
Derzeit läuft am Oberlandesgericht Stuttgart der Prozess zwischen dem Dax-Konzern Daimler und seinen Aktionären. Es geht darum, ob der Autobauer rechtzeitig den bevorstehenden Rückzug seines damaligen Vorstandschefs Jürgen Schrempp gemeldet habe. Schrempp hatte dem Aufsichtsrat signalisiert, dass er das Unternehmen wahrscheinlich verlassen werde. Daimler meldete die Personalie jedoch erst, als sie offiziell beschlossen war. Dagegen klagten einige Aktionäre.
Wann börsennotierte Unternehmen was melden müssen, regelt vom 3. Juli an eine EU-weite Verordnung gegen Marktmissbrauch. Danach müssen die Unternehmen auch Zwischenschritte bis zu einer kursrelevanten Entscheidung innerhalb von drei Tagen melden. „Nach neuem Recht wäre das, was Daimler im Fall Schrempp getan hat, nicht mehr zulässig“, sagt Martin Costa, Geschäftsführer der Kanzlei Ring-Treuhand in München.
Gegenüber dem bisher gültigen Recht haben sich weitere wichtige Punkte geändert:
Recht einfach: Bewerbungen
Ein 54-jähriger Jurist war arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Stelle. In der Fußzeile der Bewerbung ließ er sich über „Lustmolche“ und „Sittenstrolche“ aus. Im Lebenslauf warb er: „Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen.“ Allerdings sei er „auf Bahnhofspennerniveau verharzt“. Ein Foto zeigte ihn, wie er vor einem Schachbrett sitzt. Als der Arbeitgeber ihn nicht einstellte, klagte er wegen Diskriminierung auf Schadensersatz. Außerdem forderte er Prozesskostenhilfe an. Die Richter wiesen beide Forderungen ab. Die Bewerbung diene vor allem dazu, den staatlichen Rechtsschutz ins Lächerliche zu ziehen(Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg, 3 Ta 119/07).
Ein Hamburger Sozialhilfeempfänger entwickelte eine gewiefte Taktik, sich vor Arbeit zu drücken. Seinen Bewerbungen legte er eine Mottoliste bei. Die Themen: Erholen, Schlafen, Gymnastik, Zahnweh, Grippe, Migräne, Kunst und Sex. Als die Arbeitsagentur ihn anwies, das zu unterlassen, klagte er. Die „Mottologie“ sei ein wesentlicher Teil seines Leistungswerdegangs. Das Gericht sah das anders. Die Mottoliste sei für eine erfolgreiche Bewerbung nicht nötig. Er müsse sie weggelassen (Landessozialgericht Hamburg, L 5 AS 357/10).
Ein Mann aus Hamburg war pleite. Er bewarb sich auf eine Stelle als Sekretär. Weil der Arbeitgeber einen anderen Bewerber einstellte, klagte er auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Mann ziele bewusst darauf ab, mit Schadensersatzforderungen Geld zu verdienen. In drei Monaten habe er in mehreren Verfahren auf insgesamt 145.500 Euro geklagt (Landesarbeitsgericht Hamburg, 3 Ta 26/08).
- Manager dürfen in den 30 Tagen vor der Veröffentlichung eines Jahres- oder Quartalsberichts nicht mit Aktien ihres Unternehmens handeln.
- Auch Unternehmen, die im Freiverkehr gehandelt werden, müssen künftig Aktiengeschäfte ihrer Manager melden und ein Insiderverzeichnis führen. Zu den Insidern zählen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Auftrag des Unternehmens arbeiten. „Für Aktionäre bedeutet das erheblich mehr Transparenz“, sagt Wirtschaftsprüfer Costa.
- Ein unzulässiges Insidergeschäft besteht schon darin, wenn ein Insider eine Order wegen einer unveröffentlichten Information storniert oder ändert.
- Künftig ist auch der Versuch der Marktmanipulation strafbar. Es ist nicht entscheidend, ob der Kurs der Aktie durch Manipulation bewegt wurde und bei den Aktionären ein Schaden entstanden ist.
- Die Sanktionen bei Verstößen gegen das Marktmissbrauchsrecht wurden verschärft. So gilt beispielsweise bei Verstößen gegen die Pflicht von Ad-hoc-Meldungen eine Mindeststrafe von einer Million Euro für einzelne Personen. Bei Unternehmen kann die Strafe bis zu 15 Prozent des Umsatzes betragen.
Schnellgericht
§Überweist das Finanzamt Geld auf ein früher genanntes Konto, obwohl der Steuerzahler eine neue Kontoverbindung mitgeteilt hat, besteht sein Anspruch noch. Im konkreten Fall hatte es sich um ein zwischenzeitlich gekündigtes, Konto der Mutter des Steuerzahlers gehandelt. Solange es keine Hinweise darauf gibt, dass der Mann das Geld erhalten habe, muss der Fiskus erneut zahlen (Finanzgericht Münster, 6 K 3303/14 AO).
§Leistet ein Wirt bei einer Hochzeit mangelhaften Service, etwa weil zu wenig Kellner verfügbar sind, darf das Hochzeitspaar den Preis mindern. Im konkreten Fall war eine Suppe erst nach 90 Minuten serviert worden. Das Paar durfte von vereinbarten 7530 Euro für die Bewirtung gut 34 Prozent abziehen (Amtsgericht München, nicht rechtskräftig).
§Erhalten unterhaltsberechtigte Personen auch Elterngeld, kann der Unterhaltszahlende unter Umständen weniger als außergewöhnliche Belastung von seiner Steuer absetzen. Sobald der Empfänger mehr als 624 Euro im Jahr verdient, mindert dies den Steuerabzug beim Zahlenden. Dabei zählt das Elterngeld in voller Höhe mit, entschied das Finanzgericht Münster (3 K 3546/14E, Revision möglich).
Absicht ist schwer nachweisbar
Unverändert blieben die Vorschriften zur Marktmanipulation mit Informationen. Strafbar ist das Streuen von Informationen nur, wenn den Verantwortlichen nachzuweisen ist, dass sie sich oder Dritte bereichern wollten.
Wie schwer eine Marktmanipulation nachzuweisen ist, zeigt der Prozess gegen den früheren Porsche-Chef Wendelin Wiedeking. Er und der damalige Finanzvorstand Holger Härter wurden gerade freigesprochen. Es ging um die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche. Aktionäre hatten geklagt, weil Porsche schon früher die Absicht gehabt habe, VW zu übernehmen. Dies hätte das Porsche-Management melden müssen. Das Zurückhalten des Übernahmeplans sei Marktmanipulation gewesen, so die Kläger.