Steuern Wird Bitcoin steuerfrei!? Der Bundesfinanzhof entscheidet über Kryptowährungen

Das Urteil des BFH könnte richtungsweisend für die Besteuerung von Kryptogewinnen sein. Quelle: REUTERS

Das oberste deutsche Finanzgericht beschäftigt sich gerade mit den Steuerregeln für Kryptowährungen. Das Urteil könnte richtungsweisend für Anleger von Bitcoin und Co. werden.

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Gut 14 Jahre nach Erschaffung des Bitcoin befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) gerade damit, wie Kryptowerte zu besteuern sind. Zur mündlichen Verhandlung am Dienstag reisten viele Beobachter der Kryptoszene nach München. Denn die Entscheidung könnte die steuerliche Betrachtung von Bitcoin und Co. beeinflussen. Es geht um Grundsatzfragen.

Konkret geht es um die Klage eines Kölner Kryptoanlegers. Direkt beträfe eine Entscheidung zwar nur ihn, sie könnte aber richtungsweisend für die Besteuerung von Kryptowerten insgesamt sein. In seiner Einkommenssteuererklärung 2018 hatte der Kläger einen Kryptogewinn in Höhe von 3,44 Millionen Euro ausgewiesen – und Einspruch gegen dessen Besteuerung eingelegt. Erstens liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Was er damit meint: Ehrliche Steuerzahler, die ihre Gewinne aus Kryptohandel in der Steuererklärung angeben, würden benachteiligt, weil viele andere dies nicht täten und deswegen kaum belangt würden. Zweitens handele es sich bei Bitcoin und Co. nicht um „Wirtschaftsgüter“ – die steuerliche Betrachtungsweise, die auf dieser Einstufung fußt, sei also falsch.

Das Kölner Finanzgericht hatte seine Klage abgewiesen (14 K 1178/20). Nun beschäftigt sich der BFH mit der Revision (IX R 3/22). Ein Urteil gibt es noch nicht. Manche Steuerexperten wie Joerg Andres können die Argumentation des Klägers nachvollziehen: „Im Grunde sind Bitcoin und Co. als bloße Blockchain-Einträge aktuell nicht steuerbar.“ Aus seiner Sicht sei fraglich, ob Kryptowährungen überhaupt als „Wirtschaftsgut“ zu klassifizieren sind. Der Gesetzgeber sei in der Pflicht, eine adäquate steuerrechtliche Lösung zu finden, meint Andres.

Beobachter des Verfahrens bezweifeln, dass die Richter dem Kläger in wesentlichen Fragen Recht geben. Werner Hoffmann, Chef des Kryptogutachters Pekuna, sagt: „Vielleicht ist das auch nicht so schlecht. Das Finanzamt müsste diese steuerrechtliche Lücke dann schließen – und wer weiß, ob es für Anleger besser oder schlechter würde.“

Das müssen Krypto-Anleger bei der Steuererklärung beachten

Bislang gilt bei der Versteuerung von Kryptowährungen: Der Handel mit Bitcoin und Co. wird als privates Veräußerungsgeschäft betrachtet. Anders als Aktien unterliegen Kryptowährungen also nicht der Abgeltungssteuer. Gewinne werden mit der individuellen Einkommensteuer besteuert.

Steuerpflichtig sind aber nur Gewinne, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr anfallen. Außerdem gilt eine Freigrenze von 600 Euro. Wird diese allerdings auch nur um einen Euro überschritten, muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Halten Anleger die Coins länger als ein Jahr, müssen sie gar keine Steuern zahlen. Auch ihre eventuell erlittenen Verluste bleiben steuerlich dann unberücksichtigt.

Um den Gewinn oder Verlust mit Kryptogeschäften in der Steuererklärung zu dokumentieren, müssen Anleger einiges beachten. Oft kaufen sie die digitalen Währungen zu unterschiedlichen Kursen. Generell gilt: Für die Gewinnberechnung muss der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis subtrahiert werden. Anleger haben zwei Möglichkeiten, wie sie ihre Gewinne errechnen können – und so Rückfragen vom Finanzamt stichhaltig beantworten können.

Erstens: Die FIFO-Methode („First in – First out“). Sie geht davon aus, dass die Coins, die Anleger zuerst gekauft haben, auch als erstes wieder verkauft werden. Besonders während eines Bullenmarktes – also wenn die Kurse anhaltend steigen – lohnt es sich, auf diese Methode zurückzugreifen. Das Gegenstück dazu ist die LIFO-Methode („Last in – First out“). Dabei werden die zuletzt erworbenen Coins als erstes wieder veräußert.

Krypto-ABC: Die wichtigsten Begriffe verständlich erklärt

Sollten die BFH-Richter der Argumentation des Klägers doch folgen, müsste die steuerliche Betrachtung von Bitcoin und Co. auf den Prüfstand gestellt werden. Allerdings dürfen Anleger selbst bei einem Urteil im Sinne des Klägers nicht zu viel erwarten, meint Philipp Hornung, Rechtsanwalt bei KPMG.

In der Klage geht es nämlich nur um drei Kryptowährungen: Bitcoin, Ether und Monero. Und jede Kryptowährung ist speziell, weist zu anderen Kryptowährungen womöglich Gemeinsamkeiten, aber auch viele, unter anderem technische, Unterschiede auf. „Auch wenn ein Urteil natürlich grundsätzlich eine Leuchtturm-Funktion hat, lassen sich die Gründe nur dann auf andere Kryptowährungen übertragen, wenn es auf die technischen Unterschiede nicht ankommt“, sagt Hornung.

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Es scheint, als dürften Steuerexperten und Krypto-Fans weiter munter darüber diskutieren, was genau Bitcoin und Co. sind.


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