Vermieter: Vergünstigte Vermietung
Seit Anfang 2012 gelten neue Steuerregeln für die vergünstigte Vermietung an Angehörige. Solange die Miete im Jahresdurchschnitt wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, geht der Fiskus von einer entgeltlichen Vermietung aus. Vorteil: Der Eigentümer darf die vollen Werbungskosten der Vermietung steuerlich geltend machen, dazu zählen auch Abschreibungen auf den Kaufpreis und die Kaufnebenkosten. Zahlen Angehörige weniger als 66 Prozent der üblichen Miete, kann der Eigentümer nur die anteiligen Werbungskosten abziehen. Liegt die Miete bei 50 Prozent des normalen Niveaus, darf er auch nur 50 Prozent der Kosten absetzen.
Das Finanzamt geht bei der Berechnung der 66-Prozent-Grenze von der Kaltmiete plus Nebenkosten aus. Als ortsübliche Vergleichsmiete werden vergleichbare Wohnungen oder Häuser herangezogen, etwa eine andere vermietete, baugleiche Wohnung im selben Haus. Meist ziehen die Finanzbeamten Mietspiegel zu Rate. Sind dort bestimmte Mietspannen angegeben, reicht es, wenn die vereinbarte Miete 66 Prozent des niedrigsten Wertes ausmacht (BFH, VI R 65/09 und IX B 4/07).
Auf keinen Fall sollten Vermieter ungewöhnliche Zusätze in den Mietvertrag aufnehmen. So vermerkten Eltern in einem Vertrag für ihren Sohn bei der Miethöhe „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Wegen des Zusatzes durften sie keine Werbungskosten absetzen (BFH, IX R 18/11).
Tipp für Vermieter
Vermieten Immobilieneigentümer günstig an Verwandte, sollten sie wie mit fremden Dritten einen normalen Mietvertrag abschließen, laufende Zahlungen und wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete plus Nebenkosten verlangen.
Leerstand
Häufig streicht das Finanzamt Vermietern ihre Werbungskosten, wenn Immobilien länger leer stehen. Generell können Vermieter die Kosten bei Leerstand nur absetzen, solange sie wirklich vermieten wollen.
Tipp bei leerstehender Mietwohnung
Vermieter sollten ihre Bemühungen belegen können, etwa über geschaltete Annoncen. Steht eine Wohnung in einer gefragten Gegend über zehn Jahre leer, reichen Inseratskosten von 150 Euro aber nicht als Beleg für die Vermietungsabsicht (BFH, VIII R 51/09). In einer wenig gefragten Gegend akzeptierte der BFH fünf Jahre Leerstand, da der Vermieter seine Bemühungen und vielen Kontakte zu Interessenten belegen konnte (IX R 68/10).
Allgemein: Haushaltshilfen, Handwerker
Der Staat will gegen Schwarzarbeit kämpfen und belohnt daher steuerlich die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker. Bedingungen: Die Arbeiten müssen im Haushalt des Steuerzahlers erledigt werden. Er darf die Ausgaben nicht gleichzeitig als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen und muss die auf einer Rechnung nachgewiesenen Kosten per Überweisung begleichen (nicht bar!). Sind alle Bedingungen erfüllt, zieht der Fiskus bis zu bestimmten Höchstbeträgen 20 Prozent der reinen Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld ab. Anders als sonst senken die Ausgaben also nicht nur die steuerlichen Einkünfte, sondern, anteilig, die fällige Steuer. Für die als private Minijobberin angestellte Putzfrau können Steuerzahler maximal 2550 Euro Kosten pro Jahr geltend machen, für Handwerker 6000 Euro und für sonstige Hilfen im Haushalt 20.000 Euro.
Tipps für haushaltsnahe Dienstleistungen
Finanzrichter haben Steuerzahlern auch für nicht direkt im Haushalt erledigte Arbeiten immer wieder den Steuerbonus zugesprochen. So zählte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den privat beauftragten Winterdienst auf einem öffentlichen Gehweg zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (13 K 13287/10). Die Revision beim BFH läuft (VI R 55/12).
Auch Mieter können Steuervorteile erzielen. „Oft enthalten die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten auch Beträge für haushaltsnahe Arbeiten“, sagt Steuerberater Kimmerle. Sie können die von ihnen getragenen Kosten dann mit der Jahresabrechnung nachweisen.
Allgemein: Gesundheitsausgaben
Mussten erkrankte Steuerzahler für ihre Medikamente oder Behandlung hohe Kosten tragen, beteiligt sich der Fiskus daran. Allerdings gibt es den Steuervorteil nur für den Betrag, der die zumutbare Belastung überschreitet: Zwischen einem und sieben Prozent ihrer Einkünfte müssen Steuerzahler komplett aus eigener Tasche zahlen. Für Ledige ohne Kinder mit 50.000 Euro an Einkünften beträgt die zumutbare Belastung 3000 Euro (sechs Prozent), für Steuerzahler mit zwei Kindern und ebenso hohen Einkünften nur 1500 Euro (drei Prozent).
Tipp zu Gesundheitsausgaben
Der Fiskus berücksichtigt die Kosten nach einer Gesetzesreform 2011 nur, wenn Steuerzahler vorab ein Attest vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen eingeholt haben. Ein Attest des Hausarztes wird in der Regel nur bei Medikamenten oder einer Brille akzeptiert.