Ein Freiberufler zahlte seinen beiden studierenden Söhnen je 8004 Euro Unterhalt pro Jahr und wollte die Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt lehnte dies ab: Der Steuervorteil komme nur für zwangsläufige Ausgaben infrage. Und im Streitjahr 2012 sei der Mann streng genommen gar nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen: Er habe zwar Einkünfte von 425 000 Euro erzielt, aber zugleich für drei Jahre Steuern in Höhe von 564 000 Euro nachzahlen müssen.
Damit sei er nicht „leistungsfähig“ gewesen. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Bei Selbstständigen sei stets ein Dreijahreszeitraum zu betrachten, so die Richter (VI R 21/15). Ausschlaggebend sei deshalb das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (488 000 Euro); zudem dürfe der Fiskus nur ein Drittel der – für drei Jahre fälligen – Steuernachzahlung abziehen.
Somit sei der Vater auch im Streitjahr „leistungsfähig“ und zum Unterhalt verpflichtet gewesen, was den Abzug der Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung“ rechtfertige.
Recht einfach: Olympia
Ein Bundestrainer des Deutschen Schwimmverbands hatte Kaderathleten seit 1984 bei allen Olympischen Spielen betreut. Aber 2008 sollte er nicht mit nach Peking, fand der Verband. Der Trainer wollte seine Nominierung einklagen, berief sich auf das gelebte Arbeitsverhältnis. Doch sein Vertrag sah keine explizite Betreuung während der Spiele vor. Selbst eine mehrfache Teilnahme konkretisiere den Arbeitsvertrag nicht, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (11 SaGa 29/08).
Während der Spiele in Peking warb ein Onlineshop mit Olympischen Preisen und einem Olympia-Rabatt. Der Deutsche Olympische Sportbund mahnte ihn ab und verbot die Werbung. Laut Olympia-Schutzgesetz dürfen olympische Begriffe nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. Doch der Bundesgerichtshof (I ZR 131/13) hielt die Werbung für zulässig: Sie nutze die Wertschätzung der olympischen Idee für eine beschränkte Zeit. Verboten wäre dagegen, Produkten oder Dienstleistungen das olympische Qualitätsmerkmal aufzudrücken.
Als die Athleten 1972 das Olympische Dorf in München bezogen, waren ihre Zimmer mit Teppich ausgelegt. Trittschall: 52 Dezibel (dB). Mittlerweile ist das Olympiadorf eine Wohnanlage, in der ein Ehepaar den Teppich durch Parkett ersetzte. Die Klägerin in der Wohnung darunter beschwerte sich über zu hohe Schallwerte: 57 dB – über der aktuellen Norm. Das Amtsgericht München verlangte eine Reduzierung auf 50 dB. Zu viel, fand das Oberlandesgericht München (34 Wx 114/07). Neuer Bodenbelag müsse sich daran orientieren, was für das Gebäude prägend sei: 52 dB des Ursprungsteppichs, nicht aktuelle Schallnormen.
Steueroasen - Schweiz vor Scheichs
Die Liste der Staaten, die wegen besonders strenger Bankgeheimnisse als Fluchtburgen für Schwarzgeld gelten, wird immer kürzer: Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat der Schweiz erhebliche Fortschritte in Sachen „Steuertransparenz und Austausch von Informationen“ bescheinigt.
Die Eidgenossen würden die internationalen Standards inzwischen überwiegend einhalten (Bewertung: „largely compliant“), so die Experten. Zu den elf Ländern, die schlechter abschneiden („partially compliant“), gehören laut aktuellem Ranking Andorra, die Karibikinseln Antigua und Barbuda, Barbados, Costa Rica und die Vereinigten Arabischen Emirate. Noch nicht mal für eine intensive OECD-Prüfung qualifiziert sind sieben Staaten, darunter Guatemala, Libanon und die Südseeinseln Nauru/Vanuatu.