Altersvorsorge - Steuerbonus für Riester verloren
Ein verheirateter Mann und seine Frau hatten jeweils einen eigenen Riester-Sparvertrag abgeschlossen. Zunächst waren beide als Angestellte beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide hatten sowohl Anspruch auf staatliche Zulagen als auch auf einen Steuerabzug für die eigenen Beiträge. Der Ehemann machte sich später als Steuerberater selbstständig und wechselte von der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Da seine Ehefrau weiterhin als Angestellte arbeitete, hatte der Steuerberater weiter Anspruch auf staatliche Zulagen. Den Anspruch auf einen Steuerabzug habe er allerdings verloren, argumentierte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Argument an (X R 11/13). Dass der Steuerberater früher mal in der gesetzlichen Rentenversicherung war, spiele für den Steuerabzug keine Rolle.
Recht einfach: Herbstlaub
Gelbe und rote Blätterpracht: ästhetischer Genuss oder Unfallrisiko? Oft entscheiden hierüber die Gerichte.
Doppelt Pech. Ein Mann wurde von seinem Hausarzt ins Krankenhaus eingewiesen. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Eingang des Hospitals rutschte er auf feuchten Blättern aus. 25 000 Euro Schmerzensgeld verlangte der Gestrauchelte von der Krankenhausverwaltung. „Klage abgewiesen“, urteilten die Gerichte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass der Zugangsweg rund zwei Stunden vor dem Sturz gefegt worden war (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 11 U 16/13).
Rutschiger Gehsteig. An einem Novembernachmittag spazierte eine ältere Dame durch einen Ort in Bayern. Vor einem städtischen Gebäude kam die Frau auf dem Gehweg zu Fall. Glitschiges Laub war der Grund für den Fehltritt. Obwohl die Seniorin einen Schulterbruch erlitt, bekam sie weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Die Gemeinde konnte nachweisen, dass der Gehweg regelmäßig gesäubert wurde. Im Herbst, so die Richter, müssten Fußgänger eben besonders achtsam sein (Landgericht Coburg, 14 O 742/07).
Laub vom Nachbarn. Ein Ehepaar mit Eigenheim fühlte sich durch die stattliche Linde auf dem angrenzenden Grundstück belästigt. Jeden Herbst, so das Ehepaar, sei ihr Rasen bis zu 30 Zentimeter dick mit Blättern aus Nachbars Garten zugedeckt. Der Blätterregen verstopfe regelmäßig die Regenrinnen, sodass mehrmals im Jahr eine Reinigungsfirma anrücken müsse. 500 Euro pro Jahr verlangten sie von ihren Nachbarn als Ersatz für ihre Reinigungskosten. Ohne Erfolg. Urteil der Richter: In der „stark durchgrünten Wohngegend“ sei der Laubanfall „ortsüblich“ (Amtsgericht München, 114 C 3118/12).
Immobilienfonds - Wer früh abwickelt, zahlt mehr
Die Bundesregierung möchte Anlegern, deren Geld in den offenen Immobilienfonds steckt, die aufgelöst werden, mit einer Steuererleichterung entgegenkommen. Die Fonds sollen bis zu einem Stichtag alle Immobilien verkaufen. Bei neun Fonds hat das nicht geklappt. Um die weiteren Immobilienverkäufe und die Zahlungen an die Anleger kümmert sich jetzt deren Depotbank. Bei den Degi-Fonds ist jetzt die Commerzbank zuständig. Steuerlich wurde der Übergang an die Depotbank als Eigentümerwechsel behandelt – mit der Folge, dass der Fonds auf sein Immobilienvermögen Grunderwerbsteuer zahlen musste, je nach Bundesland bis zu 6,5 Prozent. Geht künftig ein Immobilienfonds zur Abwicklung an die Depotbank über, soll – vorausgesetzt, die Bundesländer stimmen der Gesetzesänderung zu – der Steuerabzug wegfallen. Anleger der neun Portfolios, die schon bei den Depotbanken liegen, profitieren davon nicht. Bestenfalls können die Depotbanken die Steuer auf den Kaufpreis aufschlagen.
Schnellgericht
§ Ein Gastwirt, der während einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte zulässt, muss zu Recht mit einem Bußgeld rechnen (Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 112/15).
§ Autovermieter Sixt hatte gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für alle Mietwagen und Filialen geklagt. Es sei rechtswidrig, Gebühren zu verlangen, unabhängig davon, ob Rundfunkgeräte vorhanden seien. Jetzt entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei (7 BV 15.344).
§ Dass Anleger seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 keine Werbungskosten für die Kapitalanlage absetzen können, ist verfassungsgemäß (Finanzgericht Münster, VIII ZR 217/14). Nur ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person sei abzugsfähig. Es sei zulässig, die Werbungskosten über einen solchen Pauschbetrag zu berücksichtigen.
§ Wird ein Zeitsoldat auf eigenen Antrag vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen, muss er die Kosten der dort absolvierten Fachausbildung teilweise erstatten (Bundesverwaltungsgericht, 2 C 40.13).
Prozesskosten - Mieter kann Ausgaben absetzen
Ein Mieter stritt sich mit seinem Vermieter um die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen vor Gericht. Die Kosten für den Rechtsstreit wollte er als außergewöhnliche Belastung von seinem Einkommen abziehen. Das Finanzamt lehnte ab. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem die Kosten für einen Zivilprozess abzugsfähig sind, sei laut Verwaltungsanweisung nicht auf andere Fälle anwendbar. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Mieter. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass dem Mieter zwangsläufig Prozesskosten entstanden seien, weil er von seinem Vermieter wegen einer Nutzungsentschädigung verklagt wurde (14 K 3399/12 E). Die Prozesskosten seien daher abzugsfähig.