Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Privatinsolvenz - kein Schuldenerlass bei Lottogewinn

Ein privatinsolventer Schuldner gewinnt im Lotto. Einen Monat später stellt er einen Antrag auf Steuerschuldenerlass. Außerdem: Grunderwerbsteuer und Steuernachteile nach Einspruch gegen den Steuerbescheid.

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Steuerschuldenerlass nach Lottogewinn? Quelle: dpa

Ein Unternehmer-Ehepaar hatte rund 270.000 Euro an Schulden aufgetürmt. Allein 40.000 Euro schuldete es den Finanzbehörden. Das Paar beantragte Privatinsolvenz. Bis zu sechs Jahre lang muss es dann alles Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze an einen Treuhänder reichen und so Schulden begleichen. Auch Schenkung oder Erbe müsste zur Hälfte abgegeben werden. Nach knapp drei Jahren beantragte das Paar, ihm die Steuerschulden zu erlassen: Es sei wirtschaftlich und gesundheitlich schwer belastet. Immerhin 6000 Euro könne es dank Unterstützung seiner Kinder dem Finanzamt zurückzahlen. Das Finanzamt ließ sich auf den Deal ein, aus Billigkeitsgründen. Doch kurz darauf erfuhr es, dass der Mann einen Monat vor dem Antrag auf Steuererlass eine Million Euro im Lotto gewonnen hatte. Daraufhin zog es sein Einverständnis zurück. Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof: Die Angaben seien unrichtig gewesen (V B 82/15). Zwar müsse vom Lottogewinn, anders als bei einer Erbschaft, nichts an den Treuhänder fließen. Die aus Billigkeitsgründen gewährte Restschuldbefreiung wäre bei Kenntnis des Gewinns aber nicht gewährt worden.

Schnellgericht

Grunderwerbsteuer: Volle Steuer auch bei Rücklage

Eine Frau hatte per Zwangsversteigerung mehrere Wohnungen gekauft. Sie sollte nun auf den Gesamtwert ihrer Gebote (Bargebote und zu tragende finanzielle Verpflichtungen) Grunderwerbsteuer zahlen. Die Frau forderte einen Nachlass. Für jede der Wohnungen sei von der Eigentümergemeinschaft eine Instandhaltungsrücklage angespart worden. Dieses mit übernommene Geld müsse bei der Steuerberechnung anteilig abgezogen werden. Doch weder Finanzamt noch Bundesfinanzhof sahen das so (II R 27/14): Die Rücklage stehe der Eigentümergemeinschaft zu. Damit sei sie nicht dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Eigentümer zuzurechnen und könne auch nicht abgezogen werden.

Recht einfach

Finanzamt: Einspruch mit bösen Folgen

Steuerzahler können binnen eines Monats Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dieser wird dann komplett neu geprüft. Dabei kann das Finanzamt auch andere als die kritisierten Punkte ändern. Führt dies zu Steuernachteilen (Verböserung), muss es den Steuerzahler aber vorab informieren. Er kann den Einspruch dann noch zurückziehen. Auch wenn das Finanzamt dem Steuerzahler Verspätungszuschläge ursprünglich teilweise erlassen wollte, kann es davon wieder abrücken, wenn der Steuerzahler Einspruch einlegt, entschied der Bundesfinanzhof (III R 2/15). Eine solche Ermessensentscheidung könne dann geändert werden.

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