Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Meldepflichten an der Börse verschärft

Von Juli an gelten EU-weite Regeln für die Pflichten von börsennotierten Unternehmen. Was das für Konzerne und Aktionäre bedeutet. Außerdem: Rente und Betriebsausgaben.

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Daimler AG Quelle: AP

Derzeit läuft am Oberlandesgericht Stuttgart der Prozess zwischen dem Dax-Konzern Daimler und seinen Aktionären. Es geht darum, ob der Autobauer rechtzeitig den bevorstehenden Rückzug seines damaligen Vorstandschefs Jürgen Schrempp gemeldet habe. Schrempp hatte dem Aufsichtsrat signalisiert, dass er das Unternehmen wahrscheinlich verlassen werde. Daimler meldete die Personalie jedoch erst, als sie offiziell beschlossen war. Dagegen klagten einige Aktionäre.

Wann börsennotierte Unternehmen was melden müssen, regelt vom 3. Juli an eine EU-weite Verordnung gegen Marktmissbrauch. Danach müssen die Unternehmen auch Zwischenschritte bis zu einer kursrelevanten Entscheidung innerhalb von drei Tagen melden. „Nach neuem Recht wäre das, was Daimler im Fall Schrempp getan hat, nicht mehr zulässig“, sagt Martin Costa, Geschäftsführer der Kanzlei Ring-Treuhand in München.

Gegenüber dem bisher gültigen Recht haben sich weitere wichtige Punkte geändert:

Recht einfach: Bewerbungen

  • Manager dürfen in den 30 Tagen vor der Veröffentlichung eines Jahres- oder Quartalsberichts nicht mit Aktien ihres Unternehmens handeln.
  • Auch Unternehmen, die im Freiverkehr gehandelt werden, müssen künftig Aktiengeschäfte ihrer Manager melden und ein Insiderverzeichnis führen. Zu den Insidern zählen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Auftrag des Unternehmens arbeiten. „Für Aktionäre bedeutet das erheblich mehr Transparenz“, sagt Wirtschaftsprüfer Costa.
  • Ein unzulässiges Insidergeschäft besteht schon darin, wenn ein Insider eine Order wegen einer unveröffentlichten Information storniert oder ändert.
  • Künftig ist auch der Versuch der Marktmanipulation strafbar. Es ist nicht entscheidend, ob der Kurs der Aktie durch Manipulation bewegt wurde und bei den Aktionären ein Schaden entstanden ist.
  • Die Sanktionen bei Verstößen gegen das Marktmissbrauchsrecht wurden verschärft. So gilt beispielsweise bei Verstößen gegen die Pflicht von Ad-hoc-Meldungen eine Mindeststrafe von einer Million Euro für einzelne Personen. Bei Unternehmen kann die Strafe bis zu 15 Prozent des Umsatzes betragen.

Schnellgericht

Absicht ist schwer nachweisbar

Unverändert blieben die Vorschriften zur Marktmanipulation mit Informationen. Strafbar ist das Streuen von Informationen nur, wenn den Verantwortlichen nachzuweisen ist, dass sie sich oder Dritte bereichern wollten.

Wie schwer eine Marktmanipulation nachzuweisen ist, zeigt der Prozess gegen den früheren Porsche-Chef Wendelin Wiedeking. Er und der damalige Finanzvorstand Holger Härter wurden gerade freigesprochen. Es ging um die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche. Aktionäre hatten geklagt, weil Porsche schon früher die Absicht gehabt habe, VW zu übernehmen. Dies hätte das Porsche-Management melden müssen. Das Zurückhalten des Übernahmeplans sei Marktmanipulation gewesen, so die Kläger.

Rente und Betriebsausgaben

Rente: Debatte um unzulässige Steuerlast

Eine erst jetzt bekannt gewordene Stellungnahme von 2007 heizt die Debatte um die Rentenbesteuerung an. Seit 2005 gelten für die Besteuerung von Rentenbeiträgen und Altersrenten neue Regeln. Schrittweise werden Rentenbeiträge zunehmend steuerfrei gestellt, dafür fällt auf Renten mit jedem neuen Jahrgang mehr Steuer an. Eine von der WirtschaftsWoche veröffentlichte Studie deutet darauf hin, dass es dabei zu einer unzulässigen Zweifachbesteuerung kommt (Ausgabe 4/2016).

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 17/99) dem Gesetzgeber für seine Reform eine klare Bedingung gestellt: Rentner müssten wenigstens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie sie vorher an Beitrag steuerpflichtig eingezahlt haben. Die Studienautoren, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Günter Siepe und der Finanzmathematiker Werner Siepe, sehen diese Bedingung als nicht erfüllt an. Eine Sachverständigenkommission unter Leitung des Finanzwissenschaftlers Bert Rürup – heute Präsident des Handelsblatt Research Institutes, das, wie die WirtschaftsWoche, zur Verlagsgruppe Handelsblatt gehört – hatte 2003 im Vorfeld der Reform noch darauf hingewiesen, dass eine Zweifachbesteuerung allenfalls in zulässigem Umfang vorkomme.

Die 10 schlimmsten Fehler bei der Vorsorge
Schlecht informiertDie Deutschen kaufen Autos, Computer, Küchengeräte und gehen auf Reisen. Vor dem Kauf werden oft zahlreiche Testberichte gelesen. Geht es allerdings um Versicherungen und die eigene Vorsorge, sieht dies anders aus. Dabei sind ausreichende Informationen wichtig, um teure Fehlabschlüsse zu vermeiden. Quelle: Institut GenerationenBeratung IGB Quelle: Fotolia
Lückenhafte VorsorgeOft werden einzelne, wichtige Teile der Altersvorsorge vergessen. Dazu gehören: 1) individuelle Vorsorgevollmacht 2) Patientenverfügung 3) Klärung der Finanzen im Pflegefall 4) Testament Quelle: Fotolia
Die falschen Berater„Freunde, Familie und Bekannte in alle Vorsorgefragen einzubeziehen, ist wichtig und stärkt die Bindung zueinander. Doch sich allein auf ihren Rat zu verlassen, wäre fatal“, sagt Margit Winkler vom Institut GenerationenBeratung. Denn nur ausgebildete Finanzberater könnten auch in Haftung genommen werden. Sie sind verpflichtet, alle besprochenen Versicherungen und Vorsorgeprodukte zu dokumentieren. Quelle: Fotolia
Vorsorge ist nicht gleich VorsorgeJeder sollte seine Altersvorsorge an seine eigenen Bedürfnisse anpassen, pauschale Tipps von Beratern oder Freunden taugen in der Regel wenig. Je nach Familiensituation können andere Versicherung und Vorsorgeleistungen wichtig sein. „Vor allem in Patchwork-Situationen oder bei angeheirateten Ehepartnern gelten andere Spielregeln in der Vorsorge", sagt Winkler. Quelle: Fotolia
Schwarze Schafe Deshalb ist bei der Auswahl des Beraters Vorsicht geboten, in der Branche sind schwarze Schafe unterwegs. Geht ein Berater nicht auf die persönliche Situation ein oder preist ein bestimmtes Produkt besonders an, sollten die Kunden hellhörig werden.
Informiert ins GesprächWer Fehlern im Zuge von Falschberatung entgehen will, der muss sich vorher selber informieren. Je besser der Kunde im Beratungsgespräch selber informiert ist, desto eher kann er schlechte Berater enttarnen. Quelle: Fotolia
Vorsorge-FlickenteppichBeraterin Winkler warnt davor, zu viele Verträge bei vielen verschiedenen Beratern abzuschließen. Am Ende drohten Versicherte, den Überblick zu verlieren, besser sei eine ganzheitliche Lösung, die auf die individuelle Situation abgestimmt ist. Quelle: Fotolia

Wenige Jahre später, im Jahr 2007, sah Rürup dies anders, wie die jetzt bekannt gewordene Stellungnahme zeigt. In einem Schreiben von Rürup und Herbert Rische, bis März 2014 Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, an das Bundesfinanz- und Bundessozialministerium heißt es, dass die neue Besteuerung „bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt“. Eine Änderung des entsprechenden Gesetzes sei „erforderlich“.

Rürup erklärt dies mit „substanziellen Änderungen“, die es nach der Reform von 2005 gegeben habe. Dazu zählten etwa andere Renten- und Entgeltentwicklungen als unterstellt; die Einführung der Rente mit 67 Jahren oder Änderungen bei der Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Die Stellungnahme von 2007 hatte bislang keine politischen Folgen, es blieb bei den Steuerregeln. Die Politik selbst sah offenbar keinen Handlungsbedarf. „Strittig ist weiter, wie der steuerfreie Rentenzufluss zu berechnen sei“, sagt Rürup. Erst wenn dies geklärt sei, sei ein abschließendes Urteil möglich.

Betriebsausgaben: Esszimmertisch bleibt Privatsache

Ein Bauleiter kaufte einen Nussbaumtisch mit Lederstühlen für 9927 Euro für sein Esszimmer. Die Ausgaben wollte er betrieblich von der Steuer absetzen: Nur an dem Tisch könne er Pläne bearbeiten und Besprechungen abhalten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies ihn ab (6 K 1996/14). Der betriebliche Nutzungsanteil des noblen Möbels liege unter drei Prozent, die sonstige Nichtnutzung des Tisches sei Privatsache. Erst ab zehn Prozent komme ein Steuerabzug in Betracht.

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