Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Vorsicht bei Wettbewerbern

Wer im Internet eine Bewertung für Ärzte oder Lehrer abgibt, darf anonym bleiben. Für die Aufhebung der Anonymität im Netz gelten strenge Maßstäbe. Außerdem gibt es Neues zu Mitarbeiteraktien, Einkünften, Betriebsrenten und dem Argentinien-Urteil.

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Ein Hausarzt berät eine Patientin Quelle: AOK MEDIENDIENST

Online-Kommentare

Das Online-Portal Sanego, in dem Patienten Ärzte bewerten, muss einem gescholtenen Mediziner nicht die Identität eines Nutzers preisgeben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 345/13). Sanego hatte die unwahren Behauptungen nach richterlicher Anordnung zwar gelöscht, dem Arzt aber den Namen vorenthalten. Um die Anonymität im Netz aufzuheben, legt das Telemedien-Gesetz strenge Maßstäbe an. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kritisierten gehöre nicht dazu, so der BGH.

„Der Arzt müsste Strafanzeige stellen, dann würde die Staatsanwaltschaft tätig. Sie bekommt den Namen vom Portalbetreiber, und über die Akteneinsicht gelangt man an die Informationen, um Schadensersatz zu fordern“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Harald von Herget. Mitunter reiche Kritik allein aber nicht für Ermittlungen. Auch im Fall eines Lehrer-Bewertungsportals hatte der BGH die anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Lehrer müssen eine Wertung akzeptieren, solange nichts Privates verbreitet wird. Nutzer sollten in Portalen keine Angaben zu ihrem Beruf machen, warnt von Herget. „Gibt es einen Zusammenhang zur Bewertung, könnten sie in die strenge wettbewerbsrechtliche Haftung rutschen.“ So drohte das Landgericht Ansbach einem Finanzmakler 250.000 Euro Ordnungsgeld nach einer Unterlassungsklage an. Er hatte im Portal Gutefrage.net Vorwürfe gegen den Strukturvertrieb DVAG erhoben, konnte sie aber nach Ansicht der Richter nicht belegen (2 O 980/12).

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Mitarbeiteraktien: Steuerfrei an die Ehefrau

Etwa die Hälfte der 30 Dax-Unternehmen bietet Mitarbeitern den Kauf von vergünstigten Aktien an. Sie bekommen die Papiere entweder mit einem Abschlag auf den Börsenkurs, oder sie kaufen zum Börsenkurs, und es gibt Gratisaktien dazu. Die Kursdifferenz zum Börsenkurs wird üblicherweise direkt vom Unternehmen in der Lohnabrechnung des Mitarbeiters versteuert, denn sie stellt einen geldwerten Vorteil dar. Bei dessen Höhe kommt es auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Kaufvertrages an. Werden die Aktien erst später übertragen und ist ihr Kurs in der Zwischenzeit gefallen – ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil also nicht mehr vorhanden –, hat der Mitarbeiter Pech.

Steuerpflichtig ist der Vorteil auch nur dann, wenn Aktien quasi als Lohnersatz gelten. In einem Fall gab der Hauptaktionär und Vorstand die Dividendenpapiere günstig an die Ehefrau eines Mitarbeiters ab. Die Richter am Bundesfinanzhof urteilten, dass „die Zuwendung aufgrund von Beziehungen gewährt wurde, die nicht auf dem Dienstverhältnis beruhten“. Da nicht die Arbeit des Ehemannes entlohnt wurde, musste er auch nichts versteuern (VI R 73/12).

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