Wohneigentum - Verweis auf Beschluss reicht
Eigentümergemeinschaften einer Wohnanlage streiten sich vor allem ums Geld. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um die Berechnung des Hausgelds.
Mit dem Hausgeld wird ein Teil der in der Wohnanlage anfallenden Kosten finanziert. Im April 2013 hatte die betroffene Eigentümergemeinschaft über die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2012 abgestimmt. Eine Klägerin war mit der Verteilung der Kosten unzufrieden und klagte gegen den Beschluss der übrigen Eigentümer. Ihr Einwand: In dem Beschluss selbst werde nicht dargestellt, nach welchem Schlüssel Kosten verteilt werden.
Recht einfach
Erst 2013 erzählte eine Frau ihrem 21-jährigen Sohn, wer sein Vater ist. Der Metallbau- Lehrling verklagt den Mann daraufhin, ihm nachträglich Unterhalt für die Zeit seit seiner Geburt zu zahlen. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken wies sein Ansinnen zurück. Der Unterhaltsanspruch sei „verwirkt“, weil seine Mutter den Mann erst jetzt von seiner Vaterschaft informiert habe. Dadurch sei er außer Stande gewesen, sich in seiner Lebensführung auf mögliche Unterhaltsverpflichtungen einzustellen. Der Sohn müsse sich das Versäumnis seiner Mutter zurechnen lassen (9 WF 49/14).
Ein Mann zahlte nach der Trennung von 1967 bis 1996 fast 39 000 Euro Unterhalt für seinen Sohn. 2010 stellte sich jedoch heraus, dass er gar nicht dessen Vater war. Er forderte daraufhin Schadensersatz von seiner Ex, doch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein verschwiegener „Treuebruch“ sei keine „sittenwidrig schädigende Handlung“ – selbst wenn er zu hohen Alimenten führe. Ein Anspruch entstehe auch nicht dadurch, dass die Ex den Namen des Erzeugers nicht nenne und damit verhindere, dass der Kläger diesen in Regress nehmen kann. Ihre Behauptung, sie könne sich nicht erinnern, mit wem sie vor 44 Jahren verkehrte, sei nicht widerlegt worden (XII ZB 412/11).
Streit kann es auch geben, wenn Männer von Anfang an wissen, dass das Kind von einem anderen stammt. Der Bundesgerichtshof stellte 2015 klar: Wenn ein zeugungsunfähiger Mann der künstlichen Befruchtung per Samenspende schriftlich zustimmt, darf er danach nicht plötzlich den Unterhalt verweigern (XII ZR 99/14).
Es werde lediglich auf einen Beschluss aus 2008 verwiesen, bei dem sich die Eigentümergemeinschaft auf den Verteilerschlüssel festgelegt habe. Beim BGH kam die Klägerin mit dem formalen Einwand nicht durch (V ZR 104/15). Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft sei gültig. Es sei nicht nötig gewesen, den Verteilerschlüssel im Detail darzustellen. Der Verweis auf den früheren Beschluss habe ausgereicht.´
Scheidung - Frührente auf eigene Kosten
Ein Ehepaar ließ sich 2009 scheiden. Strittig war, wie der Exehemann seine geschiedene Frau an dessen Ansprüchen bei der gesetzlichen Rente beteiligen muss. Das Amtsgericht hatte entschieden, dass der Ehemann seine während der Ehe entstandenen Rentenansprüche zur Hälfte an seine Exfrau abtreten müsse.
Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Mann fünf Jahre früher in den Ruhestand gegangen war und damit weniger Rente erhielt. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass dieses Verfahren rechtens ist (XII ZB 4807/13). Rentenansprüche seien auf Basis der vollen Altersrente auszugleichen. Abzüge wegen vorgezogener Rente blieben unberücksichtigt.
Zweitwohnungsteuer - Last muss gerecht verteilt sein
Wer eine Zweitwohnung besitzt, muss in vielen Kommunen zusätzlich Steuern zahlen. Nicht immer gehe es dabei gerecht zu, finden viele betroffene Mieter.
Schnellgericht
Erst 2013 erzählte eine Frau ihrem 21-jährigen Sohn, wer sein Vater ist. Der Metallbau- Lehrling verklagt den Mann daraufhin, ihm nachträglich Unterhalt für die Zeit seit seiner Geburt zu zahlen. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken wies sein Ansinnen zurück. Der Unterhaltsanspruch sei „verwirkt“, weil seine Mutter den Mann erst jetzt von seiner Vaterschaft informiert habe. Dadurch sei er außer Stande gewesen, sich in seiner Lebensführung auf mögliche Unterhaltsverpflichtungen einzustellen. Der Sohn müsse sich das Versäumnis seiner Mutter zurechnen lassen (9 WF 49/14).
Ein Mann zahlte nach der Trennung von 1967 bis 1996 fast 39 000 Euro Unterhalt für seinen Sohn. 2010 stellte sich jedoch heraus, dass er gar nicht dessen Vater war. Er forderte daraufhin Schadensersatz von seiner Ex, doch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein verschwiegener „Treuebruch“ sei keine „sittenwidrig schädigende Handlung“ – selbst wenn er zu hohen Alimenten führe. Ein Anspruch entstehe auch nicht dadurch, dass die Ex den Namen des Erzeugers nicht nenne und damit verhindere, dass der Kläger diesen in Regress nehmen kann. Ihre Behauptung, sie könne sich nicht erinnern, mit wem sie vor 44 Jahren verkehrte, sei nicht widerlegt worden (XII ZB 412/11).
Streit kann es auch geben, wenn Männer von Anfang an wissen, dass das Kind von einem anderen stammt. Der Bundesgerichtshof stellte 2015 klar: Wenn ein zeugungsunfähiger Mann der künstlichen Befruchtung per Samenspende schriftlich zustimmt, darf er danach nicht plötzlich den Unterhalt verweigern (XII ZR 99/14).
Kürzlich entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass es verfassungskonform ist, wenn Gemeinden die Höhe der Zweitwohnungsteuer über mehrere Stufen an die zu zahlende Miete knüpfen (4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778). Bei mehr als 40 000 Euro Jahresmiete war die Steuer in zwei bayrischen Gemeinden bei 3333 Euro gedeckelt.
Ein gewisses Maß an Ungerechtigkeit durch eine unterschiedlich hohe prozentuale Steuerlast über das Stufenverfahren sei zulässig. Ganz anders in Leipzig: Dort entschied das Verwaltungsgericht, dass die Zweitwohnungsteuer der sächsischen Stadt verfassungswidrig sei (6 K 594/15, nicht rechtskräftig). Schon bei mehr als 5000 Euro Miete pro Jahr war die Steuer bei 600 Euro gedeckelt.