Rentner und Pensionäre: Werbungskosten, Freibeträge
Seit 2005 müssen viele Rentner eine Steuererklärung abgeben und deutlich häufiger auch Steuern zahlen. Tatsächlich zahlen müssen die Rentner nur, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen am Ende über 8004 Euro liegt (bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern 16.008 Euro; 2013 auf 8130/16 260 Euro gestiegen). Von den Einkünften werden alle steuerlich relevanten Ausgaben abgezogen. Ohne besonderen Nachweis können Rentner einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro geltend machen. Wer im Alter Nebeneinkünfte hat, etwa aus einem Nebenjob oder einer vermieteten Immobilie, profitiert auch noch vom Altersentlastungsbetrag. Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Wer schon 2004 sein 64. Lebensjahr vollendet hat, bekommt dauerhaft 40 Prozent seiner Nebeneinkünfte (bis 1900 Euro) steuerfrei. Der Entlastungsbetrag schmilzt für jüngere Steuerzahler weiter ab. Haben Rentner die Altersgrenze erst 2011 überschritten, bleiben 28,8 Prozent ihrer Nebeneinkünfte steuerfrei (bis 1368 Euro). Wer nach dem 1. Januar 1975 geboren wurde, profitiert später gar nicht mehr. Achtung: Bekommt ein Rentner nur Versorgungsbezüge, greift der Entlastungsbetrag nicht.
Die gesetzliche Rente, eine Rente vom berufsständischen Versorgungswerk oder aus einer privat abgeschlossenen Basis-Rente müssen Senioren je nach Jahr des Renteneintritts zum Teil versteuern. Bezogen die Rentner ihre Rente schon vor 2006, müssen sie lebenslang 50 Prozent davon versteuern. Pro Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner derzeit um zwei Prozentpunkte. Wer 2012 in Rente ging, muss lebenslang 64 Prozent versteuern. Von 2040 an sind Renten komplett steuerpflichtig.
Pensionäre müssen ihre Versorgungsbezüge theoretisch voll versteuern, praktisch bleibt ein Freibetrag jedoch verschont. Für alle 2012 neu pensionierten Beamten beträgt dieser maximal 2808 Euro. Ein Pensionär hält die Versorgungsfreibeträge generell für zu gering, seine Klage ist anhängig (BFH, VI R 83/10).
Schon jetzt müssen Rentner und Pensionäre die aus steuerfreien Beiträgen gespeisten Riester-Renten während der Auszahlung komplett versteuern. Privat abgeschlossene Versicherungen ohne staatliche Förderung, aus denen eine lebenslange Rente fließt, müssen hingegen nur zu einem geringen Teil versteuert werden, der vom Alter bei Zahlungsbeginn abhängt (Ertragsanteil). Fließt die private Rente erstmals mit 65 oder 66 Jahren, sind 18 Prozent steuerpflichtig. Der Gesetzgeber setzt hier einen geringeren Anteil an, da die Beiträge zu solchen Versicherungen aus versteuerten Einkommen erbracht werden.
Ein Rentner aus Baden-Württemberg hat gegen die geänderte Besteuerung der Renten geklagt. Er sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen das Verbot einer rückwirkenden Gesetzesänderung, weil auch die vor 2005 erworbenen Rentenansprüche mit den neuen Regeln besteuert werden. Außerdem wehrt er sich dagegen, dass ein Teil seiner gesetzlichen Rente, den er mit freiwilligen Beiträgen aus dem versteuerten Einkommen aufgebaut hat, nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem höheren Satz für die gesetzliche Rente berücksichtigt wird.
Tipp für Rentner
Der Rentner, der gegen die geänderte Besteuerung geklagt hat, ist vor dem BFH unterlegen (X R 52/08), seine Verfassungsbeschwerde läuft noch (2 BvR 1066/10). Rentner können sich darauf berufen.
Anleger: Kapitalerträge, Kirchensteuer
Seit Einführung der Abgeltungsteuer ziehen Banken auf Kapitalerträge pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer ab (mit Soli 26,4 Prozent). Sparer können anders als früher auch nicht mehr die bei der Geldanlage entstandenen Werbungskosten absetzen. Pauschal bleiben nur Kapitalerträge von 801 Euro steuerfrei (1602 Euro bei Verheirateten). Steuerliche Altverluste können nur noch 2013 mit Gewinnen verrechnet werden (siehe Seite 116).
Tipps für Anleger
Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent (für Ledige gilt das mit einem Steuereinkommen von weniger als 15 730 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepartner unter 31 450 Euro), erstattet der Fiskus auf Antrag die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer. Dafür müssen Sparer in der Steuererklärung die Günstigerprüfung ankreuzen (Zeile 4, Anlage KAP). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass in diesem Fall die vollen Werbungskosten der Geldanlage berücksichtigt werden müssen (9 K 1637/10), Revision läuft (BFH, VIII R 13/13). Im konkreten Fall ging es um eine ältere Frau, die einen Treuhänder mit der Vermögensverwaltung und Steuerberatung beauftragt hatte.
Vor allem Rentner profitieren oft, wenn sie die Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall muss der Fiskus nämlich auch durchrechnen, ob es vorteilhaft ist, die Kapitalerträge den Nebeneinkünften zuzuschlagen, dann den Altersentlastungsbetrag abzuziehen (siehe Kapitel Rentner) und das Ergebnis mit dem persönlichen Steuersatz zu belasten.
Wer Kirchensteuer zahlt und seine Bank darüber nicht informiert hat, muss die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Frühestens 2014 führen die Banken die Kirchensteuer automatisch ab.