Steuern und Recht kompakt Wer erben soll, entscheiden oft erst die Richter

Häufig gibt es Streit um die Auslegung und Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen. Mit klaren Formulierungen lässt sich das vermeiden. Außerdem gibt es neues zu den Themen Falschberatung, Kinderbetreuung und Privatkredit.

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Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Ein Fotoumschlag mit zwei Aufklebern sollte einer Frau zum erhofften Erbe verhelfen. Auf einem Aufkleber hatte ein Erblasser aus Hamburg vor seinem Tod ihren Vornamen mit dem Zusatz „ist meine Haupterbin“ geschrieben. Auf einem zweiten Aufkleber, dicht daneben, hatte er seine Initialen und das Datum vermerkt. Doch das Oberlandesgericht Hamburg wies die Frau ab (2 W 80/13). Es half ihr auch nicht, dass sie Zeugen benannte, denen gegenüber der Erblasser angeblich gesagt hatte, dass sie alles erben solle. Ein wirksames Testament sei trotzdem nötig, befanden die Richter. Und die zwei Aufkleber reichten dafür nicht: Zu gering sei hier der Schutz vor Manipulation, zu unklar die getroffene Feststellung.

Derartig knappe Testamente sind selten. Dass Testamente interpretiert werden müssen, ist aber eher Regel als Ausnahme. Grundlegende Kenntnisse – etwa über den Unterschied zwischen Vererben (auf Erben geht nicht nur Vermögen über, sondern auch alle Rechte und Schulden des Verstorbenen) und Vermachen (Übertrag einzelner Vermögensgegenstände) – sind ein erster Schritt, um das zu vermeiden.

Recht einfach: Fahrrad

Eheleute aus Pforzheim hatten ihre zwei Söhne als Schlusserben eingesetzt. Im Testament schrieben sie aber auch, dass der eine Sohn sich von der Familie losgesagt habe. Er solle „sein Erbteil nur vom Inventar erhalten“. Das „ihm zustehende Bargeld“ dürfe nur dessen Enkel erhalten. Der andere Sohn verstand dies so, dass er nach dem Tod beider Eltern Alleinerbe geworden sei. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied anders (11 Wx 123/14): Zwar hätten die Eltern klargestellt, dass ihr zweiter Sohn, der sich von der Familie losgesagt habe, die vorgesehene Erbenstellung wieder verlieren sollte. Dessen Enkel sei durch das Testament aber ebenfalls als Erbe eingesetzt worden. Hätten die Eheleute mit dem „ihm zustehenden Bargeld“ nur einen Verkaufserlös von Mobiliar gemeint („Inventar“), hätten sie dies so bezeichnet, schlussfolgerten die Richter.

Schnellgericht

Der Erbvertrag einer Frau aus Frankfurt war hingegen klar formuliert – aber unwirksam. Die kinderlose Frau hatte die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes per Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Die Geschäftsführerin war mit ihr befreundet. Da der ambulante Pflegedienst, für den die Geschäftsführerin arbeitete, die Frau gepflegt hatte, verstieß der Erbvertrag aber gegen das hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen. Demnach dürfen Leiter und Beschäftigte eines Pflegedienstes sich über das normale Entgelt hinaus keine Leistungen versprechen oder gewähren lassen. Wirksam wäre der Vertrag nur gewesen, wenn die Geschäftsführerin von der Erbeinsetzung nicht gewusst hätte. Da sie per Vertrag zugestimmt hatte, schied diese Möglichkeit aus. Dass zwischen Erbe und Pflege ein Zusammenhang bestand, konnte die Geschäftsführerin nicht widerlegen. Die Freundschaft, die schon vor Beginn der Pflege entstanden war, reichte den Richtern nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, 21 W 67/14).

Falschberatung: Sparkasse haftet für Fondsverlust

Die Sparkasse Bamberg muss einem Kunden 214.700 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen zahlen (Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 140/14, nicht rechtskräftig). Darüber informiert die Kanzlei Göddecke. Der Kunde hatte in geschlossene Fonds investiert. Die Bank hatte ihn nicht über ihre Rückvergütung von fünf Prozent aufgeklärt. Daher muss sie für die Verluste aufkommen. Die Sparkasse gab an, der Kunde habe eine steueroptimierte Anlage gewünscht, solche seien nur mit Rückvergütung erhältlich. Trotzdem müssten Kunden informiert werden, so die Richter.

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