Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Steuererstattung für Google-Aktionäre

Aktiensplits oder Spin-offs bei ausländischen Konzernen sorgen oft für Steuerärger. So holen Aktionäre zu viel gezahlte Steuern zurück. Außerdem: Neues zu Bauplanungskosten und Werbungskosten.

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Ebays Abspaltung von Pay-Pal. Quelle: dpa

In den vergangenen Monaten betraf dieses Problem Aktionäre von Ebay (Abspaltung von Pay-Pal) und Hewlett-Packard (Auf-teilung in HP Inc. und HPE): Banken verlangten sofort Abgeltungsteuer, obwohl sich der Gesamtwert der Depotposten nicht geändert hatte. Selbst wenn die Finanzbehörden später einen Fehler eingestehen und diesen korrigieren, ist das langwierig. Das zeigt das Beispiel des Internetkonzerns Alphabet. 2014 war bei einem Aktiensplit, damals noch unter dem Namen Google, Abgeltungsteuer einbehalten worden. Dies hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) später korrigiert (Wirtschafts-Woche 30/2015). Jetzt musste es erneut den Ablauf beschreiben – immerhin mit aktionärsfreundlichen Lösungen (BMF-Schreiben, IV C 1 - S 2252/090/10004: 003). Um die zu viel gezahlte Steuer direkt erstattet zu bekommen, können sich Aktionäre von ihrer Bank eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Recht einfach

Diese reichen sie beim Finanzamt ein. Verbleibt Aktionären ohne den beim Alphabet-Split falsch besteuerten Gewinn ein steuerlicher Verlust, bekommen sie die bereits gezahlte Steuer zurück. Den nun korrekt ermittelten Verlust bescheinigt das Finanzamt. Diesen können Aktionäre in der Zukunft mit anderen Erträgen steuerlich verrechnen.

Grundstückskauf - Abzug nach zehn Jahren Wartezeit

Käufer eines unbebauten Grundstücks können Kosten für die Bauplanung einer vermieteten Immobilie und Kreditzinsen unter Umständen als vorweggenommene Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Kauf des Grundstücks und tatsächlichem Bau gut zehn Jahre liegen, entschied der Bundesfinanzhof (IX R 9/15). Im konkreten Fall hatte ein Grundstückskäufer erst Eigenmittel angespart, bevor er mit dem Bau begann.

Schnellgericht

Solange es konkrete und nachweisbare Aktivitäten gibt, um den Bau zu fördern, reicht das. Nun muss das zuständige Finanzgericht den Fall erneut prüfen.

Werbungskosten - Nur rein Berufliches zählt

Arbeitnehmer dürfen Ausgaben für die Lebensführung, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, nicht als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch, wenn sie zur Berufsförderung erfolgen. Eine Kunstlehrerein wollte Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder für Vernissagen, Fahrten und Parkgebühren zu 50 Prozent von der Steuer absetzen. Nicht möglich, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (13 K 2981/13). Nur nahezu ausschließlich beruflich bedingte Kosten zählten.

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