Weil sich ehemalige Steueroasen, wie die Schweiz und Luxemburg, zu einem Datenaustausch mit dem deutschen Fiskus verpflichtet haben, gibt es kein Schlupfloch mehr für Steuerhinterzieher. Wem die Steuerfahnder noch nicht auf die Schliche gekommen sind, der sollte sich selbst anzeigen. Im vergangenen Jahr haben etwa 38 000 Steuerzahler eine Selbstanzeige gemacht. Ohne die Hilfe von Steuerberatern und Anwälten ist das in der Regel nicht möglich, weil sich Fehler in der Selbstanzeige nicht nachträglich korrigieren lassen. Bei Fehlern droht ein Strafverfahren. Auch andere Regeln hat der Gesetzgeber zum 1. Januar dieses Jahres verschärft:
- Zeitraum für die Selbstanzeige: Statt die der letzten fünf Jahre müssen Hinterzieher jetzt die Steuererklärungen der vergangenen zehn Jahre korrigieren. Die Steuersünden sind strafrechtlich nach fünf Jahren verjährt. Ausgenommen sind jedoch besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung. Sie sind erst nach zehn Jahren verjährt.
- Strafgrenze: Nur bei weniger als 25 000 hinterzogenen Euro wird kein Strafzuschlag auf die Steuerschuld fällig. Bisher lag die Grenze bei 50 000 Euro.
- Strafzuschläge: Ab 25 000 Euro sind es zehn Prozent, ab 100 000 Euro 15 Prozent und ab einer Million Euro sind es 20 Prozent. Die Strafzuschläge sind zusätzlich zur Steuerschuld und den Verzugszinsen fällig.
So erstatten Steuersünder Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erstattet werden. Achtung: Eine Vollmacht kann nicht nachgereicht werden.
Auch wenn es keine Formvorschriften gibt. Papier ist angesagt. Die Anzeige sollte schriftlich erfolgen und den Eingangsstempel des Finanzamtes tragen. Denn das erleichtert im Falle eines Falles die Beweisführung.
Adressat ist das Finanzamt, nicht die Staatsanwaltschaft. Wer aber sicher gehen will und eine Durchsuchung oder ähnliches befürchtet, kann auch dem Staatsanwalt eine Kopie schicken.
Alles muss angegeben werden. Wirklich alles. Gradmesser hierfür: Der Fiskus muss mit den Angaben ohne langwierige Nachforschungen in der Lage sein, die Steuer festzusetzen.
Gerade wer Geld aus der Schweiz weiß waschen will, sollte mit Wartezeiten rechnen. Denn es müssen bei der eidgenössischen Bank Zins- und Erträgnis-Aufstellungen angefordert werden. Meistens dauert es dann zwei bis drei Monate bis die Papiere da sind. Und dann müssen die Unterlagen auch noch ausgewertet werden.
Straffreiheit gibt es nur bei pünktlicher Zahlung. In einer bestimmten Frist, die recht knapp sein kann, müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Klappt das nicht, droht Strafe.
Eben wegen dieser schnellen Zahlungsverpflichtung, sollten Betroffene sich vorbereiten. Die finanziellen Mittel sollten verfügbar sein, sonst kann die Sache ins Auge gehen.
Wer sich nicht wirklich gut auskennt, sollte einen Fachmann hinzuziehen. Kleine Fehler in einer Selbstanzeige können sich später böse rächen. Es gibt genügend Anwälte, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben.
Nicht bei jeder Unehrlichkeit ist eine Selbstanzeige angesagt. Sind die falschen oder unterbliebenen Angaben nicht „steuerlich erheblich", so entfällt auch die Grundlage für eine strafbare Steuerhinterziehung. Und dann ist eine Selbstanzeige gar nicht nötig.
Ab einer Million droht Gefängnis
„Ist die Selbstanzeige nicht wirksam oder sind die Steuerfahnder bereits aktiv, droht den Steuersündern eine Freiheitsstrafe“, sagt Christian Pfeifer, Rechtsanwalt der Frankfurter Kanzlei Reiss. Der Bundesgerichtshof hat Grenzwerte für hinterzogene Beträge festgelegt, nach denen Gerichte Freiheitsstrafen verhängen sollen: Ab 50 000 Euro ist eine Freiheitsstrafe möglich, ab 100 000 Euro ist sie zumindest mit Bewährung wahrscheinlich, ab einer Million Euro ist eine Bewährung in der Regel ausgeschlossen, die Hinterzieher müssen ins Gefängnis.
Straftat statt Fahrlässigkeit
Hat der Steuerzahler grob fahrlässig gehandelt, liegt keine Steuerhinterziehung, sondern eine Steuerverkürzung vor. Das ist etwa der Fall, wenn er bei der Einfuhr von im Ausland gekauften Waren die Zollvorschriften missachtet. Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet. Wer Geld ins Ausland geschafft hat, kann sich nicht darauf berufen, fahrlässig gehandelt zu haben. Der Fiskus geht von Absicht und damit von einer Straftat aus.
Recht einfach
Eine 18-jährige aus Schleswig-Holstein ließ sich von einem plastischen Chirurgen die Brüste straffen. Nach dem Eingriff entzündete sich die Wunde. Es blieben hässliche Narben sowie eine Asymmetrie der Brüste. Die Patientin forderte 6000 Euro Operationskosten und 5000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht bat einen Sachverständigen um Rat. Der konnte keine Fehler entdecken – weder bei der OP noch bei der Wundbehandlung. Da die Frau vor dem Eingriff schriftlich über das allgemeine Entzündungsrisiko aufgeklärt worden war, wurde die Klage abgewiesen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 4 U 103/10).
Ein Berliner Schönheitschirurg operierte eine Patientin ohne weitere Aufklärung. Der Mediziner sparte nicht nur bei der Aufklärung: Auch die Narkose führte er in Eigenregie durch. Die OP endete tödlich. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. „Körperverletzung mit Todesfolge“ urteilten zuletzt die Richter des Bundesgerichtshofs. Der Arzt darf nun fünf Jahre und sechs Monate hinter Gittern über sein Vorgehen nachdenken (Bundesgerichtshof, 5 StR 51/14).
Ein Vater aus Rheinland-Pfalz wollte die 4600 Euro teure Schönheitsoperation seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Begründung: Die Tochter sei wegen ihres Aussehens einer „gravierenden psychosozialen Belastung“ ausgesetzt gewesen. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Vater abblitzen. Der medizinische Dienst der Krankenkasse hatte bei der Tochter „keinen Krankheitswert“ festgestellt. In einem solchen Fall, so die Richter, sei wohl eher eine Psychotherapie die richtige Behandlung (Finanzgericht Neustadt, 5 K 1753/13).
Erben haften für Schwarzgeld
Wer Schwarzgeld erbt und weiß, dass Vermögen oder Zinsen nicht versteuert wurden, muss als Erbe eine Selbstanzeige machen. Es gelten die gleichen Regeln wie für Hinterzieher. „Die Pflicht zur Selbstanzeige gilt nur, wenn die Erben konkrete Hinweise haben, etwa Unterlagen über Auslandskonten“, sagt Anwalt Pfeifer. Tauche unversteuertes Vermögen erst Jahre später auf, ohne dass die Erben davon wussten, könnten sie nicht strafrechtlich haftbar gemacht werden.