Anleger von Xetra-Gold, einer mit physischem Gold hinterlegten Schuldverschreibung, können Gewinne steuerfrei kassieren, wenn sie die Papiere mindestens ein Jahr gehalten haben (Bundesfinanzhof (BFH), VIII R 4/15, VIII R 35/14). Dies gilt, so der BFH, wenn der Anleger Xetra-Gold an der Börse verkauft, und auch, wenn er die Schuldverschreibung in physisches Gold umtauscht. Die Finanzverwaltung beharrt bisher darauf, dass Gewinne bei Xetra-Gold anders als bei physischem Gold der Abgeltungsteuer unterliegen.
Schnellgericht
Ein Hamburger Unternehmensberater war Mitglied in drei Businessclubs. Außerdem besuchte er Charity-Veranstaltungen und hatte drei Dauerkarten für Sportveranstaltungen, die er nach eigenen Angaben Geschäftspartnern überließ. So wollte er geschäftliche Kontakte anbahnen und pflegen. Seine Ausgaben machte er als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Doch weder Finanzamt noch Hamburger Finanzgericht spielten mit (2 V 74/15): Die Businessclubs böten ein umfangreiches Programm mit Freizeitcharakter. Der berufliche und der private Anteil der Kosten sei untrennbar verbunden, eine Aufteilung der Aufwendungen unmöglich. Die Überlassung der Dauerkarten sei ebenfalls Privatsache. Die Nutzung durch Geschäftspartner sei nicht belegt worden. Selbst wenn sie stattgefunden habe, handele es sich um Geschenke. Würden Geschäftspartner aber mit Geschenken von über 35 Euro pro Jahr bedacht, seien diese Ausgaben laut Gesetz nicht als gewinnmindernd anzusetzen.
Stürzen Angestellte bei einer Essenspause im Pausenraum ihres Unternehmens, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsste (Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 9 U 1534/14).
In einem der beiden vom BFH entschiedenen Fälle hatte der Anleger im März 2009, also nach Einführung der Abgeltungsteuer, Xetra-Gold gekauft. Im Januar 2011 gab er die Schuldverschreibungen zurück und ließ sich 20 Goldbarren zu je 100 Gramm aushändigen. Bei dem Tausch machte er einen Gewinn von 20.000 Euro. Auf die 20.000 Euro wollte das Finanzamt Abgeltungsteuer erheben – und wurde jetzt vom BFH ausgebremst. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wären Gewinne mit Xetra-Gold steuerfrei, Anleger könnten Verluste aber nicht mehr abziehen.
Kita-Plätze: Kein Geld für ausfallenden Verdienst
Eltern haben keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei fehlenden Kita-Plätzen (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, 1 U 319/15, 1 U 320/15, 1 U 321/15). Die Eltern hatten wegen Mangels an Kita-Plätzen in Leipzig keinen Betreuungsplatz für ihre Kinder unter drei Jahren gefunden. Sie konnten daher nicht arbeiten gehen und verlangten von der Stadt Schadensersatz für ihren Verdienstausfall. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass nur die Kinder einen Anspruch auf einen Kita-Platz hätten, nicht jedoch die Eltern. Deren Verdienstausfall sei daher nicht zu entschädigen. „Laien erscheint das ungerecht, juristisch ist die Argumentation jedoch sauber, weil im Gesetz, die Eltern nicht erwähnt werden“, sagt Alexander Birkhahn, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Dornbach in Koblenz. Er glaube, dass der Bundesgerichtshof sich in der nächsten Instanz der Meinung des OLG anschließen werde. Anderenfalls drohe ein Dammbruch im Sozialrecht, beispielsweise bei der Betreuung von Behinderten. Grundsätzlich sei die Gemeinde nicht verpflichtet, den Kita-Platz in einem bestimmten Viertel und zu einer bestimmten Uhrzeit anzubieten.
Ein Platz beispielsweise von 8 bis 14 Uhr sei ausreichend, egal, ob die Öffnungszeiten sich mit der Arbeitszeit der Eltern vereinbaren ließen. In Großstädten seien 30 Minuten Anfahrtsweg zumutbar, in Kleinstädten und auf dem Lande seien die Anfahrtswege innerhalb der Gemeinde per se kürzer. Birkhahn rät Eltern, nicht nur Wunsch-Kitas zu kontaktieren, sondern gleich zu Beginn der Suche die Kommune zu informieren, um sie unter Zugzwang zu setzen. Wenn sich kein Kita-Platz finden lasse, könnten Eltern sich die Mehrkosten für eine Tagesmutter von der Gemeinde wiederholen.