Im Juni 2012 erbte eine Frau von ihrer Freundin unter anderem Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Im Mai 2010 hatte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile für zwei Jahre ausgesetzt, weil der Fonds nicht mehr liquide war. Anschließend wurde der Fonds aufgelöst. Obwohl Anleger die Anteile nicht mehr zurückgeben konnten, wollte das Finanzamt bei der Erbschaftsteuer den von der Fondsgesellschaft errechneten Rücknahmewert und nicht den deutlich niedrigeren Kurswert ansetzen.
Dagegen klagte die Erbin und bekam recht (Hessisches Finanzgericht, 1 K 1161/15). Entscheidend sei der Kurs, der sich im börslichen Handel gebildet habe, weil Anleger die Fondsanteile zum Zeitpunkt der Besteuerung nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben konnten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesfinanzhof möglich ist.
Recht einfach
Eine mit Datenbankeingaben betraute Angestellte arbeitete an drei Wochentagen von zu Hause aus. Als die Mitarbeiterin Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden beantragte, überprüfte ihr Vorgesetzter ihre Angaben. Die Auswertung der Computersysteme ergab, dass sie an 12 Tagen 24,5 Stunden gearbeitet hatte. Selbst angegeben hatte sie aber 50,6 Stunden. Ihre Kündigung ging auch vor Gericht durch: Das Vertrauen des Arbeitgebers sei verletzt worden (Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 181/14).
Ein Gärtner war zu 900 Euro Monatslohn angestellt, bei 25 Stunden Wochenarbeitszeit. Viel Arbeit hatte er aber nicht: Auf seinem Überstundenkonto häuften sich 111 Minusstunden an. Die zog sein Arbeitgeber ihm zu 8,18 Euro Stundenlohn vom Gehalt ab. Zu Unrecht: Das Überstundenkonto sei ohne entsprechende Abmachung nicht für Minusstunden gedacht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 579/13).
Ein festangestellter Gruppenleiter surfte während der Arbeitszeit ausgiebig privat im Internet, obwohl ihm dies laut Vertrag nur ausnahmsweise und nur in Pausen gestattet war. An 30 Tagen verbrachte er so rund 45 Arbeitsstunden, ergab die Überprüfung seines Browserverlaufs: Er las private E-Mails, erledigte Bankgeschäfte, kaufte online ein und rief pornografische Seiten auf. Gegen seine Kündigung wehrte er sich: Seine Persönlichkeitsrechte seien durch die Überprüfung verletzt worden. Die Richter fanden die Überprüfung nach konkreten Hinweisen aber in Ordnung. Auch die Kündigung sei gerechtfertigt, da der Angestellte seine Arbeitspflicht verletzt habe (Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg, Urteil, 5 Sa 657/15).
Eigenbedarf - Kündigung erst nach zehn Jahren
Ein Berliner Mietshaus wurde 2009 in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Mietverträge mit den dort wohnenden Mietern liefen weiter. Einer der Wohnungskäufer kündigte im April 2014 den Vertrag mit seinem Mieter wegen Eigenbedarfs. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Eine Räumungsklage des Vermieters beim Amtsgericht hatte keinen Erfolg.
Auch vor dem Landgericht Berlin gewann der Mieter (67 O 30/16). Schließlich dürften in Berlin seit 1. Oktober 2013 Mietverträge für in Eigentum umgewandelte Mietwohnungen erst zehn Jahre nach dem ersten Verkauf wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Im April 2014 sei die seit 2009 laufende Frist jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Dies gelte auch dann, wenn — wie in diesem Fall — die betreffende Wohnung schon zu einem Zeitpunkt verkauft worden war, als der spezielle Kündigungsschutz noch nicht galt.
Schnellgericht
§ Fällt ein Demonstrant bei Protesten gegen einen Atommülltransport von einem Baum und verletzt sich, ist er dafür grundsätzlich selbst verantwortlich. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn er beweisen kann, dass das von der Polizei eingesetzte Reizgas den Sturz herbeigeführt hat (Oberlandesgericht Celle, 16 U 61/15).
§ Der leibliche Vater kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes erfolgreich anfechten, wenn dieser mit Mutter und Kind nie als Familie zusammengewohnt hat (Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 244/14).
§ Kommt es auf einem Autobahnstandstreifen zwischen einem Polizeiauto und einem Pkw zu einem Unfall, trifft den Pkw-Fahrer die Schuld. Dies gilt auch, wenn die Autofahrer auf den übrigen Fahrspuren eine Gasse für Einsatzfahrzeuge gebildet haben (Oberlandesgericht Frankfurt, 1 U 248/13).
§ Wer sich im Internetchatroom eines sozialen Netzwerks für andere Nutzer über eine Webcam sichtbar entblößt, kann nicht wegen des Verbreitens pornografischer Inhalte haftbar gemacht werden (Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 (3) Ss 163/15, 1 (3) Ss 163/15 — AK 51/15).
Werbungskosten - Gehalt umwandeln reicht nicht
Ein Unternehmensberater nutzte einen Dienstwagen. Die Leasingraten trug er selbst: Sein Arbeitgeber zog dafür einen Teil des Gehalts ab. Für Dienstreisen bekam er 0,30 Euro pro Kilometer vom Arbeitgeber erstattet. Doch diese Erstattung wurde dem Bruttogehalt zugeschlagen und besteuert. Die tatsächlichen Kosten – darunter die Leasingraten – lagen pro gefahrenem Kilometer höher als 0,30 Euro.
Deshalb wollte der Berater diese Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt lehnte das ab, weil der Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt habe. Abzugsfähig wären nur erhöhte Verpflegungskosten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah das genauso (9 K 9317/13, Revision möglich). Fahrtkosten seien Werbungskosten, wenn sie entstehen, um Einkünfte zu erzielen. Wenn der Berater freiwillig auf Gehalt verzichte, um Leasingraten zu zahlen, fehle dieser Bezug.