Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Reiseversicherung

Macht eine Reiseversicherung falsche Werbeversprechen, können Urlauber mit einer höheren Erstattung rechnen. Außerdem: Bausparverträge, Wasser im Keller nach Immobilienkauf, was Sie zur Rauchmelderpflicht wissen müssen.

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Strandkörbe Quelle: dpa

Reiseversicherung: Versprechen gebrochen

Ein Ehepaar musste den Urlaub wegen einer Krankheit stornieren. Von der Reiseversicherung bekam es nur 80 Prozent der „Stornokosten“ von gut 1400 Euro. Dabei wollte die Versicherung laut Werbung Stornokosten „bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises“ ersetzen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die Versicherung ab. Nun darf das Unternehmen die Werbeaussage nicht mehr verwenden, solange sie in der Praxis nicht eingehalten wird (Landgericht München, 3 HK O 3505/16, nicht rechtskräftig).

Bausparverträge: Sparer im Ungewissen

Gerichte sind weiter uneins, ob Bausparkassen alte, gut verzinste Sparverträge kündigen dürfen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einer Bausparkasse untersagt, mit 2,5 Prozent verzinste Verträge aus den Achtzigern und Neunzigern zu kündigen. Sie sei weiter an ihre früheren Zusagen gebunden (8 U 24/16). Anders das OLG Koblenz (8 U 11/16): Bei Krediten bestehe nach zehn Jahren ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greife auch, wenn Kunden ihr Darlehen nicht abgerufen haben. Zehn Jahre nach der „Zuteilungsreife“ könnten Kassen somit kündigen.

Recht einfach: Testament

Immobilienkauf: Wasser im Keller

Wenn bei starkem Regen Wasser in den Keller läuft, müssen Verkäufer darüber aufklären (Oberlandesgericht Hamm, 22 U 161/15). Der Käufer eines Hauses für 390 000 Euro bekam daher Schadensersatz. Auch bei älteren Gebäuden – der Keller war 1938 angelegt worden – müssten Käufer nicht damit rechnen, dass regelmäßig Wasser eindringt. Da der Verkäufer Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden (V ZR 186/16).

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