Steuerumgehung EU-Kommission prüft britische Steuervorteile

Großbritannien ist zwar auf dem Weg raus aus der Europäischen Union. Doch bis dahin gelten Regeln und Pflichten der EU. Zunächst prüft die EU-Kommission mögliche Steuervorteile für Großunternehmen.

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Noch ist der Brexit nicht vollzogen und die EU hat auch in Großbritannien mitzureden. Deshalb prüft die Kommission jetzt fragwürdige Steuerpraktiken der Briten. Quelle: dpa

Brüssel Eineinhalb Jahre vor dem Brexit knöpft sich die EU-Kommission Großbritannien wegen fragwürdiger Steuervorteile für multinationale Großkonzerne vor. Die Brüsseler Behörde leitete am Donnerstag eine eingehende Prüfung ein. Es gebe Zweifel, ob eine 2013 eingeführte Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sei.

Großbritannien will die Europäische Union im März 2019 verlassen. Die Kommission betonte aber: „Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, hat es alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedstaats.“ Das EU-Wettbewerbs- und Beihilferecht gelte uneingeschränkt.

Die britische Regierung hatte in den vergangenen Monaten angedeutet, dass sie nach dem Brexit mit Steuervorteilen Unternehmen auf die Insel locken könnte – eine Aussicht, die die EU nervös macht. Wie viel Spielraum London dafür bleibt, hängt aber vom geplanten Abkommen zu den künftigen Beziehungen mit der EU ab. Die Verhandlungen dazu beginnen frühestens im Dezember.

Bei dem Verfahren prüft die Kommission Ausnahmen von britischen Vorschriften, die eigentlich dem Kampf gegen Steuervermeidung dienen. Diese sollen multinationale Konzerne daran hindern, mittels Tochtergesellschaften in Steueroasen britische Steuern zu umgehen. Demnach dürfen die britischen Steuerbehörden Gewinne, die künstlich zu Offshore-Gesellschaften verschoben wurden, der Muttergesellschaft in Großbritannien zurechnen und dort auch besteuern.

Ausnahmen gelten aber für Zinserträge aus internen Darlehen zwischen Gesellschaften multinationaler Konzerne. Ein in Großbritannien tätiges multinationales Unternehmen könnte somit eine Offshore-Tochter mit Finanzmitteln ausstatten und müsste darauf keine oder nur wenig Steuer zahlen.

Auch Ausnahmen von Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung könnten ein „selektiver Vorteil“ sein, betonten die Brüsseler Wettbewerbshüter. „Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Kommission Zweifel, ob die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist.“

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