Steuern und Recht kompakt Steuerbonus für Riester verloren

Neue Gerichtsurteile zum Steuerbonus bei Riester-Sparverträgen, zur Absetzbarkeit von Prozesskosten und Immobilienfonds in Abwicklung, sowie ein Experten-Interview zu Werbungskosten.

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Rente Quelle: dpa

Altersvorsorge - Steuerbonus für Riester verloren

Ein verheirateter Mann und seine Frau hatten jeweils einen eigenen Riester-Sparvertrag abgeschlossen. Zunächst waren beide als Angestellte beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide hatten sowohl Anspruch auf staatliche Zulagen als auch auf einen Steuerabzug für die eigenen Beiträge. Der Ehemann machte sich später als Steuerberater selbstständig und wechselte von der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Da seine Ehefrau weiterhin als Angestellte arbeitete, hatte der Steuerberater weiter Anspruch auf staatliche Zulagen. Den Anspruch auf einen Steuerabzug habe er allerdings verloren, argumentierte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Argument an (X R 11/13). Dass der Steuerberater früher mal in der gesetzlichen Rentenversicherung war, spiele für den Steuerabzug keine Rolle.

Recht einfach: Herbstlaub

Immobilienfonds - Wer früh abwickelt, zahlt mehr

Die Bundesregierung möchte Anlegern, deren Geld in den offenen Immobilienfonds steckt, die aufgelöst werden, mit einer Steuererleichterung entgegenkommen. Die Fonds sollen bis zu einem Stichtag alle Immobilien verkaufen. Bei neun Fonds hat das nicht geklappt. Um die weiteren Immobilienverkäufe und die Zahlungen an die Anleger kümmert sich jetzt deren Depotbank. Bei den Degi-Fonds ist jetzt die Commerzbank zuständig. Steuerlich wurde der Übergang an die Depotbank als Eigentümerwechsel behandelt – mit der Folge, dass der Fonds auf sein Immobilienvermögen Grunderwerbsteuer zahlen musste, je nach Bundesland bis zu 6,5 Prozent. Geht künftig ein Immobilienfonds zur Abwicklung an die Depotbank über, soll – vorausgesetzt, die Bundesländer stimmen der Gesetzesänderung zu – der Steuerabzug wegfallen. Anleger der neun Portfolios, die schon bei den Depotbanken liegen, profitieren davon nicht. Bestenfalls können die Depotbanken die Steuer auf den Kaufpreis aufschlagen.

Schnellgericht

Prozesskosten - Mieter kann Ausgaben absetzen

Ein Mieter stritt sich mit seinem Vermieter um die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen vor Gericht. Die Kosten für den Rechtsstreit wollte er als außergewöhnliche Belastung von seinem Einkommen abziehen. Das Finanzamt lehnte ab. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem die Kosten für einen Zivilprozess abzugsfähig sind, sei laut Verwaltungsanweisung nicht auf andere Fälle anwendbar. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Mieter. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass dem Mieter zwangsläufig Prozesskosten entstanden seien, weil er von seinem Vermieter wegen einer Nutzungsentschädigung verklagt wurde (14 K 3399/12 E). Die Prozesskosten seien daher abzugsfähig.

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