Familien: Betreuungskosten
Familien können die Betreuungskosten für ihre Kinder 2012 leichter von der Steuer absetzen. Erstmals spielt der Grund für die Betreuung keine Rolle mehr, sodass auch Steuerzahler ohne Erwerbstätigkeit das Finanzamt beteiligen können. Berücksichtigt werden bis zu 6000 Euro Kosten pro Kind, die zu zwei Dritteln als Sonderausgaben die steuerlichen Einkünfte drücken. Damit der Fiskus mitmacht, darf das Kind in der Regel noch keine 14 Jahre alt sein. Zu den Betreuungskosten zählen Ausgaben für Kindergarten/Tagesstätte, Tagesmutter oder Hort – ohne Beiträge für Verpflegung, Freizeitkurse oder Nachhilfeunterricht. Allerdings hat der BFH entschieden, dass die Kosten für spielerischen Fremdsprachenunterricht in einer Kita abziehbar sind, solange die „behütende Betreuung“ im Vordergrund steht (III R 29/11).
Tipps zu Betreuungskosten
Betreut eine Haushaltshilfe oder ein Au-pair teilweise die Kinder, übernimmt aber auch andere Aufgaben im Haushalt, können die Kosten jeweils zur Hälfte auf Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen aufgeteilt werden.
Betreuen Verwandte, etwa Großeltern, die Kinder kostenfrei, können die Eltern ihnen zumindest die Fahrtkosten mit 30 Cent pro Kilometer erstatten und diese steuerlich geltend machen (Finanzgericht Baden-Württemberg, 4 K 3278/11). Dazu schließen beide Seiten einen Rahmenvertrag, die Großeltern stellen eine Rechnung, und die Eltern überweisen ihnen das Geld.
Familien: Elterngeld
Haben Eltern nach der Geburt eines Kindes Elterngeld bekommen, können sie von ihren Werbungskosten als Arbeitnehmer eventuell doppelt profitieren. Möglich ist das, wenn die Werbungskosten über den 1000 Euro Pauschbetrag liegen. Der Hintergrund: Auf das Elterngeld selbst fällt keine Steuer an. Es wird jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes, der dann auf das übrige Einkommen erhoben wird, mitgezählt (Progressionsvorbehalt). Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass dabei der Arbeitnehmerpauschbetrag von den Gesamteinkünften abgezogen werden muss, auch wenn bereits höhere, tatsächliche Werbungskosten bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt worden sind (12 K 6/11). Sonst würden Arbeitnehmer gegenüber Selbstständigen mit Elterngeld benachteiligt, da der Pauschbetrag bei ihnen im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wird, obwohl sie ihre vollen Betriebsausgaben absetzen können.
Konkret heißt das, dass bei Arbeitnehmern mit höheren Werbungskosten, etwa 1100 Euro, bei der Berechnung des Steuersatzes sowohl die tatsächlichen Werbungskosten (1100 Euro) als auch der Pauschbetrag (1000 Euro) abgezogen werden müssten. Bislang ziehen die Finanzämter nur die tatsächlichen Kosten ab, denn die Revision beim BFH läuft noch (III R 61/12).
Tipp zum Elterngeld
Wer von einem positiven Urteil in den genannten Verfahren profitieren will, sollte Widerspruch einlegen.
Familien: Kindergeld, Krankenversicherung
Eltern, die für ihre volljährigen Kinder noch Kindergeld erhalten, etwa weil diese in Ausbildung oder Studium und jünger als 25 Jahre sind, müssen die Einkünfte der Kinder nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Seit Anfang 2012 zahlt die Familienkasse das Kindergeld unabhängig davon aus, wie viel das Kind verdient. Die frühere Einkommensgrenze von 8004 Euro entfällt.
Tipp zu Krankenkassenbeiträgen des Kindes
Solange noch Anspruch auf Kindergeld besteht und Eltern für volljährige Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, ist es meist vorteilhaft, wenn die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge der Kinder von der Steuer absetzen. Solange sie Unterhalt leisten, das kann auch Kost und Logis im Elternhaus sein, dürfen sie das – selbst wenn das Kind die Beiträge selbst zahlt. Vorteil: Die Beiträge zählen zu den Sonderausgaben und bringen Kindern ohne höhere eigene Einkünfte steuerlich nichts.
Studenten: Ausbildungskosten
Studenten und Azubis können ihre Ausgaben für Erststudium oder -ausbildung bis maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Nur wenn Studium oder Ausbildung nach einer anderen, abgeschlossenen Berufsausbildung begonnen werden oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, zum Beispiel bei der Bundeswehr, berücksichtigt das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten. Der Unterschied: Verbleibt nach Abzug der Ausbildungskosten ein Verlust, führt dies nur bei Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann. Bei Sonderausgaben ist das nicht möglich. Da viele Auszubildende und Studenten wenig oder nichts verdienen, hilft ihnen der Ansatz als Sonderausgaben daher nicht. Eventuell ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Der Gesetzgeber und die Finanzgerichte streiten seit Jahren über die steuerliche Berücksichtigung der Ausbildungskosten. Nachdem der Bundesfinanzhof 2011 entschieden hatte, dass auch die Kosten eines Erststudiums zu den Werbungskosten zählen, änderte der Gesetzgeber rückwirkend das Steuerrecht und hebelte die Rechtsprechung aus. Nun ist eine Klage gegen die Änderung anhängig – allerdings mit geringen Erfolgsaussichten (BFH, VI R 8/12).
Tipps zu Ausbildungskosten
Studenten und Azubis in einer Erstausbildung können eine Steuererklärung abgeben. Bringt ihnen der Abzug ihrer Ausbildungskosten als Sonderausgaben nichts, legen sie Widerspruch ein und verweisen auf das BFH-Verfahren.
Viele Studiengänge sind auf Bachelor/Master umgestellt. Da der Bachelor ein vollwertiger Abschluss ist, zählen die Kosten im Master als Werbungskosten. Auch bei angehenden Lehrern und Juristen hilft die Studienaufteilung: Das erste Staatsexamen gilt als berufsqualifizierender Abschluss. Daher dürfen Referendare ihre Studienausgaben als Werbungskosten absetzen.