




Es soll noch heute Handwerker geben, die Kunden unumwunden fragen: „Brauchen Sie denn eine Rechnung?“ Geht es nach dem Willen des Gesetzgebers, antworten die dann schon aus eigenem finanziellem Interesse: „Ja, fürs Finanzamt.“ Denn die Ausgaben für Handwerker und andere Dienstleister im eigenen Haushalt werden steuerlich gefördert. Innerhalb bestimmter Grenzen werden 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuerschuld abgezogen. Sie drücken also nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuerlast. Renoviert oder modernisiert ein Handwerker im Haushalt, werden bis zu 6000 Euro zu 20 Prozent gefördert. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen liegt die Grenze bei 2550 Euro (für Minijobs) oder 20.000 Euro (andere Beschäftigte oder Selbstständige).
Steht eine größere Renovierung an, kann es daher vorteilhaft sein, Arbeiten auf zwei Jahre aufzuteilen – und die Höchstbeträge doppelt auszuschöpfen. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können Ausgaben geltend machen. So zählen Treppenhausreinigung oder Hausmeistertätigkeiten mit. Der Vermieter muss Mietern kostenlos eine detaillierte Abrechnung liefern, die auch die jeweiligen Lohnkosten aufschlüsselt (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, 105 C 394/10).
Aus Sicht des Staates ist der Steuerrabatt sinnvoll: So kann das Finanzamt beim Handwerker Einnahmen besteuern, von denen es sonst nie erfahren hätte. Und die dem Kunden gewährten 20 Prozent Steuerrabatt entsprechen fast exakt den 19 Prozent Umsatzsteuer, die dieser mit der Handwerkerrechnung zahlen muss.
Durch den fixen Abzug von 20 Prozent profitiert jeder Steuerzahler zudem gleich stark, unabhängig vom Einkommen. Geringverdiener, Rentner oder Steuerzahler mit Verlusten, wie Selbstständige in einer Startphase, haben jedoch einen Nachteil. Wer gar keine Steuern zahlt, spart auch nichts und hat somit keinen finanziellen Vorteil, Handwerker legal zu beschäftigen. So blieb ein Rentnerpaar aus Niedersachsen auf einer Handwerkerrechnung über 2266 Euro komplett sitzen. Da sie wegen geringer Einnahmen keine Steuern zahlen mussten, bekamen sie auch keine Gutschrift (Niedersächsisches Finanzgericht, 9 K 161/16). Schon 2009 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Rabatt nur im Jahr der Zahlung gelte. Ein nicht genutzter Betrag könne nicht auf andere Jahre verschoben werden (VI R 44/08). Das sei zulässig. Es stehe dem Gesetzgeber frei, wie er eine steuerliche Förderung umsetzen und ausgestalten wolle. Ob die gefundene Lösung vernünftig und gerecht sei, sei juristisch unerheblich. Ein Wechsel der Fördermethode sei aber möglich.
Mit einem direkten staatlichen Zuschuss etwa würde jeder profitieren, unabhängig von der Höhe der gezahlten Steuer. Gegenüber Betroffenen hat die SPD-Bundestagsfraktion signalisiert, dass dies eigentlich sinnvoller wäre. Doch Konsequenzen hatte das bislang nicht.
Ein großes Risiko besteht bei schwarz bezahlten Handwerkern allerdings immer: Kunden können Gewährleistungsansprüche dann nicht wirksam durchsetzen, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (VII ZR 6/13, VII ZR 241/13 und VII ZR 216/14). Das kann ihnen abseits der Steuer teuer zu stehen kommen.