Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Meldepflichten an der Börse verschärft

Von Juli an gelten EU-weite Regeln für die Pflichten von börsennotierten Unternehmen. Was das für Konzerne und Aktionäre bedeutet. Außerdem: Rente und Betriebsausgaben.

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Daimler AG Quelle: AP

Derzeit läuft am Oberlandesgericht Stuttgart der Prozess zwischen dem Dax-Konzern Daimler und seinen Aktionären. Es geht darum, ob der Autobauer rechtzeitig den bevorstehenden Rückzug seines damaligen Vorstandschefs Jürgen Schrempp gemeldet habe. Schrempp hatte dem Aufsichtsrat signalisiert, dass er das Unternehmen wahrscheinlich verlassen werde. Daimler meldete die Personalie jedoch erst, als sie offiziell beschlossen war. Dagegen klagten einige Aktionäre.

Wann börsennotierte Unternehmen was melden müssen, regelt vom 3. Juli an eine EU-weite Verordnung gegen Marktmissbrauch. Danach müssen die Unternehmen auch Zwischenschritte bis zu einer kursrelevanten Entscheidung innerhalb von drei Tagen melden. „Nach neuem Recht wäre das, was Daimler im Fall Schrempp getan hat, nicht mehr zulässig“, sagt Martin Costa, Geschäftsführer der Kanzlei Ring-Treuhand in München.

Gegenüber dem bisher gültigen Recht haben sich weitere wichtige Punkte geändert:

Recht einfach: Bewerbungen

  • Manager dürfen in den 30 Tagen vor der Veröffentlichung eines Jahres- oder Quartalsberichts nicht mit Aktien ihres Unternehmens handeln.
  • Auch Unternehmen, die im Freiverkehr gehandelt werden, müssen künftig Aktiengeschäfte ihrer Manager melden und ein Insiderverzeichnis führen. Zu den Insidern zählen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Auftrag des Unternehmens arbeiten. „Für Aktionäre bedeutet das erheblich mehr Transparenz“, sagt Wirtschaftsprüfer Costa.
  • Ein unzulässiges Insidergeschäft besteht schon darin, wenn ein Insider eine Order wegen einer unveröffentlichten Information storniert oder ändert.
  • Künftig ist auch der Versuch der Marktmanipulation strafbar. Es ist nicht entscheidend, ob der Kurs der Aktie durch Manipulation bewegt wurde und bei den Aktionären ein Schaden entstanden ist.
  • Die Sanktionen bei Verstößen gegen das Marktmissbrauchsrecht wurden verschärft. So gilt beispielsweise bei Verstößen gegen die Pflicht von Ad-hoc-Meldungen eine Mindeststrafe von einer Million Euro für einzelne Personen. Bei Unternehmen kann die Strafe bis zu 15 Prozent des Umsatzes betragen.

Schnellgericht

Absicht ist schwer nachweisbar

Unverändert blieben die Vorschriften zur Marktmanipulation mit Informationen. Strafbar ist das Streuen von Informationen nur, wenn den Verantwortlichen nachzuweisen ist, dass sie sich oder Dritte bereichern wollten.

Wie schwer eine Marktmanipulation nachzuweisen ist, zeigt der Prozess gegen den früheren Porsche-Chef Wendelin Wiedeking. Er und der damalige Finanzvorstand Holger Härter wurden gerade freigesprochen. Es ging um die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche. Aktionäre hatten geklagt, weil Porsche schon früher die Absicht gehabt habe, VW zu übernehmen. Dies hätte das Porsche-Management melden müssen. Das Zurückhalten des Übernahmeplans sei Marktmanipulation gewesen, so die Kläger.

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