Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kündigung alter Bausparverträge

Bausparkassen dürfen nur Verträge kündigen, die voll angespart sind. Außerdem gibt es Neues zu Genussrechten, doppelter Haushaltsführung und Denkmalschutz-Immobilien.

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Was sich 2015 ändern wird
MINDESTLOHN: Der allgemeine, flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde greift. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das 1473 Euro brutto im Monat. Profitieren sollen rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor. Um Langzeitarbeitslosen den Job-Einstieg zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und Menschen mit Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten gilt der Mindestlohn nicht. Quelle: dpa
PFLEGEMINDESTLOHN: Er steigt auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. Bis 2017 soll er weiter wachsen. Quelle: dpa
NUMMERNSCHILDER: Autobesitzer dürfen ihr Kennzeichen bei Umzügen in ganz Deutschland mitnehmen. Die Pflicht zur „Umkennzeichnung“ für den neuen Zulassungsbezirk entfällt. Innerhalb einiger Länder gilt dies heute schon, flächendeckend greift die Regel dann aber erst ab dem 1. Januar. Der Tarif der Kfz-Versicherung richtet sich aber weiterhin nach dem aktuellen Wohnort. Quelle: dpa
RENTE: Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent. Bis 2018 soll er unverändert bleiben. Quelle: dpa
HARTZ IV: Die Regelsätze für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen steigen um gut zwei Prozent. Alleinstehende erhalten somit nun einen Betrag von 399 Euro und damit acht Euro mehr als bisher. Quelle: dpa
BERUFSKRANKHEITEN: Als solche werden nun auch Formen des „weißen Hautkrebses“ und andere Krankheiten anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf Behandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Quelle: dpa
KRANKENKASSEN: Die gesetzlichen Krankenkassen können wieder über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Dazu wird der bisherige Beitrag um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent gesenkt. Auf diesem Niveau ist es den Kassen möglich, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der dürfte im ersten Jahr im Durchschnitt 0,9 Prozentpunkte betragen, einzelne Kassen dürften aber deutlich darunter liegen. Erwartet wird allerdings, dass der Beitrag in den Folgejahren steigt. Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) verspricht sich mehr Wettbewerb unter den Kassen. Quelle: dpa

Wegen der aktuell niedrigen Zinsen wollen die Bausparkassen alte, hochverzinste Verträge loswerden, die sie nur schwer finanzieren können. Die Finanzaufsicht BaFin hatte die Bausparkassen dazu ermuntert, solche Verträge zu kündigen. „Sie dürfen laut Rechtsprechung aber nur solche Verträge kündigen, bei denen die Bausparsumme bereits erreicht ist und die Kunden das Darlehen nicht in Anspruch genommen haben“, sagt Marlen Träber, Rechtsanwältin in der Kanzlei Rössner in München. Dies habe unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (9 U 151/11). Rechtswidrig sei es dagegen, Verträge zu kündigen, bei denen der Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (zuteilungsreif), die Bausparsumme aber noch nicht zu 100 Prozent erreicht sei. Betroffene könnten sich auf das Stuttgarter Urteil berufen und verlangen, dass der Vertrag so lange weiterlaufe, bis die volle Summe angespart sei. Nicht so eindeutig seien Fälle, in denen die Bausparkassen vereinbarte Bonuszinsen vorzeitig auszahlten, damit der Kunde die Bausparsumme schneller erreiche. Zwar wollten die Bausparkassen auch mit diesem Verfahren Verträge möglichst schnell loswerden, so Träber. Vor Gericht sei ihnen bei diesem Szenario rechtswidriges Handeln aber nur schwer nachzuweisen, denn vorzeitig gezahlte Zinsen sind eine freiwillige Zusatzleistung. Den Anlegern würden keine Zinsen vorenthalten – anders als bei der Kündigung von Verträgen mit einer nicht erreichten Bausparsumme.

Recht einfach: Skiunfälle

Genussrechte: Zinsen sind Arbeitslohn

Wenn Unternehmen an ihre Beschäftigten Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung ausgeben, können die Zinsen daraus vom Finanzamt als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Wie der Fiskus besteuert, hängt auch davon ab, wie die Genussrechte konstruiert sind. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Genussrechte keinen festen, sondern einen flexiblen Zinssatz (VIII R 44/12). Wie viel die Mitarbeiter an Zins bekamen, legte jedes Jahr ein Gremium aus Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmern fest. Das Finanzamt stufte die Genussrechte daher als Arbeitslohn ein. Für den klagenden Mitarbeiter war diese Variante unvorteilhaft. Weil er seinen Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte, wären die Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerfrei geblieben. Er wollte daher vor Gericht durchsetzen, die Zinsen aus den Genussrechten nicht als Arbeitslohn zu besteuern. Der BFH blieb jedoch hart und folgte dem Finanzamt. Flexible Zinsen auf unternehmenseigene Genussrechte, bei deren Höhe Arbeitnehmer und Arbeitgeber mitreden dürfen, seien Arbeitslohn und eben keine Kapitaleinkünfte.

Denkmalschutz-Immobilien: Bauherr muss Kosten detailliert nachweisen

Eigentümer von denkmalgeschützten vermieteten oder beruflich genutzten Immobilien können Kosten für Baumaßnahmen über erhöhte Abschreibungen steuerlich geltend machen: jeweils neun Prozent in den ersten acht Jahren und sieben Prozent in den folgenden vier Jahren. Nach insgesamt zwölf Jahren sind die Baukosten komplett abgeschrieben.

Zehn Tipps für den Grundstückskauf
Bei Kommunen nachfragenAnstatt in Immobilienportalen oder bei Maklern, können sich Interessenten auch bei Kommunen nach Grundstücken erkundigen. Gerade kleinere und mittlere Kommunen bieten Grundstücke an, um neue Bürger anzulocken. Vorteile: Die Preise sind oftmals erschwinglich und die Maklergebühren fallen weg. Quelle: dpa
Angebote mit Erbbaurecht berücksichtigenAnstatt zu kaufen, können Häuslebauer auch Grundstücke von Kirchen und Gemeinden nach dem Erbbaurecht erhalten. Zwar fällt hierbei kein Kaufpreis an, dafür aber jährliche Zinsen von bis zu sechs Prozent des Grundstückswerts. Innerhalb der Laufzeit, die um die 99 Jahre beträgt, ist das Erbbaurecht nicht kündbar. Stattdessen ist es nur möglich, es zu vererben oder zu verkaufen. Quelle: dpa
Auf Erschließungskosten achtenUnbedingt prüfen, ob das Bauland an das Straßennetz, sowie an Strom-, Gas- und Wasserversorgung angeschlossen ist. Die dafür anfallenden Erschließungskosten kommen auf den Kaufpreis noch drauf und können Käufer empfindlich treffen. Quelle: dpa
Bebauungsplan einsehenWer konkrete Vorstellungen von seinem Traumhaus hat, sollte sich bei der Stadt erkundigen, ob sich die Vision auf dem gewünschten Grundstück auch genau so verwirklichen lässt. Der Bebauungsplan regelt etwa, wie viel Etagen und welche Dachformen auf einem Grundstück zulässig sind. Quelle: dpa
Die Umgebung berücksichtigenAußer dem Bebauungsplan sollten Bauherren auch den Flächennutzungsplan einsehen. So wissen sie, was künftig in der Umgebung geplant ist. Wer will schon in ein paar Jahren neben einem Industriegebiet wohnen? Quelle: dpa
Auf Mängel achtenHat der Verkäufer Mängel des Grundstücks bewusst unter den Tisch fallen lassen, muss dieser im Nachhinein dafür haften. Für versteckte, unbekannte Mängel wird eine Haftung im Vertrag meist ausgeschlossen. Quelle: dpa
Die Grundstücksgeschichte einholenUm das Grundstück auf mögliche Mängel zu untersuchen, ist dessen Vorgeschichte wichtig. Beispiel: War es zuvor Teil eines Gewerbegebiets, ist ein Bodengutachten sinnvoll, um das Bauland auf Schadstoffe zu untersuchen. Kommt eine Verseuchung erst nach dem Grundstückskauf ans Licht, wird es teuer für den Eigentümer. Quelle: dpa

Wird die Immobilie selbst bewohnt, lassen sich über zehn Jahre jeweils neun Prozent abschreiben, also insgesamt nur 90 Prozent. Selbstnutzer können die erhöhte Sonderabschreibung nur für eine Immobilie in Anspruch nehmen. Ehegatten dürfen Kosten für eine weitere denkmalgeschützte Immobilie abschreiben. Bei einer konventionellen Immobilie lassen sich zwei Prozent pro Jahr über 50 Jahre abschreiben.

Die erhöhte Abschreibung bei denkmalgeschützten Immobilien ist an Bedingungen geknüpft. So lassen sich nur Kosten abschreiben, die für den dauerhaften Erhalt der schützenswerten Substanz der Immobilie und für eine „sinnvolle Nutzung“ erforderlich sind. Öffentliche Zuschüsse sind zuvor von den Kosten der Baumaßnahmen abzuziehen. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, müssen sich die Bauherren von der Denkmalschutzbehörde bescheinigen lassen. Werden die Baumaßnahmen an einem größeren Gebäude durchgeführt und ist der Steuerzahler nur Eigentümer einer einzelnen Wohnung oder eines einzelnen Ladenlokals, braucht er eine Bescheinigung, in der die Kosten auf die einzelne Einheit runtergebrochen sind. Ein pauschaler Nachweis für das Gesamtgebäude reicht nicht, um Kosten schneller abschreiben zu können (Bundesfinanzhof, X R 29/12).

Schnellgericht

Doppelte Haushaltsführung: Bei Wegzug abzugsfähig

Arbeitnehmer, die am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten, können den Mehraufwand steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für zusätzliche Verpflegungskosten, soweit sie in den ersten drei Monaten nach dem Start der doppelten Haushaltsführung anfallen. 2008 heiratete ein Arbeitnehmer und zog mit seiner Ehefrau in eine andere Stadt. Seine alte Wohnung am Arbeitsort behielt er als Zweitwohnsitz. Für 2008 wollte der Pendler Mehrkosten für Verpflegung geltend machen.

Das Finanzamt jedoch weigerte sich. Er habe bereits vor der doppelten Haushaltsführung mehr als drei Monate am Arbeitsort gewohnt. Diese eigenwillige Auslegung des Gesetzes lehnte der Bundesfinanzhof ab (VI R 7/13). Entscheidend sei der Termin, an dem der Steuerzahler zwei Haushalte anmelde. Erst dann laufe die Frist von drei Monaten. Die Mehrkosten seien daher abzugsfähig.

Unfallversicherung: Rechtzeitig untersuchen

Auch wenn ein Arzt erst 15 Monate nach einem Unfall feststellt, dass ein Versicherter invalide ist, muss der Versicherer zahlen. Im behandelten Fall hatte der Versicherer selbst für die Verzögerung gesorgt, weil er weitere Unterlagen angefordert hatte (OLG Karlsruhe, 9 U 3/13). Versicherte müssten darauf vertrauen, dass der Unfallversicherer für eine rechtzeitige ärztliche Untersuchung sorge.

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