
Prozesskosten: Fiskus lässt Kläger oft abblitzen
Die Kosten privater Zivilprozesse können Steuerzahler nur noch selten absetzen. Ausgaben ohne beruflichen Bezug werden nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn ein Prozess existenziell wichtig ist. Ein Eigenanteil, je nach Einkommen und Familienstand, bleibt selbst dann privat zu tragen. Ein Familienvater verklagte wegen angeblicher Behandlungsfehler einen Arzt, der seine an Krebs verstorbene Ehefrau behandelt hatte. Er forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Insgesamt 12.137 Euro Prozesskosten wollte er steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte ab (VI R 7/14). Die Schmerzensgeldansprüche beträfen keinen existenziellen Bereich. Die auf Schadensersatzansprüche entfallenden anteiligen Kosten lägen mit 1452 Euro im Rahmen des privaten Eigenanteils. Ob zumindest dieser Teil abzugsfähig ist, ließ der BFH offen.
Recht einfach: Schnäppchen
Die Beteiligung am geschlossenen Fonds sei ein echtes Schnäppchen für renditeorientierte Schiffsanleger, hieß es im Werbeblatt einer Fondsgesellschaft. Ein Ehepaar wollte investieren. Um Zweifel auszuräumen, telefonierte der Ehemann zweimal mit einem Vermittler. Er legte an – und auch seine Ehefrau investierte 25 000 Euro. Als das Schnäppchen zum Reinfall wurde, klagte das Paar wegen Falschberatung der Ehefrau. Das Landgericht Hamburg konnte keine Anzeichen dafür erkennen (328 O 411/14). Mit der Ehefrau sei kein Beratungsvertrag zustande gekommen, und auch die Bewerbung als Schnäppchen ließe sich nicht widerlegen.
Pferd gegen Führerscheinausbildung lautete der Deal einer 17-Jährigen mit ihrem Fahrlehrer. Nach einigen Stunden wechselte sie die Fahrschule und reichte die Kosten an den Exfahrlehrer weiter. Als er nicht zahlte, forderte sie ihr Pferd zurück. Das hatte aber den Besitzer gewechselt. So verlangte sie 6000 Euro Ersatz, den Wert des Tieres. Zu viel, fand der Bundesgerichtshof (VIII ZR 311/07). Entscheidend sei der Wert der Gegenleistung: 2290 Euro für Fahrstunden.
Statt 1999,99 Euro verlangte ein Internethändler 199,99 Euro für einen Fernseher. Ein Kunde bestellte zwei Geräte, per E-Mail kam eine Bestätigung und kurz darauf das Angebot zur Zahlung gegen Vorkasse. Nach der Überweisung wollte der Händler nicht liefern: Einer Mitarbeiterin sei beim Preis ein Fehler unterlaufen. Das Amtsgericht Fürth urteilte (340 C 1198/08) entgegen ähnlicher Fälle, der Kaufvertrag sei gültig – die 199,99 Euro kein Irrtum. Denn der Fehlpreis sei dem Unternehmen bekannt gewesen, bevor es die Zahlung per Vorkasse angeboten hatte.
Bausparverträge: Kunden schöpfen Hoffnung
Bausparzinsen aus Altverträgen von bis zu fünf Prozent sind heute attraktiv für Sparer – für die Bausparkassen hingegen teuer. Sie haben deshalb seit Anfang 2015 über 200.000 Altverträge gekündigt. Bislang haben Oberlandesgerichte das meist akzeptiert: Waren Verträge seit über zehn Jahren zuteilungsreif – Kredite also abrufbar –, hätten die Anbieter ein gesetzliches Kündigungsrecht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied nun anders.
Schnellgericht
Weil sie sich weigerte, den Rundfunkbeitrag zu entrichten, saß eine 46-jährige Thüringerin zwei Monate im Gefängnis. Seit 2013 hatte sie nicht mehr gezahlt, weil sie das System zur Rundfunkfinanzierung für verfassungswidrig hält. Eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft verweigerte sie. Der Mitteldeutsche Rundfunk zog seinen Antrag auf Erlass des Haftbefehls nun zurück, bleibt aber bei der Forderung.
Der Einbau eines Treppenlifts gilt steuerlich als außergewöhnliche Belastung, wenn der Einbau mit dem klaren Ziel getätigt wurde, die Folgen einer Krankheit zu lindern. Es reicht dafür, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass der Steuerpflichtige keine Treppen steigen kann (Finanzgericht Münster, 3 K 1097/14 E). Im konkreten Fall kostete der Einbau 18.664 Euro.
Hat das Finanzamt bei einem Verstorbenen einen steuerlichen Verlust festgestellt, können Erben diesen nicht selbst nutzen, um damit ihre Steuerlast zu drücken. Eine Ausnahme besteht für Erbfälle bis 18. August 2008. Aber nur, wenn Erben vom Verlust selbst wirtschaftlich belastet worden sind (Finanzgericht Köln, 4 K 253/11; Revision am Bundesfinanzhof, IX R 9/16).
Es gab einer Kundin recht, die sich gegen die Kündigung der Wüstenrot AG wehrte (9 U 171/15). Sie hatte vor über 20 Jahren ihre Einzahlungen gestoppt, aber kein Darlehen abgerufen. Nachdem Wüstenrot dies bislang toleriert hätte, könne man den Vertrag jetzt nicht kündigen, so die Richter. Die Revision am Bundesgerichtshof ist noch möglich – eine höchstinstanzliche Entscheidung wäre auch für andere betroffene Sparer richtungsweisend.