
Ein Ehepaar aus Dortmund wurde 2015 geschieden. Schon zwei Jahre zuvor war der Ehemann aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen. Er wollte daher von seiner Frau noch vor der Scheidung bestätigt bekommen, dass er mit der Scheidung aus dem Mietvertrag ausscheide. Laut Gesetz endet die Zahlungsverpflichtung für den ausgezogenen Partner nach der Scheidung erst, wenn beide mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Die Frau verweigerte die Erklärung aber, solange ungeklärt sei, wie Renovierungs- und ausstehende Nebenkosten verteilt würden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt das für unzulässig (12 UF 170/15).
Schnellgericht
§ Richtet sich eine Fußnote in der Widerrufsbelehrung eines Immobilienkredits an die bankinterne Sachbearbeitung, ist das irritierend. Die Belehrung ist damit fehlerhaft, Kunden kommen auch nach Ablauf der Widerrufsfrist aus dem Vertrag raus (Landgericht Kiel, 8 O 150/15, Revision möglich). Das Oberlandesgericht Schleswig urteilt anders (5 U 9/15).
§ Angestellte sollten Elternzeit per Brief beantragen. Fax oder E-Mail reichen in der Regel nicht, um die Beantragungsfrist von sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit einzuhalten (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 145/15).
§ Eine Lehramts-Referendarin darf Fahrten zur Ausbildungsschule steuerlich nicht wie Dienstreisen absetzen. Die Schule stellt den Haupteinsatzort dar. 0,30 Euro je Kilometer Entfernungspauschale kann sie nur für die einfache Entfernung absetzen (Finanzgericht Münster, 7 K 2639/14 E).
§Haben Wohnungseigentümer ein alleiniges Sondernutzungsrecht am Garten, dürfen sie dort trotzdem nicht ohne Weiteres einen Pool bauen. Nicht erlaubt ist der Poolbau, wenn sich das Nutzungsrecht nur auf die Gartenoberfläche bezieht (Amtsgericht München, 484 C 5329/15 WEG).
Schließlich wirke sich das Ausscheiden des Mannes aus dem Mietvertrag auf bereits entstandene Ansprüche seiner Exfrau gegen ihn gar nicht aus; es wirke nur für die Zukunft. Bemerkenswert ist, dass ein anderer Senat des OLG Hamm noch 2014 entschieden hatte, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatten dem anderen nicht vor der Scheidung helfen muss, zügig aus dem Mietvertrag auszuscheiden (2 WF 170/14).
Niessbrauch - Wer bezahlt, kann Kosten absetzen
Die Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses übertrug die Immobilie an ihre Tochter. Anfangs kassierte die Mutter weiter die Miete, übernahm aber auch Instandhaltungskosten: Sie ließ die Heizung erneuern und Fenster austauschen. Diese Kosten wollte sie über drei Jahre steuerlich absetzen.
Brille
„Tolle Brillenmode zum Nulltarif“ – mit diesem Slogan warb ein Optikergeschäft. Das sei wettbewerbswidrig, fand ein Konkurrent. Schließlich biete das Geschäft nur Brillenfassungen zum Nulltarif an, nicht aber die Gläser. Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 137/91) gab dem Kläger recht. Die Werbung sei irreführend, weil die meisten Brillenträger unter „Brillenmode“ die Kombination aus Gestell und Gläsern verstünden.
Einen Ball an den Kopf zu bekommen ist schmerzhaft. Noch schlimmer traf es einen Sportlehrer. Seine Brille fiel nach der Kollision mit einem Ball trotz Schutzbands zu Boden und zerbrach. Er forderte das Geld für die neue Brille von der Schule zurück. Doch die zeigte sich uneinsichtig: Der Lehrer habe grob fahrlässig gehandelt, er hätte Kontaktlinsen oder eine Sportbrille tragen müssen. Falsch, befand hingegen das Verwaltungsgericht Kassel (1 K 1765/08.KS). Da der Lehrer ein elastisches Band zum Schutz der Brille getragen habe, sei sein Handeln nicht grob fahrlässig gewesen. Die Schule müsse für den Schaden aufkommen.
Weil sie mit der Stärke ihrer neuen Brillengläser unglücklich war, meinte eine Brillenträgerin, ihrem Augenarzt sei beim Sehtest ein Fehler unterlaufen. Nach einem zweiten Test war sie mit der Sehschärfe zufrieden. Die Kosten für die ersten zwei Gläser forderte sie daher vom Augenarzt zurück. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht Fürth (370 C 2780/10). Die Werte der beiden Testergebnisse wichen so geringfügig voneinander ab, dass sie sich innerhalb der normalen Schwankungsbreite je nach Tagesform befänden. Insofern sei dem Arzt kein Fehler anzulasten.
Noch vor Ablauf der drei Jahre übertrug die Mutter dann auch die Mieteinnahmen an die Tochter. Die Tochter wollte daher noch nicht steuerlich berücksichtigte Kosten für Fenster und Heizung selbst absetzen, auch wenn ihre Mutter diese getragen hatte. Das Finanzgericht Münster wies sie ab (4 K 422/15 E, Revision möglich). Allein die Mutter hätte die Kosten steuerlich geltend machen dürfen – den Rest in dem Jahr, in dem sie auch die Mieteinnahmen an die Tochter übertragen hatte.
Werbungskosten - Umzug zählt trotz kleiner Zeitersparnis
Eine Lehrerin zog in der Stadt um. 3940 Euro setzte sie als beruflich veranlasste Umzugskosten ab, weil sie die Schule jetzt in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen könne. Vor dem Umzug sei sie auf unzuverlässige öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen. Das Finanzamt sah das anders:
Kurzinterview: Kurzinterview: Gesundheitsfragen - Geschützt trotz eines Betrugs
Jan Hinsch-Timm ist Fachanwalt für Strafrecht und Versicherungsrecht in der Kanzlei Johannsen Rechtsanwälte.
Tatsächlich hat das Verschweigen nach Ablauf von zehn Jahren keine rechtlichen Konsequenzen mehr. Dies gilt auch bei arglistiger Täuschung. Versicherer können dann weder vom Vertrag zurücktreten noch ihn anfechten. Auch strafrechtlich ist der Betrug zu diesem Zeitpunkt schon verjährt.
Ein erhebliches: Stellt der Versicherer den Betrug vor Ablauf von zehn Jahren fest, kann er bei vorsätzlichen Falschangaben den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder vom Vertrag zurücktreten. Dann verliert der Versicherte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers seinen Schutz rückwirkend, ohne dass er Beiträge zurückbekäme. Strafrechtlich droht Verfolgung – auch eventuell beteiligten Vermittlern.
Grundsätzlich ja. Jedoch hat der Bundesgerichtshof kürzlich angedeutet, dass der Versicherer in solch einem Fall den Vertrag womöglich auch nach Ablauf der zehn Jahre anfechten kann.
Der Umzug habe weniger als eine Stunde Fahrtzeitverkürzung pro Tag gebracht. Damit sei er Privatsache. Doch das Finanzgericht Köln stellte sich hinter die Frau: In Ausnahmefällen sei die Erreichbarkeit ohne Verkehrsmittel solch eine große Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dass Umzüge auch bei geringerer Zeitersparnis als beruflich veranlasst eingestuft werden könnten (3 K 3502/13).