Nur noch wenige Tage, dann ist 2015 vorbei – und damit auch das Steuerjahr. Was bis zum Silvesterabend steuerrelevant verdient und steuersparend ausgegeben wurde, zählt für die Steuererklärung für 2015, die die meisten Arbeitnehmer bis zum 31. Mai 2016 abgeben müssen. Der erste gute Vorsatz für das neue Jahr sollte daher lauten: Schon ab Jahresbeginn Einnahmen und Ausgaben steuerschonend zu planen.
Für alle, die aber erst jetzt darüber nachdenken, ob sie ihre Steuerlast für das laufende und kommende Jahr noch optimieren können, sind die letzten Wochen des Jahres noch nutzbar. Was Steuerzahler noch tun können und worauf sie auch im Hinblick auf das kommende Jahr achten sollten:
Splittingvorteil und Steuerklassenwahl
Ein Wechsel der Steuerklasse wirkt sich immer rückwirkend für das gesamte Steuerjahr aus. Im Steuerbescheid bestimmt das Finanzamt die Steuerschuld jedoch unabhängig von der Wahl der Steuerklassen anhand der Steuermerkmale und dem zu versteuernden Bruttojahreseinkommen. Wer allerdings regelmäßig hohe Rückzahlungen nach dem Steuerbescheid erwartet, kann durch die richtige Wahl der Steuerklasse versuchen, stattdessen gleich das monatliche Nettogehalt zu erhöhen.
Wer bekommt welche Steuerklasse?
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im außereuropäischen Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht erfüllt sind. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
Die bei Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags: Der Arbeitnehmer ist Alleinerziehender und zu seinem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
Verheiratete, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer sowie a) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er keinen Arbeitslohn bezieht oder b) der Ehegatte des Arbeitnehmers, wenn er auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird, oder c) verwitwete Arbeitnehmer, aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Arbeitnehmer, die verheiratet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind sowie nicht dauernd getrennt leben – sofern der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten 2010 oder Ersatzbescheinigungen.
Das gilt insbesondere für Paare. Wer noch in diesem Jahr heiratet, kann sich die Steuervorteile des Ehegattensplittings für das gesamte Jahr 2015 sichern. Die Ehe ist verbunden mit einem Wechsel der Steuerklasse, der leicht einige hundert Euro mehr Nettomonatseinkommen bedeuten kann. Als Faustregel für die Wahl der Steuerklasse gilt: Verdienen beide Partner etwa gleich viel, ist die Kombination IV und IV in Ordnung, mit der noch wenig beachteten Steuerklasse "IV plus Faktor" kann zudem der monatliche Steuerabzug der tatsächlichen Steuerschuld angepasst werden. Verdient einer der beiden mehr als 60 Prozent des addierten Einkommen, sollte dieser die Steuerklasse III wählen, der Partner bekommt die schlechtere Steuerklasse V. So bleibt dem Haushalt im Monat mehr Netto vom Brutto. Wer durch Heirat noch die Splittingvorteile für dieses Jahr sichert, sollte sich auch der Konsequenzen bei der Steuerklassenwahl bewusst sein.
Wer im kommenden Jahr mit Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld rechnet, die vom bisherigen Nettoeinkommen abhängen, kann mit der Wahl der günstigeren Steuerklasse auch seine künftigen Lohnersatzleistungen optimieren. Für das Arbeitslosengeld zählt die Steuerklasse im Januar des Jahres, in dem Leistungen bezogen werden. Für das Elterngeld ist das nach besonderen Kriterien berechnete Nettogehalt relevant. Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich nur aus, wenn sie bei der Mutter schon sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes eingetragen war, oder beim Vater bereits sieben Monate vor der Geburt galt. Ein späterer Wechsel der Steuerklasse wirkt sich für die Berechnung des Elterngeldes nicht aus.
Paare hingegen, die sich gerade im Trennungsprozess befinden, können im Trennungsjahr noch zwischen gemeinsamer und getrennter Steuerveranlagung wählen. Sie sollten überlegen, ob sie es nicht noch bis 2016 miteinander aushalten. Wer seine Trennung erst 2016 dem Finanzamt meldet, kann dann im kommenden Jahr nochmal den Ehegatten-Splittingvorteil nutzen.