
Die Klägerin hatte offenbar keine Wahl. Einstimmig hatten ihre Nachbarn entschieden, die Asbestplatten, die sich in der Reihenhauskette von Dach zu Dach zogen, durch Ziegel zu ersetzen – eine teure Angelegenheit. In der Steuererklärung machte die Frau ihre Kosten für die Dachsanierung als außergewöhnliche Belastung geltend, doch das Finanzamt wiegelte ab. Sieben Jahre klagte sich die Frau durch die Instanzen, bevor der Bundesfinanzhof (BFH) im März 2012 zu ihren Gunsten entschied.
Insgesamt drei Urteile hat der BFH damals zum Thema der "steuerlichen Absetzbarkeit von Sanierungskosten" gefällt; allesamt sind sie richtungsweisend.
Ruhen des Verfahrens beantragen
Volker Humeny, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, rät betroffenen Haussanierern, gegen den eingehenden Einkommensteuerbescheid für 2011 innerhalb einer Monatsfrist Einspruch einzulegen. Mehr noch, mit Verweis auf die Entscheidungen des BFH sei es am cleversten, ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen – solange, bis die Urteile im sogenannten zweiten Teil des Bundessteuerblatts veröffentlich werden. Dann nämlich wird der Richterspruch verbindlich und muss von den Finanzbehörden allgemein angewendet werden.
Bisher habe die Finanzverwaltung relativ frei entscheiden können, ob sie eine Sanierungsmaßnahme als außergewöhnliche Belastung anerkannte, sagt Humeny. "Irgendwelche Reparaturarbeiten am Haus waren in der Regel gewöhnliche Kosten der Lebensführung und damit nicht absetzbar."