Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Lehman-Zertifikate

Die Zahlung der Bank bei Rückgabe der Zertifikate bleibt steuerfrei. Außerdem gibt es Rechtstipps zu Kostenübernahmen und Kurzzeitvermietung.

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lehman Quelle: dpa

Erst Verluste, dann Ärger mit dem Finanzamt: Ein Ehepaar aus der Region Westfalen-Lippe kaufte für über 50.000 Euro Zertifikate der US-Bank Lehman Brothers. Mit Lehmans Insolvenz 2008 waren die Zertifikate wertlos. Das Paar einigte sich mit der Bank, die ihm die Zertifikate vermittelt hatte, wegen möglicher Beratungsfehler auf eine Zahlung von 8500 Euro. Dafür gab das Paar die Zertifikate zurück. Das Finanzamt wollte den verbleibenden Verlust steuerlich nicht anerkennen, forderte aber Steuer auf die Zahlung der Bank. Zumindest das lehnte das Finanzgericht Münster ab: Zwar könnten Entschädigungen steuerpflichtig sein. Allerdings sei die Zahlung der Bank bei Rückgabe der Zertifikate keine Entschädigung, sondern ein Verkaufserlös (7 K 3799/14 E).

Damit wäre die Differenz zu den Anschaffungskosten eigentlich steuerlich relevant, wie vom Paar gefordert. Da es die Zertifikate aber vor 2009 – vor Einführung der Abgeltungsteuer – gekauft hatte, blieben sie außen vor. Denn Erträge und Verluste aus vor 2009 gekauften Wertpapieren wurden normalerweise nur beim Verkauf binnen Jahresfrist berücksichtigt. Ausnahme: Sehen diese Zertifikate eine garantierte Zahlung vor, sind Erträge und Verluste unabhängig von der Haltedauer ansetzbar. Das aber war nicht der Fall. Die Revision ließen die Richter dennoch zu, da das Finanzgericht Niedersachsen solche Verluste als absetzbar gewertet hatte (2 K 309/13). Dort ging es jedoch um Garantiezertifikate, sodass auch Gewinne dauerhaft steuerpflichtig gewesen wären.

Schnellgericht

Rechtsanwalt - Überflüssige Kosten sind Privatsache

Ein Mann bekam erst nach Intervention seines Anwalts Kindergeld für seine Tochter, die als Studentin eingeschrieben war. Doch seine Anwaltskosten wollte die Familienkasse nicht übernehmen. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte dies ab (6 K 1816/15): Die Familienkasse habe ihn mehrfach aufgefordert, eine Studienbescheinigung vorzulegen.

Nur weil er dem nicht nachkam, verweigerte sie anfangs die Zahlung. Hätte er direkt reagiert, wäre kein Anwalt nötig gewesen. Selbst wenn die Tochter die Verspätung verschuldet habe, ändere das nichts. Ihr eventuelles Verschulden müsse er sich zurechnen lassen, entschieden die Richter.

Recht einfach

Eigentumswohnung - Strafe für Kurzzeitvermieter

Eine Münchnerin bot die Wohnung ihrer im Ausland lebenden Eltern als Ferienwohnung an. Vier Jahre lang war die Wohnung wenigstens 90 Tage pro Jahr vermietet. Das Amtsgericht München verhängte 2000 Euro Geldbuße. Die Vermietung während mehr als sechs Wochen im Jahr stelle eine in München verbotene Zweckentfremdung dar (nicht rechtskräftig).

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