
Im Dezember herrscht in vielen Standesämtern noch mal Hochbetrieb. Der Grund: Wer noch vor Jahresende heiratet, sichert sich die Steuervorteile für das gesamte Steuerjahr.
Das kann sich lohnen, weil Ehepaare und Familien vom Staat gefördert werden und daher steuerlich entlastet werden. Allerdings hat diese etwas altmodische Regelung auch ihre Tücken.
Paare können nach der Heirat von der steuerlichen „Zusammenveranlagung“ profitieren. Das heißt, die beiden Einkommen werden addiert und rechnerisch auf beide Ehegatten verteilt. Diese steuerliche Behandlung wird auch „Splittingtarif“ genannt.
Je höher der Einkommensunterschied, desto günstiger ist das für das Paar. Das hat zwei Gründe: Zum einen profitiert der Partner mit dem höheren Einkommen davon, dass sein zu versteuerndes Einkommen sinkt und er die Steuerprogression – also den steigenden Steuersatz bei höheren Einkommen – abmildern kann.





Die Wahl der Steuerklasse
Der andere Grund liegt in der Möglichkeit, die Steuerklassen III und V zu wählen: Die günstigere Klasse III für das höhere Einkommen, Klasse V für das geringere Einkommen. Steuerexpertin Isabell Gusinde von der Postbank geht davon aus, dass sich diese Kombination lohnt, wenn einer der Partner mindestens 60 Prozent der Einkünfte erzielt. Sind die Einkommen ungefähr gleich, ist hingegen die Steuerklasse IV für beide Partner die günstigste Option.
Allerdings bringt der Steuerklassenwechsel nur zeitliche Vorteile. Hat das Paar seine Steuererklärung abgegeben, errechnet das Finanzamt die gemeinsam zu zahlende Steuer unabhängig von den gewählten Steuerklassen. Welche Steuerklasse die beiden vorher gewählt hatten, spielt dann nur für die Höhe der Erstattung oder Nachzahlung eine Rolle, nicht aber für die absolute Höhe der Steuerlast. Dennoch: Durch die geschickte Wahl ihrer Steuerklasse profitieren Ehepartner deutlich früher vom Splittingvorteil, als wenn sie erst auf die Erstattung durch das Finanzamt warten.
Steuerexpertin Gusinde weist zudem auf Konsequenzen an anderer Stelle hin: „Die Lohnsteuerklasse beeinflusst auch die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld.“ Wer mit solchen Zahlungen rechnet, sollte in Steuerklasse III wechseln, weil dadurch die Berechnungsgrundlage für diese Leistungen steigt. Kleine Ausnahme: Elterngeld gibt es auch, wenn der Antragsteller gar eigenes Einkommen hat. Dann gibt es ein Jahr lang pauschal 300 Euro monatlich.