Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Managerhaftung

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Streit über Abfindung, Tankfüllung vom Chef, "Ausbaubeitrag"

Steueroase - Streit um Abfindung

Wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung in eine Steueroase ziehen und dort ihre Abfindung kassieren, ist das dem Fiskus ein Dorn im Auge. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat deshalb mit einigen Ländern „Konsultationsvereinbarungen“ abgeschlossen, denen zufolge Deutschland in solchen Fällen trotzdem besteuern darf. Doch 2015 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine solche Besteuerung nur zulässig ist, wenn dies in einem ratifizierten Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist (I R 79/13) – Konsultationen auf dem kurzen Dienstweg reichen nicht. Die Richter schlugen sich damit auf die Seite eines Gekündigten, der in die Schweiz gezogen war. Das BMF hat nun auf einen „Nichtanwendungserlass“ verzichtet und die Finanzbehörden in einem aktuellen Schreiben angewiesen, mehrere entsprechende Konsultationsvereinbarungen – neben der Schweiz gelten die unter anderem mit Großbritannien und Luxemburg – nicht mehr anzuwenden (IV B 2 – S 1304/09/10004).

Geldwerte Vorteile - Tankfüllung vom Chef

Der Betreiber eines Garten-Centers vereinbarte mit seinen Angestellten niedrigere Bruttolöhne. Im Gegenzug erhielten sie fortan Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks oder Kinderbetreuungszuschüsse, für die keine – oder niedrige pauschale – Lohnsteuern fällig waren. So weit, so gut. Es sei aber unzulässig, dass er für die neuen Gehaltsbestandteile nicht mal Sozialversicherungsbeiträge zahle, monierte die Deutsche Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab jetzt jedoch dem Unternehmen recht (L 11 R 4048/15). Bis auf wenige Ausnahmen – vor allem bei Personalrabatten – sei die Beitragsfreiheit in Ordnung, da die Arbeitsverträge im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern geändert wurden.

Schnellgericht

Immobilien - Hoher Beitrag

Nachdem die Kommune die Straße vor seinem Haus ausgebaut und Wasserleitungen modernisiert hatte, musste ein Hausbesitzer einen „Ausbaubeitrag“ von 8034 Euro zahlen. Davon entfielen 42,5 Prozent auf Arbeitskosten, der Rest auf Material. Der Mann machte deshalb 3414,45 Euro als Handwerkerkosten in der Steuerklärung geltend (später reduzierte er den Betrag um die Hälfte, da er nur die Hälfte seines Hauses bewohnte). Das Finanzamt wies sein Ansinnen ab, doch das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Begünstigt seien auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht würden, wenn sie „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“ (7 K 1356/14). Das Urteil, das die Richter bereits 2015 gefällt haben, ist inzwischen rechtskräftig: Die Finanzverwaltung hat die Revision beim Bundesfinanzhof zurückgenommen.

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