Steuertipp Wann sich der Fiskus am Home-Office beteiligt

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen – manchmal. Quelle: dpa

Ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, ist schwierig. Diese Regeln sind zu beachten, damit das Finanzamt mitspielt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Wo die Grenzen zwischen Beruf und Privatleben verschwimmen, tut sich auch das Finanzamt schwer, Kosten anzuerkennen. Daher gibt es immer wieder Streit um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers und häufig landet dieser vor Gericht. Wer in der anstehenden Steuererklärung für 2017 ein Arbeitszimmer geltend machen möchte, findet eine Übersicht der aktuellen Regeln in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dabei hat die Finanzverwaltung in erster Linie die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aufgenommen.

Wenn Sie ein Büro daheim haben, können Sie die Kosten dafür nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend machen. Hier gibt es zwei Varianten, wann Sie Ihr Homeoffice steuerlich ansetzen können:

1. Der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit liegt im häuslichen Arbeitszimmer.

Dann dürfen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt ansetzen. Allerdings müssen Sie alle Tätigkeiten, die für Ihren Beruf prägend sind, daheim erledigen. Der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit im Homeoffice gibt lediglich Hinweise, ist aber nicht entscheidend.

2. Außer dem Homeoffice haben Sie keinen anderen Platz zum Arbeiten.

Wer kein anderes Büro hat als das zu Hause, darf die anteiligen Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Dies ist kein Pauschbetrag, die Ausgaben müssen belegt werden.

Das Bundesfinanzministerium weist nun klarstellend darauf hin, dass der unbeschränkte Raumkostenabzug, der bei vorhandenem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer gilt, auch dann bestehen bleibt, wenn der Betroffene über einen Alternativarbeitsplatz verfügt. Der begrenzte Abzug von maximal 1.250 Euro pro Jahr gilt damit nur noch dann, wenn der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt und außerdem neben dem Home-Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Haben Steuerzahler mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro jedoch nur einmal geltend gemacht werden.

Schon bisher vertrat das Bundesfinanzministerium den Standpunkt, dass das häusliche Arbeitszimmer nur dann in der Steuererklärung angesetzt werden kann, wenn der Raum ausschließlich oder fast nur zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitnutzung des Home-Office unter zehn Prozent gestattet die Finanzverwaltung. Eine Arbeitsecke beispielsweise im Wohn- oder Schlafzimmer ist steuerlich jedoch nicht abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium verweist hier auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. X R 32/11). Zudem sind Kosten für Küche, Bad und Flur in der Privatwohnung auch dann nicht (anteilig) abziehbar, wenn das Finanzamt das häusliche Arbeitszimmer anerkannt hat.

Das Bundesfinanzministerium erläutert in seinem Schreiben ergänzend, dass der externe Arbeitsplatz eines Selbstständigen – beispielsweise in dessen Praxis – nicht in hinreichendem Maße „zur Verfügung“ steht, wenn er nur eingeschränkt genutzt werden kann. Die Folge: Ein erheblicher Teil der Tätigkeit muss im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, der komplette steuerliche Abzug aller Kosten für das Home-Office ist gesichert.

Wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen, müssen die Voraussetzungen für jeden einzeln geprüft werden. Das gilt beispielsweise für Ehepaare. Sofern Miteigentümer eines Hauses oder einer Wohnung ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, kann jeder die Aufwendungen abziehen, die seinem Anteil entsprechen und von ihm getragen worden sind. Dasselbe gilt für Mietzahlungen einer gemeinsam angemieteten Wohnung.

Praxistipp:

Neu ist außerdem die Aussage der Finanzverwaltung, dass Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung – etwa während Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit – nach den Regeln der vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%