Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Reiserücktritt

Kurzfristige Stornierung bei Flugtickets ist teuer, auch für im Ausland lebende Sprösslinge gibt es Kindergeld und Arbeitsplätze müssen den Gesundheitserfordernissen entsprechen. Die Steuer- und Rechtstipps der Woche.

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Reiserücktritt. Teure Folgen für Bucher zugunsten der Sicherheit. Quelle: Fotolia

Urlaub - Teurer Rücktritt von der Reise

Flugtickets müssen auf den Namen des Fluggasts ausgestellt werden. Das dient der Sicherheit, hat aber teure Folgen, wenn etwa eine Krankheit die Reisepläne durchkreuzt. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen festgestellt (X ZR 107/15 und X ZR 141/15). Eigentlich müssen Reiseveranstalter einer neuen Person den Eintritt in den Vertrag ermöglichen, falls der ursprüngliche Kunde verhindert ist. Leider nutzt diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches Verbrauchern zumindest bei Flugreisen in der Praxis wenig, weil die Tickets teuer umgebucht werden müssen. Reiseveranstalter kaufen die Flugscheine vorzugsweise in billigen Buchungsklassen ein, die keine kostenlosen Stornierungen oder Änderungen zulassen. Die Kosten dürfen Reiseveranstalter auf ihre Kunden überwälzen, was den Eintritt eines neuen Reisenden in den alten Vertrag oft sinnlos macht.

Patchwork-Familie - Kindergeld für ein Kind im Ausland

Ein in Deutschland wohnender Pole beantragte Kindergeld für seinen 1995 geborenen Sohn, der getrennt vom Vater bei polnischen Pflegeeltern lebt. Die deutsche Familienkasse lehnte den Antrag ab, da das Kindergeld nicht dem Vater zustehe, sondern der Pflegefamilie. Für diese wären die polnischen Behörden zuständig. Das Finanzgericht Düsseldorf jedoch verurteilte die Familienkasse zur Zahlung des Kindergelds, woraufhin das Amt bis vor den Bundesfinanzhof zog, der ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgewartet hatte. Danach besteht Kindergeldanspruch auch für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebende Familienangehörige. Laut Bundesfinanzhof (III R 60/12) ist der Kläger grundsätzlich kindergeldberechtigt. Erst aber müsse das Finanzgericht klären, ob die Pflegeeltern in Polen parallel Kindergeld erhalten.

Recht einfach: Treppenhaus

Ergänzungspfleger - Kinder als Teilhaber in der Firma

Ein Unternehmer holte seine beiden minderjährigen Kinder als Teilhaber an Bord, um Steuern zu sparen. Dabei baute er ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe zulasten der Kinder-Gesellschafter in den Vertrag ein. So wollte er diesen wahrscheinlich wie zwischen Fremden üblich gestalten, was für die steuerliche Anerkennung nötig ist. Allerdings brauchen die Kinder in diesem Fall laut Bundesfinanzhof (IV R 27/13) auch einen Ergänzungspfleger, der dafür sorgt, dass sie ihre Gesellschafterrechte unabhängig von elterlichem Einfluss geltend machen können. Der Pfleger bekommt einen Teil der elterlichen Rechte übertragen. Dabei steckt der Teufel im Detail: So war hier bei der Unterzeichnung der Verträge zwar ein Ergänzungspfleger dabei. Doch der war nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs offiziell für diese Aufgabe bestellt worden.

Schnellgericht

"Anspruch auf individuelle Lösung"

im Interview: Daniel Sontag, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

WirtschaftsWoche Online: Herr Sontag, können Angestellte höhenverstellbare Tische und rückenfreundliche Stühle vom Arbeitgeber einfordern?
Herr Daniel Sontag: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass seine Angestellten ungefährdet im Büro arbeiten können und die Arbeitsplätze gesundheitlichen Anforderungen genügen. Mitarbeitern steht ein Vorschlagsrecht zu, welche Büromöbel für die Arbeit geeignet wären. Bei besonderer Gefährdung können auch Leistungen der Rentenversicherungsträger beansprucht werden, etwa zur Anschaffung eines höhenverstellbaren Tisches.

Was gilt für Büros, in denen die Mitarbeiter keinen festen Sitzplatz nutzen?
Die Ausstattung muss sich unterschiedlichen Körpermaßen anpassen lassen. Nicht für jeden Mitarbeiter kommt ein wechselnder Arbeitsplatz infrage: Besonders große Personen beispielsweise haben Anspruch auf individuelle Lösungen.

Arbeitgeber können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 500 Euro steuerfreie Zuschüsse für Gesundheitsförderung zahlen. Was zählt dazu?
Der Freibetrag fördert etwa Gesundheitsseminare oder einen Pilates-Kurs im Betrieb. Beiträge zu Sportvereinen oder Fitnessstudios fallen nicht darunter. Eine solche Begünstigung wäre aber als Sachbezug bis 44 Euro monatlich steuerfrei machbar.

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