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Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Scheidungskosten absetzen

Frisch Geschiedene sollten ihre Kosten geltend machen. Die Rechtslage ist unklar. Außerdem gibt es Neues zum Elterngeld für Ärzte, Kreditwiderruf, Erbschaftssteuer auf Fonds und Kosten für Lebensversicherungen.

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Die Betroffenen sollten die Kosten einer Scheidung geltend machen. Quelle: dpa

Eine Scheidung belastet die Beteiligten oft nicht nur emotional, sondern auch finanziell. Viele versuchen daher, ihre Scheidungskosten, etwa für Anwalt und Gericht, von der Steuer abzusetzen. In älteren Fällen ist das meist kein Problem, so sprach das Finanzgericht Köln einem Steuerzahler die Berücksichtigung seiner 2010 getragenen Scheidungskosten über 12.500 Euro zu (6 K 1090/12, Revision möglich). Für Scheidungen seit 2013 ist dies aber eigentlich nicht mehr möglich. Zivilprozesskosten sollen nach einer Gesetzesänderung nur noch als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein, wenn ein Steuerzahler ohne Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Auf Scheidungen trifft das meist nicht zu. Doch Finanzgerichte urteilen bislang uneinheitlich. Ehepartner sollten daher nach einer Scheidung ihre Kosten trotzdem geltend machen und – bei Ablehnung – Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. So haben die Finanzgerichte in Neustadt und Münster Steuerzahlern auch nach 2013 die Absetzbarkeit zugesprochen. Die Revisionsverfahren sind beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 66/14 und VI R 81/14). Das Finanzgericht Hannover stellte sich hingegen gegen die Steuerzahler – mit bemerkenswerter Begründung (3 K 297/14, Revision möglich): So zweifelte es an, dass eine Scheidung außergewöhnlich sei. Schließlich stünden jährlich 380.000 Eheschließungen rund 190.000 Scheidungen gegenüber. Ähnlich hatte schon das Finanzgericht Leipzig geurteilt (2 K 1399/14).

Schnellgericht 11-15

Elterngeld: Steuerfalle für Ärzte

Immer wieder gibt es bei Selbstständigen Ärger um die Höhe des Elterngelds. Neue Regeln, die für seit 2013 geborene Kinder greifen, sollen mehr Klarheit bringen. Das Elterngeld richtet sich nun in der Regel nach dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums – meist des vergangenen Jahres. Wie bei Angestellten gilt: Elterngeld von wenigstens 300 Euro und maximal 1800 Euro pro Monat gibt es allenfalls bis zum 14. Lebensmonat eines Kindes. In einem aktuellen Fall wehrte sich eine selbstständige Zahnärztin aus Wiesbaden dagegen, dass sie nur den Minimalbetrag von 300 Euro bekommen sollte. Zwar wies ihr Steuerbescheid des Vorjahres einen Verlust aus. Dieser habe sich aber nur aus steuerlichen Abschreibungen ergeben, etwa auf den Kaufpreis der Zahnarztpraxis. Da die Geburt des Kindes nichts daran ändere, dass diese Kosten angefallen seien, müssten sie beim Elterngeld außen vor bleiben. Das Hessische Landessozialgericht sah das anders (L 5 EG 13/11, Revision möglich). Die Abschreibungen seien auch beim Elterngeld zu berücksichtigen. Der Ärztin stehe nur der Sockelbetrag von 300 Euro zu.

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