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Steuerurteile Steuern sparen beim Sanieren

Wer im letzten Jahr Schäden am Eigenheim saniert hat, kann unter bestimmten Umständen jetzt noch Steuern sparen. Drei richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs werden in Kürze verbindlich. Einige Tipps für die Steuererklärung.

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Ein baufälliges Haus Quelle: dpa

Die Klägerin hatte offenbar keine Wahl. Einstimmig hatten ihre Nachbarn entschieden, die Asbest­platten, die sich in der Reihenhauskette von Dach zu Dach zogen, durch Ziegel zu ersetzen – eine teure Angelegenheit. In der Steuererklärung machte die Frau ihre Kosten für die Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung geltend, doch das Finanzamt wiegelte ab. Sieben Jahre klagte sich die Frau durch die Instanzen, bevor der Bundesfinanzhof (BFH) im März 2012 zu ihren Gunsten entschied.

Insgesamt drei Urteile hat der BFH damals zum Thema der "steuerlichen Absetzbarkeit von Sanierungskosten" gefällt; allesamt sind sie richtungsweisend.

Ruhen des Verfahrens beantragen

Volker Humeny, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, rät betroffenen Haussanierern, gegen den eingehenden Einkommensteuerbescheid für 2011 innerhalb einer Monatsfrist Einspruch einzulegen. Mehr noch, mit Verweis auf die Entscheidungen des BFH sei es am cleversten, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen – solange, bis die Urteile im sogenannten zweiten Teil des Bundessteuerblatts veröffentlich werden. Dann nämlich wird der Richterspruch verbindlich und muss von den Finanzbehörden allgemein angewendet werden.

Bisher habe die Finanzverwaltung relativ frei entscheiden können, ob sie eine Sanierungsmaßnahme als außergewöhnliche Belastung anerkannte, sagt Humeny. "Irgendwelche Reparaturarbeiten am Haus waren in der Regel gewöhnliche Kosten der Lebensführung und damit nicht absetzbar."

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