Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Verfahren ruhen lassen

Erben können ihre Steuerlast möglicherweise stärker mindern als bisher. Außerdem Neues zu Mieterrechten bei Sanierung, unfairen Kredit-Ratings, Erbverzicht von Kindern und mangelhaften Gebrauchtwagen.

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Testament Quelle: dpa

Wer erbt, kann seine Steuerlast um Nachlassverbindlichkeiten, beispielsweise nicht abbezahlte Kredite des Verstorbenen, mindern. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Pflichtteile der Erben, die nicht im Testament berücksichtigt wurden. Diese Anteile des Nachlasses müssen alle übrigen Erben an die bisher benachteiligten Verwandten auszahlen. Häufig ist ein Teil des Erbes steuerfrei, beispielsweise weil es sich um Betriebsvermögen handelt.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erbten zwei Geschwister Unternehmensanteile (II R 12/14). Deren Mutter hatte den Nachlass ihres verstorbenen Mannes ausgeschlagen. Trotzdem erhob sie Anspruch auf ihren Pflichtteil. Diesen Pflichtteil zog das Finanzamt nur zum Teil als Nachlassverbindlichkeit von der fälligen Erbschaftsteuer ab. Begründung: Da das vererbte Betriebsvermögen zum Teil steuerfrei sei, könne der Pflichtteil auch nur teilweise abgezogen werden. Weil das Finanzamt mit geringeren Nachlassverbindlichkeiten gerechnet hat, hätten die Erben mehr Steuern zahlen müssen.

Gegen den Steuerbescheid klagte die Tochter des verstorbenen Unternehmensinhabers. Der BFH entschied, dass das Verfahren, das der Fiskus anwendet, möglicherweise verfassungswidrig ist und forderte das Bundesfinanzministerium zu einer Stellungnahme auf. Betroffene Steuerzahler sollten bei ihrem Finanzamt beantragen, das laufende Verfahren ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung gefallen ist.

Recht einfach: Raser

Auskunftei - Schlappe für Bisnode

Ein Unternehmer aus dem hessischen Bad Vilbel hat der Wirtschaftsauskunftei Bisnode die schlechte Bewertung seiner Firma verbieten lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte der Agentur, den Unternehmer weiterhin in der schlechtesten Kategorie 4 einzustufen und ein „hohes Ausfallrisiko“ zu attestieren, obwohl keinerlei Zahlungsausfälle und auch keine Insolvenz vorliegen (Aktenzeichen 24 U 82/14 ). Die äußerst schlechte Bewertung ist damit laut OLG „ohne jegliche sachliche Basis“.

Das Unternehmen vermietet Kleinflugzeuge sowie Helikopter und hat die Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns (e.K.). Thorsten Graf, der Anwalt des Unternehmers, kritisiert, dass die Auskunftei sich bei ihrem Scoring ausschließlich auf Strukturdaten wie den Standort und die Rechtsform stütze. Als eingetragener Kaufmann hafte der Inhaber aber persönlich, was das Ausfallrisiko reduziere. Das OLG hat keine Revision zugelassen, Bisnode prüft dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Die schwedische Agentur ist ein führender europäischer Anbieter digitaler Wirtschaftsinformationen.

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