Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Totalverlust droht

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Schneeballsystem, Einkommensteuer und Abfindungen

Schneeballsystem: Anleger doppelt bestraft

Die Betreiber von Schneeballsystemen versprechen Anlegern hohe Renditen, schütten allerdings in der Regel nur das Geld neuer Anleger aus – ohne selbst Erträge zu erwirtschaften. Häufig verlieren die Anleger bei solchen betrügerischen Investments das gesamte eingesetzte Kapital. Das allein ist schon schlimm genug. Hinzu kommt, dass das Finanzamt für die Scheingewinne, die ein Schneeballsystem für die Anleger erwirtschaftet, auch noch Steuern verlangt. Dies gilt auch dann, wenn die Erträge den Anlegern gutgeschrieben, aber nicht ausgeschüttet, sondern wiederangelegt wurden (Bundesfinanzhof, VIII R 38/13). Solange der Anbieter zu dem Zeitpunkt noch leistungsfähig und leistungsbereit gewesen sei, müssten die Anleger auf Scheingewinne Steuern zahlen, so die Richter. Für die Besteuerung sei es unerheblich, ob der Anbieter des Investments tatsächlich alle bestehenden Forderungen der Anleger hätte erfüllen können. Erst wenn der Anbieter Zahlungsverpflichtungen nur schleppend oder gar nicht nachkomme, sei er nicht mehr leistungsbereit und leistungsfähig. Dann entfalle die Steuerpflicht.

Einkommensteuer: Gewinn sollte möglich sein

Selbstständige können betriebliche Verluste mit Einkünften steuerlich verrechnen. Das ist aber nur zulässig, wenn der Betrieb auf absehbare Zeit einen Gewinn erzielen kann. Ist das Unternehmen nur überlebensfähig, weil sich die Verluste mit dem Einkommen des Ehepartners verrechnen lassen, dann entfällt der Steuerbonus (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6 K 1486/11).

Abfindung: Niedriger Steuersatz

Ein Arbeitgeber löst ein Arbeitsverhältnis auf und zahlt dem Entlassenen eine Abfindung. Wenn diese Abfindung dazu führt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Steuerjahr mehr verdient, als wenn er bis zum Jahresende in seinem alten Job geblieben wäre, muss dieser Betrag nur mit einem ermäßigten und nicht mit dem persönlichen Satz versteuert werden (Bundesfinanzhof, IX R 33/13).

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