Steuertipps und -tricks So schaffen Sie die maximale Steuerrückzahlung

Seite 3/5

Familien und Studenten

Wie sich die Steuern 2013 verändern
Aufbewahrungsfristen: Für Unternehmen soll es eine weitere Steuervereinfachung gebe – einige Aktenordner können bald aussortiert werden. Künftig müssen Firmen Rechnungen und Belege nicht mehr zehn Jahre aufbewahren. Von 2013 an gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren und ab 2015 von dann dauerhaft sieben Jahren. Nach Angaben der Koalition kann sich der Aufwand für die Unternehmen damit um bis zu 2,5 Milliarden Euro reduzieren. Quelle: dpa
„Goldfinger“: Die schwarz-gelbe Koalition geht gegen ein Steuersparmodell vor, mit dem Top-Verdiener mit Goldanlagen den Fiskus zunehmend austricksen. Dabei werden Rohstoffe oder Edelmetalle über Auslandsgesellschaften gekauft, was zunächst zu Verlusten führt und die Steuerlast senkt. Quelle: dpa
„Goldfinger“: Werden die Metalle später verkauft, entstehen zwar Gewinne. Diese wirken sich aber bei Top-Verdienern wegen der Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die Besteuerung in Deutschland aus. Die Einnahmeausfälle für den Staat summieren sich Schätzungen zufolge auf jährlich 700 Millionen Euro – aufgrund der zweifelhaften Legalität wurde der Steuertrick nach dem James-Bond-Bösewicht benannt, der seine Opfer in Gold hüllte. Quelle: dapd
Elektroautos: Teil des Gesetzespakets sind weitere Steueranreize für Elektroautos als Dienstwagen. Nach heutigem Recht muss ein Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen privat nutzt, monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bei dieser Regelung gilt das Elektroauto wegen der höheren Anschaffungskosten finanziell aber als unattraktiv – doch das soll sich ändern. Quelle: dpa
Elektroautos: Denn Nutzer eines Strom-Firmenwagens hätten wegen des höheren Listenpreises einen weit größeren geldwerten Vorteil zu versteuern. Bei E-Fahrzeugen soll nun die sehr teure Batterie ausgeklammert werden; ihr Anteil am Wert des Fahrzeugs würde dann nicht mehr die Steuerlast erhöhen. Quelle: dpa
Private Bildungseinrichtungen: Umsatzsteuerfrei bleiben private Musik-, Tanz- und Ballettschulen. Ursprünglich sollten alle privaten Bildungseinrichtungen, die nicht der Berufsvorbereitung dienen, mit der Umsatzsteuer von 19 Prozent belegt werden. Die Neuregelungen zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen sind insgesamt aus dem Regierungsentwurf herausgenommen worden. Dies betrifft auch gewerbliche Fortbildungsinstitute, die damit wie gehabt vorsteuerberechtigt bei der Umsatzsteuer sind. Quelle: dpa
Wehrsold: Nicht mehr Bestandteil der Gesetzespläne ist die ursprünglich vorgesehene Besteuerung des Wehrsolds. Die Bezüge von Reservisten bleiben steuerfrei. Beim freiwilligen Wehrdienst wird der Grundwehrsold freigestellt. Durch den steuerlichen Grundfreibetrag und Pauschalen werden auch darüber hinausgehende Bezüge weitgehend steuerlich verschont. Verzichtet wird aber auf das vorgesehene Kindergeld für Eltern freiwillig Dienender. Quelle: dapd

Familien: Betreuungskosten

Familien können die Betreuungskosten für ihre Kinder 2012 leichter von der Steuer absetzen. Erstmals spielt der Grund für die Betreuung keine Rolle mehr, sodass auch Steuerzahler ohne Erwerbstätigkeit das Finanzamt beteiligen können. Berücksichtigt werden bis zu 6000 Euro Kosten pro Kind, die zu zwei Dritteln als Sonderausgaben die steuerlichen Einkünfte drücken. Damit der Fiskus mitmacht, darf das Kind in der Regel noch keine 14 Jahre alt sein. Zu den Betreuungskosten zählen Ausgaben für Kindergarten/Tagesstätte, Tagesmutter oder Hort – ohne Beiträge für Verpflegung, Freizeitkurse oder Nachhilfeunterricht. Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Kosten für spielerischen Fremdsprachenunterricht in einer Kita abziehbar sind, solange die „behütende Betreuung“ im Vordergrund steht (III R 29/11).

Tipps zu Betreuungskosten

Familien: Elterngeld

Haben Eltern nach der Geburt eines Kindes Elterngeld bekommen, können sie von ihren Werbungskosten als Arbeitnehmer eventuell doppelt profitieren. Möglich ist das, wenn die Werbungskosten über den 1000 Euro Pauschbetrag liegen. Der Hintergrund: Auf das Elterngeld selbst fällt keine Steuer an. Es wird jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes, der dann auf das übrige Einkommen erhoben wird, mitgezählt (Progressionsvorbehalt). Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag von den Gesamteinkünften abgezogen werden muss, auch wenn bereits höhere, tatsächliche Werbungskosten bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt worden sind (12 K 6/11). Sonst würden Arbeitnehmer gegenüber Selbstständigen mit Elterngeld benachteiligt, da der Pauschbetrag bei ihnen im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wird, obwohl sie ihre vollen Betriebsausgaben absetzen können.

Konkret heißt das, dass bei Arbeitnehmern mit höheren Werbungskosten, etwa 1100 Euro, bei der Berechnung des Steuersatzes sowohl die tatsächlichen Werbungskosten (1100 Euro) als auch der Pauschbetrag (1000 Euro) abgezogen werden müssten. Bislang ziehen die Finanzämter nur die tatsächlichen Kosten ab, denn die Revision beim BFH läuft noch (III R 61/12).

Tipp zum Elterngeld

Familien: Kindergeld, Krankenversicherung

Eltern, die für ihre volljährigen Kinder noch Kindergeld erhalten, etwa weil diese in Ausbildung oder Studium und jünger als 25 Jahre sind, müssen die Einkünfte der Kinder nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Seit Anfang 2012 zahlt die Familienkasse das Kindergeld unabhängig davon aus, wie viel das Kind verdient. Die frühere Einkommensgrenze von 8004 Euro entfällt.

Tipp zu Krankenkassenbeiträgen des Kindes

Studenten: Ausbildungskosten

Studenten und Azubis können ihre Ausgaben für Erststudium oder -ausbildung bis maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Nur wenn Studium oder Ausbildung nach einer anderen, abgeschlossenen Berufsausbildung begonnen werden oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, zum Beispiel bei der Bundeswehr, berücksichtigt das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten. Der Unterschied: Verbleibt nach Abzug der Ausbildungskosten ein Verlust, führt dies nur bei Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann. Bei Sonderausgaben ist das nicht möglich. Da viele Auszubildende und Studenten wenig oder nichts verdienen, hilft ihnen der Ansatz als Sonderausgaben daher nicht. Eventuell ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Der Gesetzgeber und die Finanzgerichte streiten seit Jahren über die steuerliche Berücksichtigung der Ausbildungskosten. Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, dass auch die Kosten eines Erststudiums zu den Werbungskosten zählen, änderte der Gesetzgeber rückwirkend das Steuerrecht und hebelte die Rechtsprechung aus. Nun ist eine Klage gegen die Änderung anhängig – allerdings mit geringen Erfolgsaussichten (BFH, VI R 8/12).

Tipps zu Ausbildungskosten

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%