Peter Schramm aus Eschborn bei Frankfurt. So könnten Versicherte etwa Schadensersatz für zu viel gezahlte Prämien verlangen, wenn der Versicherer einer Bitte nach einem Tarifwechsel nicht korrekt nachgekommen sei.

Grundsätzlich sollten Tarifwechsler folgende Punkte beachten:

  • Wer einen der neuen Unisex-Tarife mit gleich hohen Prämien für Männer und Frauen abgeschlossen hat, kann nicht in einen der alten, geschlechtsspezifischen Tarife wechseln. Umgekehrt ist der Wechsel jedoch möglich.

Auch nach den neuen Leitlinien der Branche muss der Versicherer nicht alle Tarifalternativen offenlegen. Unabhängige Honorarberater können bei der Tarifsuche helfen.

Abgeltungsteuer: Altverlust zählt nur die Hälfte

Bietet der neue Tarif in einzelnen Kategorien bessere Leistungen, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung für diesen Teil des Leistungskatalogs verlangen. Auch eine niedrigere Selbstbeteiligung, also der Anteil der Arztkosten, die der Privatpatient pro Jahr selbst zahlt, gilt als Tarifverbesserung. Je nachdem, wie die Gesundheitsprüfung ausfällt, kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder nicht. Solange die Prämienersparnis trotz Zuschlags groß genug ist, lohnt sich der Wechsel. Bei größeren Zuschlägen kann es sich lohnen, auf Zusatzleistungen zu verzichten, sofern die nicht zum Kern einer privaten Krankenversicherung gehören. Wer verzichtet, kann einen Aufschlag bei der Prämie vermeiden.

Recht einfach: Schuhe

Noch sieben Jahre nach Einführung der Abgeltungsteuer beschäftigt die Umstellung die Gerichte. Ein Anleger hatte 2008 Aktien gekauft und diese im folgenden Jahr mit 26.244 Euro Verlust verkauft. Andere, erst 2009 gekaufte Aktien brachten ihm zugleich 59.038 Euro Gewinn. Das Finanzamt zog bei der Berechnung der Abgeltungsteuer nur die Hälfte der Verluste vom Gewinn ab. Begründung: Für die 2008 gekauften Aktien greife noch das alte Halbeinkünfteverfahren, wonach sowohl Gewinne als auch Verluste aus binnen zwölf Monaten verkauften Aktien nur zur Hälfte angesetzt würden. Der Anleger forderte, dass seine Verluste in voller Höhe verrechnet werden müssten – vergeblich. Die Regelung sei nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (VIII R 37/13). Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum im zulässigen Rahmen genutzt. Seit 2009 sind Gewinne und Verluste mit neu gekauften Aktien unabhängig von der Haltedauer steuerlich relevant. Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Auf den verbleibenden Gewinn fällt Abgeltungsteuer an. Altverluste, die aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammen, konnten nur bis Ende 2013 recht problemlos verrechnet werden.

Schließfächer: Bank leistet den Einbruch

Banken müssen Schließfächer besonders schützen, andernfalls haften sie bei einem Raub in voller Höhe. Ein Unbekannter hatte mit einem gefälschten Pass ein Schließfach angemietet und dann mit Komplizen andere Schließfächer aufgebrochen. Das Kammergericht Berlin sprach einer Betroffenen 65.000 Euro Schadensersatz zu. Die Bank hätte Kameras, Alarmanlagen oder bessere Passkontrollen einsetzen müssen (26 U 18/15). Sonst hätte sie ihre Kundin über die fehlenden Sicherheitsvorkehrungen aufklären müssen.

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