Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Neue Regeln für Flüchtlingsquartiere

Ein Gesetz lässt Grundeigentümern mehr Freiheit, Flüchtlinge in leer stehenden Gebäuden, Gewerbegebieten und Außenbezirken unterzubringen. Was es sonst noch Neues in der Rechtsprechung gibt.

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Üblicherweise ist der Bau von Gemeinschaftsunterkünften in keinem Bebauungsplan vorgesehen Quelle: dpa

Viele Kommunen wissen nicht mehr, wo sie Flüchtlinge unterbringen sollen. Für Wohncontainer gibt es bereits Lieferzeiten von drei Monaten. Aber wo sollen sie aufgestellt werden? In Ballungsgebieten fehlt häufig Platz für die Gemeinschaftsunterkünfte.

Deshalb hat die Bundesregierung den Spielraum für die Kommunen erweitert. Andreas Wolowski, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Graf von Westphalen, kann sich nicht erinnern, dass es jemals eine so zügige Änderung im Baugesetzbuch gegeben hätte. Dadurch können jetzt Immobilien- und Grundeigentümer schneller Flächen und Unterkünfte zur Verfügung stellen. Wolowski bekommt bereits häufiger Anfragen von Privatleuten, die wissen möchten, unter welchen Voraussetzungen sie Flüchtlingsunterkünfte errichten könnten. Damit helfen sie nicht nur den Kommunen.

Die zwischenzeitliche Nutzung kann für manchen auch wirtschaftlich interessant sein. Üblicherweise ist der Bau von Gemeinschaftsunterkünften in keinem Bebauungsplan vorgesehen. Mit dem neuen Gesetz können die Städte oder Landkreise eine solche Nutzung aber leichter genehmigen:

In Außenbereichen der Städte auf der grünen Wiese dürfen Flüchtlingsunterkünfte unter bestimmten Voraussetzungen entstehen. Bisher waren die Flächen für eine Bebauung tabu, weil sie in keinem Bebauungsplan vorgesehen waren und keinem bebauten Ortsteil zugeordnet wurden. „Wohncontainer in Stadtparks oder Landschaftsschutzgebieten aufzustellen ist aber nicht zulässig“, sagt Wolowski.

Recht einfach

Innenstadtquartiere mit Gewerbeflächen oder Fabrikgebäuden stehen jetzt ebenfalls für Flüchtlingsunterkünfte zur Verfügung. Eigentlich müssen sich Bauvorhaben nach Nutzungsart und Bauweise in die Umgebung einfügen und dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. „Hier stellt das Gesetz klar, dass sich Flüchtlingsunterkünfte nicht einfügen müssen“, sagt Wolowski. Die Umnutzung eines Hotels oder von Büroflächen kann die Kommune ebenfalls genehmigen.
Die gesetzlichen Regelungen für die Quartiere sind zunächst bis 2019 befristet. „Bis dahin erteilte Genehmigungen gelten aber weiter, es sei denn, eine Kommune legt für sie eine genaue Dauer fest“, sagt Wolowski. Damit die Ansiedlung tatsächlich klappen kann, müssen wie bei jeder Wohnung die Bewohner vor Lärm und anderen Emissionen geschützt sein und Nachbarn vor zu großer Belästigung durch ein Massenquartier sicher sein.

Wer als Mieter Flüchtlinge aufnehmen will, dem rät Wolowski, eine Genehmigung des Vermieters einzuholen. Dies gelte selbst dann, wenn eine Untervermietung im Mietvertrag nicht explizit ausgeschlossen sei. Unter Juristen ist noch strittig, ob die Flüchtlingsunterbringung einer normalen Wohnnutzung entspricht, da sich die Bewohner nicht frei für einen Platz entscheiden könnten. Hilfestellung geben auch die Städte. In Düsseldorf können Eigentümer ihre unvermieteten Wohnungen auf der Internet-Seite der Stadt online für die Flüchtlingsunterbringung anbieten.

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