Ein Fotoumschlag mit zwei Aufklebern sollte einer Frau zum erhofften Erbe verhelfen. Auf einem Aufkleber hatte ein Erblasser aus Hamburg vor seinem Tod ihren Vornamen mit dem Zusatz „ist meine Haupterbin“ geschrieben. Auf einem zweiten Aufkleber, dicht daneben, hatte er seine Initialen und das Datum vermerkt. Doch das Oberlandesgericht Hamburg wies die Frau ab (2 W 80/13). Es half ihr auch nicht, dass sie Zeugen benannte, denen gegenüber der Erblasser angeblich gesagt hatte, dass sie alles erben solle. Ein wirksames Testament sei trotzdem nötig, befanden die Richter. Und die zwei Aufkleber reichten dafür nicht: Zu gering sei hier der Schutz vor Manipulation, zu unklar die getroffene Feststellung.
Derartig knappe Testamente sind selten. Dass Testamente interpretiert werden müssen, ist aber eher Regel als Ausnahme. Grundlegende Kenntnisse – etwa über den Unterschied zwischen Vererben (auf Erben geht nicht nur Vermögen über, sondern auch alle Rechte und Schulden des Verstorbenen) und Vermachen (Übertrag einzelner Vermögensgegenstände) – sind ein erster Schritt, um das zu vermeiden.
Recht einfach: Fahrrad
Morgens um sechs war ein Mann aus Oldenburg im Auto unterwegs. Plötzlich bog eine ihm entgegenkommende Radfahrerin links ab. Der Mann konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Die Frau musste zwei Wochen ins Unfallkrankenhaus. Beide Parteien verklagten sich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht siegte der Autofahrer. Die Radfahrerin habe die Vorfahrt eklatant missachtet. Der Autofahrer sei nicht zu schnell gefahren und habe den Zusammenstoß nicht verhindern können. Bei dieser Konstellation hafte die Abbiegerin allein (Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 19/14).
Eine Berlinerin fuhr auf einem Radweg an einer Bushaltestelle an einem haltenden Bus vorbei. Es kam zu einem Crash mit einem aussteigenden Fahrgast. Die Frau musste ins Krankenhaus. Wieder genesen verlangte sie vom Buspassagier 10.000 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht erhielt sie 2000 Euro. Radfahrer dürften eine Haltestelle nur so passieren, dass Fahrgäste weder behindert noch gefährdet würden, so die Richter. Die Radfahrerin trage daher 80 Prozent der Schuld (Kammergericht Berlin, 29 U 18/14).
Ein Bewohner der Weinstraße in Rheinland-Pfalz war dem Wein sehr zugetan. Jeweils zur Zeit der Weinfeste kollidierte er auf Radwegen mit anderen Radfahrern. Bei einem der Zusammenstöße maß die Polizei einen Blutalkoholgehalt von stolzen 2,02 Promille. Als der Mann nicht zur „medizinisch-psychologischen Untersuchung“ erschien, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde den Führerschein. Zugleich ordnete sie ein Fahrradverbot an. Beides zu Recht, befanden die Richter (Verwaltungsgericht Neustadt, 3 L 941/14 NW).
Eheleute aus Pforzheim hatten ihre zwei Söhne als Schlusserben eingesetzt. Im Testament schrieben sie aber auch, dass der eine Sohn sich von der Familie losgesagt habe. Er solle „sein Erbteil nur vom Inventar erhalten“. Das „ihm zustehende Bargeld“ dürfe nur dessen Enkel erhalten. Der andere Sohn verstand dies so, dass er nach dem Tod beider Eltern Alleinerbe geworden sei. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied anders (11 Wx 123/14): Zwar hätten die Eltern klargestellt, dass ihr zweiter Sohn, der sich von der Familie losgesagt habe, die vorgesehene Erbenstellung wieder verlieren sollte. Dessen Enkel sei durch das Testament aber ebenfalls als Erbe eingesetzt worden. Hätten die Eheleute mit dem „ihm zustehenden Bargeld“ nur einen Verkaufserlös von Mobiliar gemeint („Inventar“), hätten sie dies so bezeichnet, schlussfolgerten die Richter.
Schnellgericht
Wird ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt, haben Passagiere Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung. Die Vorverlegung sei mit einer Annullierung gleichzusetzen, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 59/14). Dies gilt für alle Flüge, die in der EU starten und bei EU-Airlines auch für Flüge, die in der EU landen.
Eine Seniorin aus München wohnte in einer Zweizimmerwohnung, die nur 255 Euro Netto-Monatsmiete kostete. Als die Miete erhöht werden sollte, machte sie der Vermieterin Vorwürfe. Ihre Wohnung werde völlig überhitzt, das sei „massive Sterbehilfe“ und „versuchter Mord“. Ein Sachverständiger widerlegte Heizprobleme. Die Vermieterin klagte auf Räumung – mit Erfolg. Die Beleidigungen seien inakzeptabel (Amtsgericht München, 452 C 16687/14).
Ein Mann wollte von Kanzleramt, Bundespresseamt und Innenministerium wissen, ob jemand aus der Distanz heftige Kopfbewegungen auslösen könne. Der Mann vermutete, das habe jemand bei ihm getan. Er verklagte die drei Behörden, ihm einen Fragebogen auszufüllen. Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin wies ihn ab. Der Mann habe sich vorab gar nicht an diese Stellen gewendet (33 K 82.15).
Der Erbvertrag einer Frau aus Frankfurt war hingegen klar formuliert – aber unwirksam. Die kinderlose Frau hatte die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes per Erbvertrag als Alleinerbin eingesetzt. Die Geschäftsführerin war mit ihr befreundet. Da der ambulante Pflegedienst, für den die Geschäftsführerin arbeitete, die Frau gepflegt hatte, verstieß der Erbvertrag aber gegen das hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen. Demnach dürfen Leiter und Beschäftigte eines Pflegedienstes sich über das normale Entgelt hinaus keine Leistungen versprechen oder gewähren lassen. Wirksam wäre der Vertrag nur gewesen, wenn die Geschäftsführerin von der Erbeinsetzung nicht gewusst hätte. Da sie per Vertrag zugestimmt hatte, schied diese Möglichkeit aus. Dass zwischen Erbe und Pflege ein Zusammenhang bestand, konnte die Geschäftsführerin nicht widerlegen. Die Freundschaft, die schon vor Beginn der Pflege entstanden war, reichte den Richtern nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, 21 W 67/14).
Falschberatung: Sparkasse haftet für Fondsverlust
Die Sparkasse Bamberg muss einem Kunden 214.700 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen zahlen (Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 140/14, nicht rechtskräftig). Darüber informiert die Kanzlei Göddecke. Der Kunde hatte in geschlossene Fonds investiert. Die Bank hatte ihn nicht über ihre Rückvergütung von fünf Prozent aufgeklärt. Daher muss sie für die Verluste aufkommen. Die Sparkasse gab an, der Kunde habe eine steueroptimierte Anlage gewünscht, solche seien nur mit Rückvergütung erhältlich. Trotzdem müssten Kunden informiert werden, so die Richter.