Ein Freiberufler zahlte seinen beiden studierenden Söhnen je 8004 Euro Unterhalt pro Jahr und wollte die Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt lehnte dies ab: Der Steuervorteil komme nur für zwangsläufige Ausgaben infrage. Und im Streitjahr 2012 sei der Mann streng genommen gar nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen: Er habe zwar Einkünfte von 425 000 Euro erzielt, aber zugleich für drei Jahre Steuern in Höhe von 564 000 Euro nachzahlen müssen.
Damit sei er nicht „leistungsfähig“ gewesen. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Bei Selbstständigen sei stets ein Dreijahreszeitraum zu betrachten, so die Richter (VI R 21/15). Ausschlaggebend sei deshalb das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (488 000 Euro); zudem dürfe der Fiskus nur ein Drittel der – für drei Jahre fälligen – Steuernachzahlung abziehen.
Somit sei der Vater auch im Streitjahr „leistungsfähig“ und zum Unterhalt verpflichtet gewesen, was den Abzug der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung“ rechtfertige.
Recht einfach: Olympia
Ein Bundestrainer des Deutschen Schwimmverbands hatte Kaderathleten seit 1984 bei allen Olympischen Spielen betreut. Aber 2008 sollte er nicht mit nach Peking, fand der Verband. Der Trainer wollte seine Nominierung einklagen, berief sich auf das gelebte Arbeitsverhältnis. Doch sein Vertrag sah keine explizite Betreuung während der Spiele vor. Selbst eine mehrfache Teilnahme konkretisiere den Arbeitsvertrag nicht, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (11 SaGa 29/08).
Während der Spiele in Peking warb ein Onlineshop mit Olympischen Preisen und einem Olympia-Rabatt. Der Deutsche Olympische Sportbund mahnte ihn ab und verbot die Werbung. Laut Olympia-Schutzgesetz dürfen olympische Begriffe nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. Doch der Bundesgerichtshof (I ZR 131/13) hielt die Werbung für zulässig: Sie nutze die Wertschätzung der olympischen Idee für eine beschränkte Zeit. Verboten wäre dagegen, Produkten oder Dienstleistungen das olympische Qualitätsmerkmal aufzudrücken.
Als die Athleten 1972 das Olympische Dorf in München bezogen, waren ihre Zimmer mit Teppich ausgelegt. Trittschall: 52 Dezibel (dB). Mittlerweile ist das Olympiadorf eine Wohnanlage, in der ein Ehepaar den Teppich durch Parkett ersetzte. Die Klägerin in der Wohnung darunter beschwerte sich über zu hohe Schallwerte: 57 dB – über der aktuellen Norm. Das Amtsgericht München verlangte eine Reduzierung auf 50 dB. Zu viel, fand das Oberlandesgericht München (34 Wx 114/07). Neuer Bodenbelag müsse sich daran orientieren, was für das Gebäude prägend sei: 52 dB des Ursprungsteppichs, nicht aktuelle Schallnormen.
Steueroasen - Schweiz vor Scheichs
Die Liste der Staaten, die wegen besonders strenger Bankgeheimnisse als Fluchtburgen für Schwarzgeld gelten, wird immer kürzer: Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat der Schweiz erhebliche Fortschritte in Sachen „Steuertransparenz und Austausch von Informationen“ bescheinigt.
Die Eidgenossen würden die internationalen Standards inzwischen überwiegend einhalten (Bewertung: „largely compliant“), so die Experten. Zu den elf Ländern, die schlechter abschneiden („partially compliant“), gehören laut aktuellem Ranking Andorra, die Karibikinseln Antigua und Barbuda, Barbados, Costa Rica und die Vereinigten Arabischen Emirate. Noch nicht mal für eine intensive OECD-Prüfung qualifiziert sind sieben Staaten, darunter Guatemala, Libanon und die Südseeinseln Nauru/Vanuatu.
Schrottimmobilien - Vorteile blockiert
Ein Mehrfamilienhaus befand sich seit 1999 in einem „desolaten, nicht vermietbaren Zustand“ und sollte deshalb umfassend saniert werden. Doch das Vorhaben scheiterte am Widerstand einiger Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern weigerten sich deshalb, Vermietungsverluste über 36737 Euro anzuerkennen, die ein Eigentümer zwischen 2006 und 2010 geltend gemacht hatte (3 K 44/14). Wegen der Blockade sei nicht absehbar, wann der Leerstand seiner Wohnung ende und wieder Miete fließe. Somit liege formal gesehen keine „Einkunftserzielungsabsicht“ mehr vor. Der Kläger muss sich also das Verhalten der Blockierer zurechnen lassen.
Schnellgericht
§ Wer sich nur zum Schein bewirbt, kann sich nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen (EuGH, C-423/15). Das Bundesarbeitsgericht, das den EuGH angerufen hatte, muss nun prüfen, ob sich der Kläger, ein Jurist, nur zum Schein beworben hat, um bei Absage Entschädigung zu fordern.
§ Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Gebührenbescheid abgesegnet, demzufolge Anwohner nachträglich für eine Asphaltdecke aus dem Jahr 1937 zahlen müssen (12 K 8122/13). Die Stadt habe die „Erschließung“ der Straße erst 2010 abgeschlossen, als sie Gehwege anlegte – und durfte anschließend Kosten geltend machen, die lange zuvor entstanden.
§ Gewerkschaften haften für rechtswidrige Streiks (Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 160/14). Die Richter verurteilten die Gewerkschaft der Flugsicherung, Flughafenbetreiber Fraport 5,2 Millionen Euro Schaden zu erstatten, weil sie trotz Friedenspflicht streikten.
§ Stromkunden haben auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Preis nur aufgrund von Steuern oder staatlichen Gebühren steigt (OLG Düsseldorf, I-20 U 11/16).
Expertenrat: Hilmar de Riese, Anwalt für Reiserecht zum Thema Urlaubsreise
WirtschaftsWoche: Herr de Riese, was können Urlauber bei einer mies gelaufenen Reise machen?
Hilmar de Riese: Bei Mängeln einer Pauschalreise müssen Urlauber sich sofort bei der Reiseleitung beschweren und Abhilfe verlangen. Sie könnten dann Anspruch auf eine Preisminderung gegen den Veranstalter haben. Wurde der Urlaub ganz erheblich beeinträchtigt, kann ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zustehen. Damit Ansprüche nicht verfallen, müssen sie zwingend innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Veranstalter geltend gemacht werden.
Wie lassen sich Missstände, etwa im Hotel, später noch belegen?
Urlauber sollten Beweise, etwa mit Fotos oder Videos, sichern, also ein bisschen Detektiv spielen. Auch Daten von Zeugen oder ein Reisetagebuch mit den Mängeln und ihren Auswirkungen sind sinnvoll. Ganz wichtig ist, zu dokumentieren, wann und mit welchem Ergebnis sich Urlauber bei der Reiseleitung beschwert haben.
Wie können Urlauber Probleme noch vor Ort lösen?
Im Idealfall beseitigt die Reiseleitung nach der Beschwerde direkt die Mängel. Sie und nicht die Hotelrezeption ist der richtige Ansprechpartner. Bei fehlendem Meerblick kann ein Zimmerwechsel oder bei einer Baustelle auf dem Hotelgelände ein Hotelwechsel die Lösung sein