Manchmal hilft Marc Kürten sogar dem Eheglück auf die Sprünge. So verschaffte der Berater der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Düsseldorf einem Regionalleiter einer Einzelhandelskette nicht nur eine Steuererstattung von 4000 Euro. Er sorgte auch noch für ein Treffen vor dem Traualtar. Denn die 35-jährige Freundin wollte jenem Regionalleiter erst dann ihr Ja-Wort geben, wenn dieser sich wenigstens einmal darum bemühe, vom Fiskus Geld zurückzuholen – bis dahin hatte der junge Mann dem Finanzamt blind vertraut.
Kürten berät in seinem Büro am Düsseldorfer Rheinufer die unterschiedlichsten Menschen, Groß- wie Geringverdiener, Rentner und Studenten, Arbeitnehmer wie Arbeitslose. Für 34 bis 310 Euro Mitgliedsbeitrag pro Jahr betreut er 700 Kunden, hilft ihnen in steuerlichen Fragen und übernimmt für sie die Steuererklärung. Eines haben die meisten Neukunden gemeinsam: „Sie werfen viel Geld zum Fenster raus, weil sie mögliche Steuervorteile nicht kennen und Belege nicht aufheben“, sagt Kürten. Dabei geht es um hohe Summen. Nach allen Abzügen kassierte der Staat nach jüngsten Zahlen (für das Jahr 2008) 199 Milliarden Euro Einkommensteuer, oder 7500 Euro pro Steuerpflichtigen.
Um die eigenen Einnahmen zu steigern, müssen sich Steuererklärer jedes Jahr auf den neuesten Stand bringen. So auch jetzt. Wer eine Steuererklärung für 2012 abgeben muss, hat nur noch bis Ende Mai Zeit. Mehr Zeit bleibt, wenn Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützen – dann gilt als Abgabefrist erst Ende 2013.
Die WirtschaftsWoche hat die wichtigsten Steueränderungen und besten Steuertipps für das Jahr 2012 zusammengestellt. Außerdem erfahren Steuerzahler, welche anhängigen Klagen für sie interessant sind und wie sie von positiven Urteilen profitieren.
Arbeitnehmer: Werbungskosten, Arbeitszimmer
Pauschal berücksichtigt der Fiskus bei Arbeitnehmern Werbungskosten von 1000 Euro. Haben die Arbeitnehmer tatsächlich mehr ausgegeben, müssen sie diese Kosten belegen. Streit gibt es dabei oft um das heimische Arbeitszimmer. Mittlerweile beteiligt sich der Fiskus an den Kosten nur in Ausnahmefällen. Die vollen Kosten dürfen Steuerzahler nur absetzen, wenn ihr Heim-Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt für Heimarbeiter oder angestellte Freiberufler, die ausschließlich von zu Hause arbeiten.
Kosten von maximal 1250 Euro pro Arbeitszimmer dürfen all jene Arbeitnehmer in die Steuererklärung eintragen, denen der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Vor allem Lehrer, die in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben, können davon profitieren. Auch wenn die Anforderungen nur während eines Teils des Jahres erfüllt sind, ist ein Abzug von maximal 1250 Euro möglich. Teilen sich zwei Personen ein Arbeitszimmer, können sie aber jeweils nur die anteilige Höchstsumme absetzen, also 625 Euro.
Ein Lehrerpaar hat dagegen erfolglos geklagt. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft (VI R 53/12). Unklar ist auch, ob Arbeitnehmer die Kosten absetzen können, wenn sie laut Vertrag an mehreren Tagen pro Woche zu Hause arbeiten und ihnen an diesen Tagen kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sprach einem Beamten dann sogar einen unbegrenzten Kostenabzug zu (4 K 1270/09). Jetzt ist der BFH am Zug (VI R 40/12).
Große Steuervorteile haben alle, die an ihrem Arbeitsort einen zweiten Haushalt führen. Sie können die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen Ausgaben für Umzug, Miete und Heimfahrten. Allerdings streiten Arbeitnehmer und Fiskus häufig darüber, ob es sich wirklich um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung handelt. Nötig ist dafür, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich finanziell oder persönlich beteiligt, und am Arbeitsort eine Zweitwohnung hat.
Tipps zur Zweitwohnung
Die Zweitwohnung muss nicht direkt am Arbeitsort liegen. Solange der Arbeitnehmer im Einzugsgebiet der Arbeitsstätte wohnt, muss der Fiskus mitspielen. Selbst eine 141 Kilometer von der Arbeit entfernte Zweitwohnung reicht aus, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit in einer Stunde mit dem ICE erreicht (BFH, VI R 59/11).
Ein Arbeitnehmer muss nicht zwingend finanziell für beide Wohnsitze aufkommen. Selbst wenn er kostenfrei bei den Eltern wohnt und eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat, kann er im Einzelfall von Steuervorteilen profitieren (BFH, VI R 10/12). Allerdings legt der Fiskus dann strenge Maßstäbe an; der Arbeitnehmer muss die Haushaltsführung bei den Eltern mitbestimmen.